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Regelwerk, EU 2020, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2020/782 der Kommission vom 12. Juni 2020 zur Änderung der Delegierten Verordnungen (EU) 2018/761 und (EU) 2018/762 hinsichtlich ihres Geltungsbeginns infolge der Verlängerung der Frist für die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 188 vom 15.06.2020 S. 14)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über Eisenbahnsicherheit 1, insbesondere auf Artikel 6a in Verbindung mit Artikel 27a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Richtlinie (EU) 2016/798 wurde durch die Richtlinie (EU) 2020/700 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 geändert, um den Mitgliedstaaten die Möglichkeit zu geben, die Frist für die Inkraftsetzung der nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um den in Artikel 33 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/798 genannten Bestimmungen nachzukommen, zu verlängern.

(2) In Bezug auf die Mitgliedstaaten, die gegenüber der Eisenbahnagentur der Europäischen Union (im Folgenden die "Agentur") und der Kommission ihre Absicht notifiziert haben, den Umsetzungszeitraum der Richtlinie (EU) 2016/798 gemäß Artikel 33 Absatz 2a der genannten Richtlinie zu verlängern, sollte die Anwendung einiger Bestimmungen der Delegierten Verordnungen (EU) 2018/761 3 und (EU) 2018/762 4 der Kommission bis zum 31. Oktober 2020 verschoben werden.

(3) Die Delegierten Verordnungen (EU) 2018/761 und (EU) 2018/762 sollten deshalb entsprechend geändert werden.

(4) Um die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen zu gewährleisten, sollte die Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung imAmtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Artikel 10 Unterabsatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/761 erhält folgende Fassung:

"Sie gilt ab dem 16. Juni 2019.

In den Mitgliedstaaten, die der Agentur und der Kommission gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/798 notifiziert haben, dass sie den Umsetzungszeitraum der Richtlinie verlängert haben, und die der Agentur und der Kommission nicht gemäß Artikel 33 Absatz 2a Richtlinie (EU) 2016/798 notifiziert haben, dass sie den Umsetzungszeitraum weiter verlängert haben, gelten Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 8 Absätze 1 und 2 ab dem 16. Juni 2020.

In den Mitgliedstaaten, die der Agentur und der Kommission gemäß Artikel 33 Absatz 2a der Richtlinie (EU) 2016/798 notifiziert haben, dass sie den Umsetzungszeitraum der Richtlinie weiter verlängert haben, gelten Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 8 Absätze 1 und 2 ab dem 31. Oktober 2020."

Artikel 2

Die Delegierte Verordnung (EU) 2018/762 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 5 erhält folgende Fassung:

" Artikel 5 Aufhebung

Die Verordnungen (EU) Nr. 1158/2010 und (EU) Nr. 1169/2010 werden mit Wirkung vom 31. Oktober 2025 aufgehoben."

2. Artikel 6 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

"Sie gilt ab dem 16. Juni 2019 in den Mitgliedstaaten, die gegenüber der Agentur und der Kommission keine Notifizierung gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/798 vorgenommen haben.

Sie gilt ab dem 16. Juni 2020 in den Mitgliedstaaten, die der Agentur und der Kommission gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/798 notifiziert haben, dass sie den Umsetzungszeitraum der Richtlinie verlängert haben, und die der Agentur und der Kommission nicht gemäß Artikel 33 Absatz 2a der Richtlinie (EU) 2016/798 notifiziert haben, dass sie den Umsetzungszeitraum weiter verlängert haben.

Sie gilt ab dem 31. Oktober 2020 in allen Mitgliedstaaten."

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. Juni 2020

1) ABl. L 138 vom 26.05.2016 S. 102.

2) Richtlinie (EU) 2020/700 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 2020 zur Änderung der Richtlinien (EU) 2016/797 und (EU) 2016/798

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