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Regelwerk, EU 2018, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Richtlinie (EU) 2018/217 der Kommission vom 31. Januar 2018 zur Änderung der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland durch Anpassung des Anhangs I Abschnitt I.1 an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt

(ABl. Nr. L 42 vom 15.02.2018 S. 52)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland 1, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG wird auf die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße im Sinne des Artikels 2 der genannten Richtlinie Bezug genommen.

(2) Gemäß Artikel 14 des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) sind die Bestimmungen dieses internationalen Übereinkommens regelmäßig zu aktualisieren. Die letzte geänderte Fassung des internationalen Übereinkommens soll ab dem 3. Januar 2018 gelten.

(3) Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(4) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Gefahrguttransport

- hat folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1

Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG erhält folgende Fassung:

" I.1 ADR

Die Anlagen a und B des ADR in der ab dem 3. Januar 2018 geltenden Fassung, wobei das Wort "Vertragspartei" gegebenenfalls durch das Wort "Mitgliedstaat" ersetzt wird."

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie spätestens bis zum 3. Juli 2018 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 31. Januar 2018

1) ABl. Nr. L 260 vom 30.09.2008 S. 13.

ENDE

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