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Regelwerk, EU 2018, Abfall/Betriebssicherheit - EU Bund

Delegierte Richtlinie (EU) 2018/736 der Kommission vom 27. Februar 2018 zur Änderung - zwecks Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt - des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für bestimmte Blei enthaltende elektrische und elektronische Bauteile in Glas oder Keramikwerkstoffen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 123 vom 18.05.2018 S. 94)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten 1, insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Richtlinie 2011/65/EU müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass in Verkehr gebrachte Elektro- und Elektronikgeräte kein Blei enthalten.

(2) Die derzeitige Ausnahme 7c. I in Anhang III der Richtlinie 2011/65/EU gestattet die Verwendung von Blei in Blei enthaltenden elektrischen und elektronischen Bauteilen in Glas oder Keramikwerkstoffen außer dielektrischer Keramik in Kondensatoren, z.B. piezoelektronische Geräte, oder in einer Glas- oder Keramikmatrixverbindung bis zum 21. Juli 2016. Die Kommission erhielt im Einklang mit Artikel 5 Absatz 5 der Richtlinie 2011/65/EU vor dem 21. Januar 2015 einen Antrag auf Erneuerung dieser Ausnahme für die Kategorien 1 bis 7 und 10. Darüber hinaus ging im November 2014 bei der Kommission ein Antrag auf eine neue Ausnahme (Antrag Nr. 2015-1) für die Verwendung von Blei in Dünnschicht-Sensorelementen wie pyroelektrischen Sensoren oder piezoelektrischen Sensoren ein; diese Anwendung fällt unter die Ausnahme 7c. I. In den nachfolgenden Konsultationen der Interessenträger wurde mit dem Antragsteller vereinbart, den Ausnahmeantrag Nr. 2015-1 vor dem breiteren Kontext der Ausnahme 7c. I zu prüfen.

(3) Keramikwerkstoffen verleiht Blei namentlich dielektrische, piezoelektrische, pyroelektrische, ferroelektrische, Halbleiter- und magnetische Eigenschaften in einem breiten Spektrum von Anwendungen hinsichtlich Temperatur-, Spannungs- oder Frequenzbereichen. Glas verleiht Blei wesentliche Eigenschaften wie niedrigere Schmelz- und Erweichungspunkte, bessere Bearbeitbarkeit, Zerspanbarkeit, chemische Stabilität usw. Bleihaltiges Glas kann in einem breiten Spektrum von Anwendungen verwendet werden, u. a. als Isolier-, Schutz- und Sicherheitsglas, zum Bonden oder für hermetische Verschlüsse.

(4) Derzeit ist die Substitution oder Beseitigung von Blei in Glas- und/oder Keramikwerkstoffen wissenschaftlich oder technisch nicht praktikabel.

(5) Da für die betreffenden Anwendungen in den Kategorien 1 bis 7 und 10 bislang keine hinreichend zuverlässigen Alternativen zur Verfügung stehen oder in Kürze auf den Markt kommen dürften, ist eine Verlängerung der Geltungsdauer bis zum 21. Juli 2021 gerechtfertigt, während eine nicht wesentliche Untergliederung des Wortlauts und ein kürzerer Zeitraum mit unnötigem Verwaltungsaufwand verbunden sein könnten. Um zu vermeiden, dass sich die Geltungsbereiche von Ausnahmen innerhalb von Anhang III der Richtlinie 2011/65/EU überschneiden, wird durch den vorgeschlagenen Wortlaut klargestellt, dass die unter die Ausnahme 34 fallenden Ausnahmen aus der Ausnahme 7c. I ausgeschlossen sind. Für andere Kategorien als die Kategorien 1 bis 7 und 10 gilt die derzeitige Ausnahme während der in Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2011/65/EU festgelegten Geltungszeiträume weiter.

(6) Die Richtlinie 2011/65/EU sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1

Anhang III der Richtlinie 2011/65/EU wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 30. Juni 2019 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem 1. Juli 2019 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 27. Februar 2018

1) ABl. Nr. L 174 vom 01.07.2011 S. 88.

.

Anhang

Anhang III

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