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Regelwerk, EU 2018, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2018/762 der Kommission vom 8. März 2018 über gemeinsame Sicherheitsmethoden bezüglich der Anforderungen an Sicherheitsmanagementsysteme gemäß der Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1158/2010 und (EU) Nr. 1169/2010

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 129 vom 25.05.2018 S. 26 A;
VO (EU) 2020/782 - ABl. L 188 vom 15.06.2020 S. 14)



Neufassung -Ersetzt zum 31.10.2025 VO'en (EU) 1158/2010 und (EU) 1169/2010

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über Eisenbahnsicherheit 1, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 6,

gestützt auf die Empfehlung ERA-REC-115-REC der Eisenbahnagentur der Europäischen Union an die Kommission vom 9. März 2017 hinsichtlich der Überarbeitung der gemeinsamen Sicherheitsmethoden für die Konformitätsbewertung und der gemeinsamen Sicherheitsmethoden für die Überwachung,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In den gemeinsamen Sicherheitsmethoden (CSM) wird beschrieben, wie die Sicherheitsniveaus, die Erreichung der Sicherheitsziele und die Einhaltung der übrigen Sicherheitsanforderungen beurteilt werden.

(2) Gemäß Artikel 6 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2016/798 sind die CSM regelmäßig mit dem Ziel zu überarbeiten, die Sicherheit generell aufrechtzuerhalten und, soweit in angemessener Weise durchführbar, kontinuierlich zu verbessern, wobei die bei ihrer Anwendung gewonnenen Erfahrungen und die allgemeine Entwicklung der Eisenbahnsicherheit berücksichtigt werden.

(3) Mit ihrem Durchführungsbeschluss vom 1. September 2016 2 erteilte die Kommission der Eisenbahnagentur der Europäischen Union (im Folgenden die "Agentur") gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/798 den Auftrag, die Verordnungen (EU) Nr. 1158/2010 3, (EU) Nr. 1169/2010 4 und (EU) Nr. 1077/2012 5 der Kommission zu überarbeiten. Die Agentur legte ihre Empfehlung zu dem Auftrag der Kommission am 9. März 2017 vor. Darin waren auch ein Bericht über die Ergebnisse der Konsultation der nationalen Sicherheitsbehörden, der Sozialpartner und Nutzer sowie ein Bericht zur Abschätzung der Folgen der geänderten CSM enthalten. Die Kommission hat die Empfehlungen der Agentur gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2016/798 geprüft, um sich zu vergewissern, dass der Auftrag erfüllt ist.

(4) Ziel eines Sicherheitsmanagementsystems ist es, sicherzustellen, dass die Eisenbahnunternehmen und Infrastrukturbetreiber ihre Geschäftsziele auf sichere Weise erreichen. Das Sicherheitsmanagementsystem ist häufig Bestandteil anderer Managementsysteme, die dazu dienen, die Gesamtleistung der Organisation zu verbessern, die Kosten zu senken und zugleich die Anstrengungen auf allen Ebenen der Organisation zu vereinen. Zu diesem Zweck wird der gemeinsame Rahmen der sogenannten High Level Structure (HLS) der ISO 6 verwendet, um die in Artikel 9 der Richtlinie (EU) 2016/798 genannten Anforderungen an das Sicherheitsmanagementsystem funktional zu bündeln. Dieser Rahmen erleichtert den Eisenbahnunternehmen und Infrastrukturbetreibern außerdem das Verständnis und die Anwendung eines prozessorientierten Ansatzes bei der Entwicklung, Anwendung, Pflege und kontinuierlichen Verbesserung ihres Sicherheitsmanagementsystems.

(5) Nachdem der Antragsteller eine einheitliche Sicherheitsbescheinigung oder eine Sicherheitsgenehmigung erhalten hat, sollte er sein Sicherheitsmanagementsystem nach Maßgabe des Artikels 9 der Richtlinie (EU) 2016/798 fortlaufend anwenden.

(6) Das menschliche Verhalten spielt für einen sicheren und effizienten Eisenbahnbetrieb eine zentrale Rolle. Wenn dieses Verhalten als mitverantwortlich für einen Unfall oder eine Störung angesehen wird, kann es sein, dass organisatorische Faktoren wie die Arbeitsbelastung oder die Gestaltung des Arbeitsplatzes Einfluss auf dieses Verhalten hatten und damit zu einer Herabsetzung der Leistungsfähigkeit führten und die Folgen des Unfalls oder der Störung verschlimmerten. Daher ist es unabdingbar, dass die Eisenbahnunternehmen und Infrastrukturbetreiber einen systematischen Ansatz verfolgen, um im Rahmen des Sicherheitsmanagementsystems die menschliche Leistung zu unterstützen und menschliche wie auch organisatorische Faktoren zu steuern.

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