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Regelwerk, EU 2018, Abfall/Betriebssicherheit - EU Bund

Delegierte Richtlinie (EU) 2018/741 der Kommission vom 1. März 2018 zur Änderung - zwecks Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt - des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Blei als Legierungselement in Kupfer

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 123 vom 18.05.2018 S. 109)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten 1, insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Richtlinie 2011/65/EU müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass in Verkehr gebrachte Elektro- und Elektronikgeräte kein Blei enthalten.

(2) Die Ausnahme 6c in Anhang III der Richtlinie 2011/65/EU gestattet die Verwendung von Blei als Legierungselement in Kupfer mit einem Massenanteil von bis zu 4 % Blei bis zum 21. Juli 2016. Die Kommission erhielt im Einklang mit Artikel 5 Absatz 5 der Richtlinie 2011/65/EU vor dem 21. Januar 2015 einen Antrag auf Erneuerung dieser Ausnahme für die Kategorien 1 bis 7 und 10.

(3) Blei wirkt in Kupferlegierungen als Spanbrecher und Schmiermittel, verbessert die Zerspanbarkeit von Kupferlegierungen und verleiht dem fertigen Bauteil überdies weitere Eigenschaften wie Korrosionsbeständigkeit.

(4) Die Alternativen zur Verwendung von Kupferlegierungen mit einem Massenanteil von bis zu 4 % Blei können derzeit nicht als wissenschaftlich oder technisch praktikabel erachtet werden. Die Verlängerung der Ausnahme um fünf Jahre ab dem bisherigen Fristablauf ist somit gerechtfertigt, damit eine umfassende Untersuchung der Lieferkette durchgeführt werden kann.

(5) Für die Kategorien 1 bis 7 und 10 sollte die Ausnahme bis zum 21. Juli 2021 verlängert werden, damit die Lieferkette umfassend untersucht und der Geltungsbereich der Ausnahme bei der nächsten Überprüfung eingeengt werden kann. Für andere Kategorien als die Kategorien 1 bis 7 und 10 gilt die derzeitige Ausnahme während der in Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 2011/65/EU festgelegten Geltungszeiträume weiter.

(6) Die Richtlinie 2011/65/EU sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1

Anhang III der Richtlinie 2011/65/EU wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 30. Juni 2019 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem 1. Juli 2019 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 1. März 2018

1) ABl. Nr. L 174 vom 01.07.2011 S. 88.

.

Anhang

Anhang III Ausnahme 6c der Richtlinie 2011/65/EU erhält folgende Fassung:

"6c. Kupferlegierung mit einem Massenanteil von bis zu 4 % Blei Läuft ab am
  • 21. Juli 2021 für die Kategorien 1 bis 7 und 10;
  • 21. Juli 2021 für die Kategorien 8 und 9, ausgenommen medizinische In-vitro-Diagnostika und Überwachungs- und Kontrollinstrumente in der Industrie;
  • 21. Juli 2023 für die Kategorie 8 Medizinische In-vitro-Diagnostika;
  • 21. Juli 2024 für die Kategorie 9 Überwachungs- und Kontrollinstrumente in der Industrie und für Kategorie 11."


ENDE

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