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Regelwerk, EU 2018, Abfall/Betriebssicherheit - EU Bund

Delegierte Richtlinie (EU) 2018/737 der Kommission vom 27. Februar 2018 zur Änderung - zwecks Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt - des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Blei in Loten für discoidale und Planar-Array-Vielschicht-Keramikkondensatoren mit metallisierten Löchern

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 123 vom 18.05.2018 S. 97)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten 1, insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Richtlinie 2011/65/EU müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass in Verkehr gebrachte Elektro- und Elektronikgeräte kein Blei enthalten.

(2) Die Ausnahme 24 in Anhang III der Richtlinie 2011/65/EU gestattet die Verwendung von Blei in Loten für discoidale und Planar-Array-Vielschicht-Keramikkondensatoren mit metallisierten Löchern bis zum 21. Juli 2016. Die Kommission erhielt im Einklang mit Artikel 5 Absatz 5 der Richtlinie 2011/65/EU vor dem 21. Januar 2015 einen Antrag auf Erneuerung dieser Ausnahme für die Kategorien 1 bis 7 und 10.

(3) Discoidale und Planar-Array-Kondensatoren sind Ableitungen von Mehrschicht-Keramikkondensatoren. Es gibt Spezialkondensatoren, die in Filtern gegen elektromagnetische Störungen und in gegen elektromagnetische Störungen gefilterten Verbindern für Hochtechnologieanwendungen verwendet werden, bei denen die Beseitigung von elektrischen Störungen von wesentlicher Bedeutung ist. Zu den typischen Einsatzgebieten für Baugruppen mit diesen Bauteilen gehören professionelle Audioanlagen sowie Systeme für die Seeraum- und Videoüberwachung

(4) Die in discoidalen und Planar-Array-Kondensatoren verwendeten bleihaltigen Lötmittel bieten eine Kombination aus geeignetem Schmelzpunkt und geeigneter Duktilität. Die Duktilität dieses Lötmittels verhindert, dass wegen des Wärmegefälles zwischen dem Keramikkondensator und dem Kupferstift bei und nach dem Schweißen die Keramikschicht springt.

(5) Die Substitution von Blei ist derzeit wissenschaftlich und technisch nicht praktikabel.

(6) Da für die betreffenden Anwendungen in den Kategorien 1 bis 7 und 10 bislang keine hinreichend zuverlässigen Alternativen zur Verfügung stehen oder in Kürze auf den Markt kommen dürften, ist eine Geltungsdauer bis zum 21. Juli 2021 gerechtfertigt. Für andere Kategorien als die Kategorien 1 bis 7 und 10 gilt die derzeitige Ausnahme während den in Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2011/65/EU festgelegten Geltungszeiträumen weiter.

(7) Die Richtlinie 2011/65/EU sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1

Anhang III der Richtlinie 2011/65/EU wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 30. Juni 2019 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem 1. Juli 2019 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 27. Februar 2018

1) ABl. Nr. L 174 vom 01.07.2011 S. 88.

.

Anhang

Anhang III Ausnahme 24 der Richtlinie 2011/65/EU erhält folgende Fassung:

"24. Blei in Loten für discoidale und Planar-Array-Vielschicht-Keramikkondensatoren mit metallisierten Löchern Läuft ab am
  • 21. Juli 2021 für die Kategorien 1 bis 7 und 10;
  • 21. Juli 2021 für die Kategorien 8 und 9, ausgenommen medizinische In-vitro-Diagnostika und Überwachungs- und Kontrollinstrumente in der Industrie;
  • 21. Juli 2023 für die Kategorie 8 Medizinische In-vitro-Diagnostika;
  • 21. Juli 2024 für die Kategorie 9 Überwachungs- und Kontrollinstrumente in der Industrie und für Kategorie 11."


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(Stand: 11.03.2019)

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