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Regelwerk, EU 2018, Steuern/Abgaben - EU Bund

Richtlinie (EU) 2018/912 des Rates vom 22. Juni 2018 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in Bezug auf die Verpflichtung, einen Mindestnormalsatz einzuhalten

(ABl. Nr. L 162 vom 27.06.2018 S. 1)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 113,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments 1,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 2,

gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Artikel 97 der Richtlinie 2006/112/EG 3 des Rates sieht vor, dass vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2017 der Normalsatz der Mehrwertsteuer mindestens 15 % betragen muss.

(2) Die Anwendung eines Mehrwertsteuer-Normalsatzes gewährleistet das reibungslose Funktionieren des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems und sollte daher beibehalten werden.

(3) Es ist angebracht, den derzeitigen Mindeststandardsatz von 15 % beizubehalten und ihn dauerhaft zu machen.

(4) Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich einen Mindestnormalsatz der Mehrwertsteuer festzusetzen, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklich werden kann, sondern vielmehr wegen des Umfangs oder der Wirkungen der Maßnahme auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(5) Die Richtlinie 2006/112/EG sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1

Artikel 97 der Richtlinie 2006/112/EG erhält folgende Fassung:

" Artikel 97

Der Normalsatz muss mindestens 15 % betragen."

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens bis zum 1. September 2018 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten entweder in den Vorschriften selbst oder in Form eines Hinweises bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 22. Juni 2018.

1) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 19. April 2018 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

2) Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 23. Mai 2018 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

3) Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. Nr. L 347 vom 11.12.2006 S. 1).

ENDE

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