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Regelwerk, EU 2018, Abfall/Betriebssicherheit - EU Bund

Delegierte Richtlinie (EU) 2018/742 der Kommission vom 1. März 2018 zur Änderung - zwecks Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt - des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Blei in hochschmelzenden Loten

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 123 vom 18.05.2018 S. 112)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten 1, insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Richtlinie 2011/65/EU müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass in Verkehr gebrachte Elektro- und Elektronikgeräte kein Blei enthalten.

(2) Die Ausnahme 7a in Anhang III der Richtlinie 2011/65/EU gestattet die Verwendung von Blei in hochschmelzenden Loten (d. h. Lötlegierungen auf Bleibasis mit einem Massenanteil von mindestens 85 % Blei) bis zum 21. Juli 2016. Die Kommission erhielt im Einklang mit Artikel 5 Absatz 5 der Richtlinie 2011/65/EU vor dem 21. Januar 2015 einen Antrag auf Erneuerung dieser Ausnahme für die Kategorien 1 bis 7 und 10.

(3) Blei verleiht Loten wesentliche Eigenschaften wie einen hohen Schmelzpunkt, elektrische Leitfähigkeit, Wärmeleitfähigkeit, Dehnbarkeit, Korrosionsbeständigkeit und Benetzbarkeit.

(4) Derzeit ist die Substitution oder Beseitigung von Blei in hochschmelzenden Loten wissenschaftlich oder technisch nicht praktikabel. Wegen der Vielfalt der betroffenen Anwendungen ist es im derzeitigen Stadium auch nicht möglich, den Geltungsbereich der Ausnahme einzuengen.

(5) Da für die betreffenden Anwendungen in den Kategorien 1 bis 7 und 10 bislang keine hinreichend zuverlässigen Alternativen zur Verfügung stehen oder in Kürze auf den Markt kommen dürften, ist eine Verlängerung der Geltungsdauer bis zum 21. Juli 2021 gerechtfertigt, während eine nicht wesentliche Untergliederung des Wortlauts und ein kürzerer Zeitraum mit unnötigem Verwaltungsaufwand für die Industrie verbunden sein könnten. Um zu vermeiden, dass sich die Geltungsbereiche von Ausnahmen innerhalb des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU überschneiden, wird durch den vorgeschlagenen Wortlaut klargestellt, dass die unter die Ausnahme 24 fallenden Ausnahmen (Blei in Loten für discoidale und Planar-Array-Vielschicht-Keramikkondensatoren mit metallisierten Löchern) von der Ausnahme 7a ausgeschlossen sind. Für andere Kategorien als die Kategorien 1 bis 7 und 10 gilt die derzeitige Ausnahme während den in Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2011/65/EU festgelegten Geltungszeiträumen weiter.

(6) Die Richtlinie 2011/65/EU sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1

Anhang III der Richtlinie 2011/65/EU wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 30. Juni 2019 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem 1. Juli 2019 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 1. März 2018

1) ABl. Nr. L 174 vom 01.07.2011 S. 88.

.

Anhang

Anhang III Ausnahme 7a der Richtlinie 2011/65/EU erhält folgende Fassung:

"7a. Blei in hochschmelzenden Loten (d. h. Lötlegierungen auf Bleibasis mit einem Massenanteil von mindestens 85 % Blei) Gilt für die Kategorien 1 bis 7 und 10 (ausgenommen unter Ausnahme 24 fallende Anwendungen) und läuft am 21. Juli 2021 ab.

Läuft für die Kategorien 8 und 9, ausgenommen medizinische In-vitro-Diagnostika und Überwachungs- und Kontrollinstrumente in der Industrie am 21. Juli 2021 ab.

Läuft für die Kategorie 8 Medizinische In-vitro-Diagnostika am 21. Juli 2023 ab.

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(Stand: 11.03.2019)

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