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Regelwerk, EU 2018, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2018/648 des Rates vom 26. April 2018 zur Durchführung des Artikels 11 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 753/2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen angesichts der Lage in Afghanistan

(ABl. Nr. L 108 vom 27.04.2018 S. 12)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 753/2011 des Rates vom 1. August 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen angesichts der Lage in Afghanistan 1, insbesondere auf Artikel 11 Absatz 4,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 1. August 2011 hat der Rat die Verordnung (EU) Nr. 753/2011 angenommen.

(2) Am 10. April 2018 hat der Ausschuss des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, der gemäß Ziffer 30 der Resolution 1988 (2011) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen eingesetzt wurde, die Angaben zu einer Person, die restriktiven Maßnahmen unterliegt, aktualisiert.

(3) Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 753/2011 sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 753/2011 wird gemäß dem Anhang dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am Brüssel am 26. April 2018.

1) ABl. Nr. L 199 vom 02.08.2011 S. 1.

.

Anhang

Der Eintrag zu der nachstehend aufgeführten Person erhält folgende Fassung:

" 83. Mohammed Omar Ghulam Nabi

Titel: Mullah. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Führer der Gläubigen ("Amir ul-Mumineen"), Afghanistan. Geburtsdatum: a) um 1966, b) 1960, c) 1953. Geburtsort: a) Dorf Naw Deh, Bezirk Deh Rawud, Provinz Uruzgan, Afghanistan, b) Bezirk Maiwand, Provinz Kandahar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Tag der Benennung durch die VN:12.4.2000.

Weitere Angaben: Name des Vaters: Ghulam Nabi, auch als Mullah Musafir bekannt. Linkes Auge fehlt. Schwager von Ahmad Jan Akhundzada Shukoor Akhundzada. Soll sich im Grenzgebiet Afghanistan/Pakistan aufhalten. Gehört dem Stamm der Hotak an. Die Überprüfung nach der Resolution 1822 (2008) des VN-Sicherheitsrates wurde am 27.7.2010 abgeschlossen. Soll im April 2013 verstorben sein. Weblink zur Besonderen Ausschreibung ("Special Notice") von Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/1427394

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Mohammed Omar führt den Titel "Befehlshaber der Gläubigen des Islamischen Emirats Afghanistan" und ist in der Taliban-Hierarchie oberster Führer der Taliban-Bewegung. Er schützte Osama bin Laden (verstorben) und sein Al-Qaida-Netzwerk in den Jahren, die den Anschlägen vom 11. September 2001 in den Vereinigten Staaten vorausgingen. Er leitet seit 2001 den Kampf der Taliban gegen die afghanische Regierung und ihre Alliierten in Afghanistan.

Mohammed Omar ist Befehlshaber des Bündnisses anderer wichtiger Militärführer in der Region, zu denen auch Jalaluddin Haqqani gehört."


ENDE

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