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Regelwerk, EU 2018, Betriebssicherheit / Gefahrgut/Transport - EU Bund

2018/862 - Regelung Nr. 55 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) - Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Bauteilen mechanischer Verbindungseinrichtungen für Fahrzeugkombinationen

(ABl. L 153 vom 15.06.2018 S. 179)



Nur die von der UNECE verabschiedeten Originalfassungen sind international rechtsverbindlich. Der Status dieser Regelung und das Datum ihres Inkrafttretens sind der neuesten Fassung des UNECE-Statusdokuments TRANS/WP.29/343 zu entnehmen, das von folgender Website abgerufen werden kann:
http://www.unece.org/trans/main/wp29/wp29wgs/wp29gen/wp29fdocstts.html

Einschließlich des gesamten gültigen Textes bis:

Ergänzung 7 zur Änderungsserie 01 - Tag des Inkrafttretens: 10. Februar 2018

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Ergänzende Informationen
Liste der UN-Regelungen und ergänzenden Dateien

2026/275 - UN-Regelung Nr. 55 [2026]

Regelung Nr. 55 [2010]

Regelung Nr. 55 [2006]


1. Anwendungsbereich

1.1. Diese Regelung enthält die Anforderungen, die mechanische Verbindungseinrichtungen und Bauteile einer mechanischen Verbindungseinrichtung erfüllen müssen, um international als miteinander kompatibel angesehen zu werden.

1.2. Diese Regelung gilt für Einrichtungen und Bauteile, die vorgesehen sind für:

1.2.1. Kraftfahrzeuge und Anhänger, die dazu bestimmt sind, miteinander eine Fahrzeugkombination zu bilden 1;

1.2.1.1. Im Sinne dieser Regelung bezeichnet der Begriff "Dolly" einen Anhänger, dessen einziger Zweck im Ziehen eines Sattelanhängers besteht.

1.2.2. Kraftfahrzeuge und Anhänger, die dazu bestimmt sind, miteinander ein Gelenkfahrzeug zu bilden 1, bei dem die vom Anhänger auf das Kraftfahrzeug übertragene Stützlast 200 kN nicht überschreitet.

1.3. Diese Regelung gilt für:

1.3.1. genormte Einrichtungen und Bauteile nach Absatz 2.3;

1.3.2. nicht genormte Einrichtungen und Bauteile nach Absatz 2.4;

1.3.3. sonstige nicht genormte Einrichtungen und Bauteile nach Absatz 2.5.

2. Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Regelung bezeichnet der Ausdruck:

2.1. "Mechanische Verbindungseinrichtungen und Bauteile einer mechanischen Verbindungseinrichtung" sämtliche Teile an Rahmen, tragenden Karosserieteilen und Fahrgestell des Kraftfahrzeugs und des Anhängers, durch die diese so miteinander verbunden sind, dass sie eine Fahrzeugkombination oder ein Gelenkfahrzeug bilden. Dazu gehören auch feste oder lösbare Teile für die Anbringung oder die Betätigung der Einrichtung oder des Bauteils.

2.2. Die Voraussetzungen für eine selbsttätige Verbindungseinrichtung sind dann erfüllt, wenn es genügt, das Zugfahrzeug gegen den Anhänger zurückzusetzen, um ohne äußeres Einwirken eine vollständige Verbindung herzustellen, sie selbsttätig zu sichern und das ordnungsgemäße Einrasten der Sicherungseinrichtungen anzuzeigen.
Hakenkupplungen gelten als selbsttätig, wenn sich ihre Sicherungseinrichtung ohne äußeres Einwirken öffnet und schließt, sobald die Zugöse in den Haken eingehängt wird.

2.3. Genormte mechanische Verbindungseinrichtungen und Bauteile einer mechanischen Verbindungseinrichtung stimmen mit den genormten Abmessungen und Kennwerten dieser Regelung überein. Sie sind unabhängig vom Hersteller innerhalb ihrer Klasse austauschbar.

2.4. Nicht genormte mechanische Verbindungseinrichtungen und Bauteile einer mechanischen Verbindungseinrichtung stimmen nicht in jeder Hinsicht mit den genormten Abmessungen und Kennwerten dieser Regelung überein, sie lassen sich jedoch mit den genormten Verbindungseinrichtungen und Bauteilen einer mechanischen Verbindungseinrichtung der betreffenden Klasse verbinden.

2.5. Sonstige nicht genormte mechanische Verbindungseinrichtungen und Bauteile einer mechanischen Verbindungseinrichtung stimmen nicht mit den genormten Abmessungen und Kennwerten dieser Regelung überein und lassen sich nicht mit genormten Verbindungseinrichtungen und Bauteilen einer mechanischen Verbindungseinrichtung verbinden. Dies sind Einrichtungen, die zu keiner der in Absatz 2.6 aufgeführten Klassen a bis L, T oder W gehören, und die für besondere Schwertransporte oder sonstige Einrichtungen nach bestehenden nationalen Normen bestimmt sind.

2.6. Mechanische Verbindungseinrichtungen und Bauteile einer mechanischen Verbindungseinrichtung werden je nach Bauart wie folgt eingeteilt:

2.6.1. Klasse a Kupplungskugeln und Halterungen, die ein kugelförmiges Aufnahmeteil (50 mm Durchmesser) und Halterungen am Zugfahrzeug verwenden und durch Zugkugelkupplungen mit dem Anhänger verbunden werden - siehe Anhang 5 Absatz 1.

2.6.1.1.

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