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Regelwerk, EU 2018, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2018/345 der Kommission vom 14. November 2017 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Präzisierung der Kriterien im Zusammenhang mit der Methode zur Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten von Instituten oder Unternehmen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 67 vom 09.03.2018 S. 8)



s.: Liste von VO'en zur Ergänzung der RL 2014/59/EU

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen 1, insbesondere auf Artikel 36 Absatz 15,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In einem Abwicklungsszenario ist es wichtig, eine Unterscheidung zu treffen zwischen anfänglichen Bewertungen, anhand deren ermittelt wird, ob die Bedingungen für die Herabschreibung und Umwandlung von Kapitalinstrumenten oder eine Abwicklung erfüllt sind, und anschließenden Bewertungen, die als Grundlage für die Entscheidung über die Anwendung eines oder mehrerer Abwicklungsinstrumente dienen. Für die anfängliche Bewertung sollte sichergestellt werden, dass bei der Prüfung, ob die Bedingungen für die Abwicklung oder die Herabschreibung oder Umwandlung von Kapitalinstrumenten erfüllt sind, eine faire und realistische Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Unternehmens erfolgt. Bei der anschließenden Bewertung, anhand deren eine fundierte Entscheidung über Abwicklungsmaßnahmen getroffen werden soll, ist es wichtig sicherzustellen, dass die Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Unternehmens, die die Grundlage für die Wahl der Abwicklungsmaßnahmen und den Umfang einer möglichen Herabschreibung oder Umwandlung von Kapitalinstrumenten bei Nichttragfähigkeit bildet, auf fairen, vorsichtigen und realistischen Annahmen beruht.

(2) Für eine faire, vorsichtige und realistische Bewertung ist es wichtig, die Auswirkungen von Ereignissen, die vor den Abwicklungsmaßnahmen oder der Ausübung der Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung von Kapitalinstrumenten bei Nichttragfähigkeit eintreten könnten, sowie die Folgen möglicher Maßnahmen der Abwicklungsbehörde zu beurteilen.

(3) Der Bewerter sollte auf alle relevanten Informationsquellen und Kenntnisse zugreifen können, einschließlich interner Aufzeichnungen, Systeme und Modelle des Instituts. Die Abwicklungsbehörde sollte im Rahmen der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit gemäß Artikel 15 der Richtlinie 2014/59/EU prüfen, ob die internen Kapazitäten und Systeme in der Lage sind, zu den Abwicklungsbewertungen beizutragen. Zudem sollte der Bewerter die Möglichkeit haben, Vereinbarungen über fachliche Beratung oder die Bereitstellung von Fachwissen zu schließen. Eine solche fachliche Beratung oder Bereitstellung von Fachwissen könnte z.B. für die Einschätzung des Unterschieds in der Behandlung gemäß Artikel 36 Absatz 8 der Richtlinie 2014/59/EU relevant sein. Die Abwicklungsbehörde sollte sich daher davon überzeugen, dass der Bewerter entweder Zugang zu einer Liste sämtlicher Forderungen gegenüber dem Unternehmen hat, die nach Rechten und Rang im Rahmen des regulären Insolvenzverfahrens klassifiziert sind, einschließlich bedingter Forderungen, oder auf angemessene juristische Kenntnisse für die Erstellung einer solchen Liste zurückgreifen kann.

(4) Die Feststellung, ob ein Unternehmen ausfällt oder voraussichtlich ausfallen wird, kann gemäß den in Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2014/59/EU festgelegten Bedingungen entweder von der zuständigen Behörde oder von der Abwicklungsbehörde getroffen werden. Bei der Feststellung, ob ein Institut ausfällt oder voraussichtlich ausfallen wird, sollte die zuständige Behörde die Bewertung gemäß Kapitel II der vorliegenden Verordnung berücksichtigen, soweit diese bereits vorliegt, und den von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) gemäß Artikel 32 Absatz 6 der Richtlinie 2014/59/EU erstellten Leitlinien, die zu einer einheitlichen Interpretation der Bedingungen in der Praxis beitragen sollen, Rechnung tragen.

(5) Bewertungen, anhand deren die zuständige Behörde oder die Abwicklungsbehörde eine fundierte Feststellung treffen soll, ob die Bedingungen für die Abwicklung, eine Herabschreibung oder die Umwandlung von Kapitalinstrumenten erfüllt sind, sollten mit dem anwendbaren Rechnungslegungs- und Aufsichtsrahmen in Einklang stehen. Der Bewerter sollte jedoch von den Annahmen abweichen können, unter denen die Jahresabschlüsse des Unternehmens erstellt wurden, soweit dies mit dem anwendbaren Rechnungslegungs- und Aufsichtsrahmen zu vereinbaren ist. Im Falle einer solchen Abweichung sollte sich der Bewerter auf die zuverlässigsten verfügbaren Informationen stützen und bestehende aufsichtsrechtliche Leitlinien oder andere allgemein anerkannte Quellen für die Interpretation von Rechnungslegungsstandards beachten, um zu einer fairen und realistischen Beurteilung der Finanzlage des Unternehmens zu gelangen.

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