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Regelwerk, EU 2018, Betriebssicherheit / Gefahrgut/Transport - EU Bund

2018/629 - UN-Regelung Nr. 16 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) - Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von:

I. Sicherheitsgurten, Rückhaltesystemen, Kinderrückhaltesystemen und ISOFIX-Kinderrückhaltesystemen für Kraftfahrzeuginsassen
II. Fahrzeugen mit Sicherheitsgurten, Sicherheitsgurt-Warneinrichtungen, Rückhaltesystemen, Kinderrückhaltesystemen und ISOFIX-Kinderrückhaltesystemen sowie i-size-Kinderrückhaltesystemen

(ABl. L 109 vom 27.04.2018 S. 1)


Nur die von der UNECE verabschiedeten Originalfassungen sind international rechtsverbindlich. Der Status dieser Regelung und das Datum ihres Inkrafttretens ist der neuesten Fassung des UNECE-Statusdokuments TRANS/WP.29/343 zu entnehmen, das von folgender Website abgerufen werden kann:
http://www.unece.org/trans/main/wp29/wp29wgs/wp29gen/wp29fdocstts.html

Einschließlich des gesamten gültigen Textes bis:

Ergänzung 2 zur Änderungsserie 07 - Tag des Inkrafttretens: 19. Juli 2018

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Ergänzende Informationen
Liste der UN-Regelungen und ergänzenden Dateien

Regelung Nr. 16 [2007]

Regelung Nr. 16 [2011]

2015/2059 - UN-Regelung Nr. 16 [2015]


1. Anwendungsbereich

Diese Regelung gilt für:

1.1. Fahrzeuge der Klassen M, N, O, L2, L4, L5, L6, L7 und T 1 hinsichtlich des Einbaus von Sicherheitsgurten und Rückhaltesystemen, die getrennt zu verwenden sind, d. h. einzeln von Personen mit der Größe von Erwachsenen auf nach vorn, nach hinten oder zur Seite gerichteten Sitzen;

1.2. Sicherheitsgurte und Rückhaltesysteme, die getrennt zu verwenden sind, d. h. einzeln von Personen mit der Größe von Erwachsenen auf nach vorn, nach hinten oder zur Seite gerichteten Sitzen und konstruiert für den Einbau in Fahrzeuge der Klassen M, N, O, L2, L4, L5, L6, L7 und T 1;

1.3. Fahrzeuge der Klassen M1 und N1 1 hinsichtlich des Einbaus von Kinderrückhaltesystemen, ISOFIX-Kinderrückhaltesystemen und i-size-Kinderrückhaltesystemen;

1.4. Alle mit Sicherheitsgurten ausgestatteten Sitzplätze in Fahrzeugen der Klassen M und N mit Sicherheitsgurten hinsichtlich der Sicherheitsgurt-Warneinrichtung.

1.5. Auf Antrag des Herstellers gilt sie auch für den Einbau von Kinderrückhaltesystemen und ISOFIX-Kinderrückhaltesystemen, die für den Einbau in Fahrzeuge der Klassen M2 und M3 1 bestimmt sind.

1.6. Auf Antrag des Herstellers gilt sie auch für Sicherheitsgurte, die für den Einbau an zur Seite gerichteten Sitzen in Fahrzeugen der Klasse M3 (Unterklassen II, III und B 1) bestimmt sind.

1.7. Auf Antrag des Herstellers gilt sie auch für den Einbau von i-size-Kinderrückhaltesystemen, falls vom Fahrzeughersteller i-size-Sitzplätze festgelegt werden.

2. Begriffsbestimmungen

2.1. Sicherheitsgurt (Sitzgurt, Gurt)

Eine aus Gurtbändern mit Verschluss, Verstelleinrichtungen und Befestigungsbeschlägen bestehende Kombination, die in einem Kraftfahrzeug befestigt werden kann und dazu dient, bei Zusammenstößen oder einer abrupten Verzögerung des Fahrzeugs die Verletzungsgefahr für ihren Benutzer durch Einschränkung der Lageveränderung seines Körpers zu verringern. Diese Kombination wird im Allgemeinen als "Sicherheitsgurtsystem" bezeichnet und schließt auch Einrichtungen zur Energieaufnahme oder zum Aufrollen des Gurtes ein.

Die Kombination kann als Sicherheitsgurt oder als Rückhaltesystem geprüft und genehmigt werden.

2.1.1. Beckengurt

Ein Zweipunktgurt, der vor dem Becken des Benutzers verläuft;

2.1.2. Diagonalgurt

Ein Gurt, der diagonal vor dem Brustkorb von der Hüfte bis zur gegenüberliegenden Schulter verläuft;

2.1.3. Dreipunktgurt

Ein Gurt, der hauptsächlich aus einem Becken- und einem Diagonalgurt besteht;

2.1.4. Spezialgurt

Ein Gurt, der kein Dreipunkt- oder Beckengurt ist;

2.1.5. Hosenträgergurt

Ein Spezialgurt, der aus einem Beckengurt und Schultergurten besteht; außerdem kann zu einem Hosenträgergurt ein zusätzlicher Schrittgurt gehören;

2.2. Gurttyp

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