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2018/780 - Regelung Nr. 0 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) - Einheitliche Vorschriften für die internationale Typgenehmigung für das Gesamtfahrzeug
(ABl. L 135 vom 31.05.2018 S. 1)
Nur die von der UNECE verabschiedeten Originalfassungen sind international rechtsverbindlich. Der Status dieser Regelung und das Datum ihres Inkrafttretens sind der neuesten Fassung des UNECE-Statusdokuments TRANS/WP.29/343 zu entnehmen, das von folgender Website abgerufen werden kann:
http://www.unece.org/trans/main/wp29/wp29wgs/wp29gen/wp29fdocstts.html
Tag des Inkrafttretens: 19. Juli 2018
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| Ergänzende Informationen |
| Liste der UN-Regelungen und ergänzenden Dateien |
1. Anwendungsbereich
1.1. Diese Regelung gilt für Fahrzeuge der Klassen M1 1. Darin werden die Vorschriften für die Typgenehmigung eines Gesamtfahrzeugs festgelegt.
2. Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Regelung und der in Anhang 4 aufgeführten UN-Regelungen - soweit dort nichts anderes bestimmt ist - bezeichnet der Ausdruck
2.1. "Hersteller" die Person oder Stelle, die gegenüber der Genehmigungsbehörde für alle Belange des Typgenehmigungsverfahrens sowie für die Sicherstellung der Übereinstimmung der Produktion verantwortlich ist. Die Person oder Stelle braucht nicht bei allen Phasen der Fertigung des Fahrzeugs, das Gegenstand des Genehmigungsverfahrens ist, direkt mitzuwirken;2.1.1. "Bevollmächtigter des Herstellers" eine im Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien, die diese Regelung anwenden, niedergelassene natürliche oder juristische Person, die vom Hersteller ordnungsgemäß dazu bevollmächtigt wurde, den Hersteller in den von dieser Regelung geregelten Angelegenheiten bei der Genehmigungsbehörde zu vertreten und in seinem Namen zu handeln. Wenn in dieser Regelung auf den Hersteller Bezug genommen wird, ist entweder der "Hersteller" oder der "Bevollmächtigte des Herstellers" gemeint;
2.2. "IWVTA-Klasse" eine Kategorie von Fahrzeugen, die sich in den in Anhang 7 Absatz 1.1 spezifizierten Merkmalen nicht unterscheiden;
2.2.1. "IWVTA-Typ" eine Kategorie von Fahrzeugen, die im Rahmen einer in Anhang 7 Absatz 1.2 definierten IWVTa genehmigt werden können. Fahrzeuge mit IWVTA-Typen, die zu derselben IWVTA-Klasse gehören und denselben Grad der Übereinstimmung mit den Anforderungen nach Anhang 4 aufweisen. Ein IWVTA-Typ kann Varianten und Versionen im Sinne des Anhangs 7 Absätze 1.3 und 1.4 umfassen;
2.3. "Internationale Typgenehmigung für das Gesamtfahrzeug (IWVTA)" (International Whole Vehicle type Approval - IWVTA) eine Genehmigung eines IWVTA-Typs nach dieser Regelung, wobei eine Vertragspartei, die diese Regelung anwendet, bescheinigt, dass ein IWVTA-Typ den einschlägigen Bestimmungen dieser Regelung entspricht;
2.3.1. "Universelle IWVTa (U-IWVTA)" eine IWVTA, die allen in Anhang 4 Teil a Abschnitt I aufgeführten geltenden UN-Regelungen in der in diesem Abschnitt aufgeführten oder einer späteren Fassung entspricht;
2.3.2. "IWVTa mit beschränkter Anerkennung (L-IWVTA)" (IWVTa of Limited recognition - L-IWVTA) eine IWVTA, bei der
- nicht allen in Anhang 4 Teil a Abschnitt I aufgeführten UN-Regelungen entsprochen wird und/oder
- bei einigen oder allen der in Anhang 4 Teil a Abschnitt I aufgeführten geltenden UN-Regelungen einer älteren als der in diesem Abschnitt aufgeführten Fassung entsprochen wird;
2.4. "Beschreibungsbogen" das Dokument gemäß Anhang 5, in dem die vom Antragsteller zu liefernden Angaben festgelegt sind. Er kann die Form einer elektronischen Datei haben;
2.5. "Beschreibungsmappe" die Unterlagen einschließlich des Beschreibungsbogens, Daten, Zeichnungen, Fotografien und anderen einschlägigen Materials, das vom Antragsteller übermittelt wurde. Sie kann die Form einer elektronischen Datei haben;
2.6. "Beschreibungsunterlagen" die Beschreibungsmappe zuzüglich der Prüfberichte und aller anderen Schriftstücke, die der technische Dienst oder die Genehmigungsbehörde im Zuge der Ausübung ihrer Aufgaben dem Beschreibungsbogen beigefügt haben, einschließlich eines Inhaltsverzeichnisses zu den Beschreibungsunterlagen. Sie können die Form einer elektronischen Datei haben;
2.7. "Inhaltsverzeichnis zu den Beschreibungsunterlagen" das Dokument, das den Inhalt der Beschreibungsunterlagen mit geeigneter Seitennummerierung oder mit einer anderen Kennzeichnung angibt, die das Auffinden aller Seiten zweifelsfrei ermöglicht. Das Dokument sollte in einem Format vorgelegt werden, in dem die aufeinanderfolgenden Schritte bei der Durchführung der Typgenehmigung und insbesondere das Datum der Überarbeitungen oder Aktualisierungen festgehalten werden;
(Stand: 05.08.2025)
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