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Regelwerk, EU 2018, Betriebssicherheit / Gefahrgut/Transport - EU Bund

2018/237 - Regelung Nr. 107 der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen (UNECE) - Einheitliche Bestimmungen für die Genehmigung von Fahrzeugen der Klassen M2 oder M3 hinsichtlich ihrer allgemeinen Konstruktionsmerkmale

(ABl. Nr. L 52 vom 23.02.2018 S. 1, ber. 2021 L 175 S. 12; ber. 2023 L 171 S. 45)



Nur die von der UNECE verabschiedeten Originalfassungen sind international rechtsverbindlich. Der Status dieser Regelung und das Datum ihres Inkrafttretens sind der neuesten Fassung des UNECE-Statusdokuments TRANS/WP.29/343 zu entnehmen, das von folgender Website abgerufen werden kann:
http://www.unece.org/trans/main/wp29/wp29wgs/wp29gen/wp29fdocstts.html

Einschließlich des gesamten gültigen Textes bis:

Ergänzung 1 zur Änderungsserie 07 - Tag des Inkrafttretens: 22. Juni 2017

Berichtigung 1 der Änderungsserie 07

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Ergänzende Informationen
Liste der UN-Regelungen und ergänzenden Dateien

2026/139 - UN-Regelung Nr. 107 [2026]


1. Geltungsbereich

1.1. Diese Regelung gilt für jedes Eindeck-Einzelfahrzeug, Doppelstock-Einzelfahrzeug oder -Gelenkfahrzeug der Klassen M2 oder M3 1.

1.2. Die Vorschriften dieser Regelung gelten jedoch nicht für die folgenden Fahrzeuge:

1.2.1. Fahrzeuge zur Beförderung von Sicherheitskriterien unterliegenden Personen, zum Beispiel Strafgefangenen;

1.2.2. Fahrzeuge zur Beförderung verletzter oder kranker Personen (Krankenwagen)

1.2.3. Geländefahrzeuge:

1.2.4. Fahrzeuge, die speziell für die Beförderung von Schülern ausgelegt sind.

1.3. Die Vorschriften dieser Regelung finden auf die folgenden Fahrzeuge nur insofern Anwendung, als sie mit deren Zweckbestimmung und Funktion vereinbar sind:

1.3.1. Fahrzeuge zur Verwendung durch die Polizei und die Sicherheits- und Streitkräfte

1.3.2. Fahrzeuge zur Beförderung von höchstens 8 Personen (außer dem Fahrzeugführer), deren übrige Sitze nur für die Benutzung bei stehendem Fahrzeug bestimmt sind. Beispiele dafür sind Fahrbüchereien, mobile Kirchen, mobile Büros, mobile Messestände und Infomobile. Die während der Fahrt zu benutzenden Sitze dieser Fahrzeuge müssen für die Benutzer deutlich kenntlich gemacht werden.

1.4. Bis zur Aufnahme geeigneter Bestimmungen hindert keine Vorschrift dieser Regelung eine Vertragspartei des Übereinkommens daran, Anforderungen für auf ihrem Hoheitsgebiet zugelassene Fahrzeuge festzulegen, die sich auf den Einbau von und die technischen Vorschriften für innen oder außen angebrachte Einrichtungen beziehen, die akustisch und/oder visuell die Route und/oder den Bestimmungsort angeben.

2. Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Regelung bezeichnet der Begriff

2.1. "Fahrzeug": ein Fahrzeug der Klasse M2 oder M3 gemäß der Definition im vorstehenden Absatz 1

2.1.1. Fahrzeuge, die zusätzlich zum Fahrer mehr als 22 Fahrgäste befördern können, werden in drei Fahrzeugklassen unterteilt:

2.1.1.1. "Klasse I": Fahrzeuge mit Stehplätzen, die die Beförderung von Fahrgästen auf Strecken mit zahlreichen Haltestellen ermöglichen

2.1.1.2. "Klasse II": Fahrzeuge, die hauptsächlich zur Beförderung sitzender Fahrgäste gebaut und so ausgelegt sind, dass die Beförderung stehender Fahrgäste im Gang und/oder in einem Bereich, der nicht größer ist als der Raum von zwei Sitzbänken, möglich ist

2.1.1.3. "Klasse III": Fahrzeuge, die ausschließlich für die Beförderung sitzender Fahrgäste gebaut sind

2.1.1.4. Ein Fahrzeug kann zu mehr als einer Klasse gehören; in diesem Fall kann es für jede Klasse, der es entspricht, genehmigt werden

2.1.2. Fahrzeuge, die zusätzlich zum Fahrer bis zu 22 Fahrgäste befördern können, werden in zwei Fahrzeugklassen unterteilt:

2.1.2.1. "Klasse A": Fahrzeuge, die zur Beförderung stehender Fahrgäste ausgelegt sind; ein Fahrzeug dieser Klasse verfügt über Sitze, und es müssen Stehplätze vorgesehen sein

2.1.2.2. "Klasse B": Fahrzeuge, die nicht zur Beförderung stehender Fahrgäste ausgelegt sind; in einem Fahrzeug dieser Klasse sind keine Stehplätze vorgesehen

2.1.3. "Gelenkfahrzeug": ein Fahrzeug, das sich aus mindestens zwei starren Teilfahrzeugen zusammensetzt, die durch ein Gelenk miteinander verbunden sind; die Fahrgasträume der starren Teilfahrzeuge sind auf mindestens einer Fahrgastebene miteinander verbunden, sodass sich die Fahrgäste zwischen den starren Teilfahrzeugen frei bewegen können; die starren Teilfahrzeuge sind dauerhaft miteinander verbunden, sodass sie nur mithilfe von Einrichtungen voneinander getrennt werden können, die in der Regel nur in einer Werkstatt vorhanden sind

2.1.3.1.

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