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Regelwerk, EU 2018, Lebensmittel - EU Bund

Verordnung (EU) 2018/1098 der Kommission vom 2. August 2018 zur Änderung und Berichtigung von Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen

(ABl. Nr. L 197 vom 03.08.2018 S. 7)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 1, insbesondere auf Artikel 20 Absatz 3 und Artikel 26,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 mussten die Mitgliedstaaten der Kommission für jede in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 eingetragene etablierte geografische Angabe spätestens bis zum 20. Februar 2015 eine technische Unterlage vorlegen. Im Anschluss an die Prüfung dieser technischen Angaben gemäß Artikel 9 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 716/2013 der Kommission 2 müssen mehrere in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 aufgeführte geografische Angaben geändert oder berichtigt werden.

(2) Frankreich hat eine technische Unterlage zu der geografischen Angabe "Eau-de-vie de Cognac/Eau-de-vie des Charentes/Cognac" vorgelegt. Diese Namen sind in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 in der Produktkategorie 4 "Branntwein" als drei verschiedene geografische Angaben aufgeführt: "Eau-de-vie de Cognac", "Eau-de-vie des Charentes" und "Cognac". Gemäß dem Antrag Frankreichs ist es erforderlich, Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 dahingehend zu ändern, dass sich diese drei Namen auf ein und dasselbe Produkt beziehen, da zu diesen Namen nur eine einzige technische Unterlage vorgelegt wurde.

(3) Frankreich legte außerdem fünf technische Unterlagen für die folgenden geografischen Angaben vor: "Eau de vie de Faugères", "Marc du Bugey", "Marc de Savoie", "Marc de Provence", "Marc du Languedoc". Diese technischen Unterlagen beziehen sich nicht auf die entsprechenden Namen "Faugères", "Eau-de-vie de marc originaire de Bugey", "Eau-de-vie de marc originaire de Savoie", "Eau-de-vie de marc originaire de Provence" und "Eau-de-vie de marc originaire du Languedoc", die ebenfalls in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 in den Produktkategorien 4 "Branntwein" und 6 "Tresterbrand" als Namensalternativen zu den fünf geografischen Angaben aufgeführt sind, für die die technischen Unterlagen vorgelegt wurden. Im Einklang mit Artikel 20 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 sollten die etablierten geografischen Angaben, für die der Kommission bis zum 20. Februar 2015 keine technische Unterlage vorgelegt wurde, aus Anhang III der Verordnung gestrichen werden. Infolgedessen sollten diese Namensalternativen aus Anhang III gestrichen werden.

(4) Griechenland hat eine technische Unterlage für die geografische Angabe "" vorgelegt. Diese Namen sind in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 in der Produktkategorie 6 "Tresterbrand" als zwei verschiedene geografische Angaben aufgeführt: "" und "". Es ist daher erforderlich, Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 dahingehend zu ändern, dass sich diese Namen auf ein und dasselbe Produkt beziehen, da zu diesen Namen nur eine einzige technische Unterlage vorgelegt wurde.

(5) Die geografische Angabe "Grappa lombarda/Grappa di Lombardia" ist in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 in der Produktkategorie 6 "Tresterbrand" eingetragen. Wegen eines Grammatikfehlers muss der Name der geografischen Angabe in "Grappa lombarda/Grappa della Lombardia" geändert werden.

(6) Die geografische Angabe "Marc d'Alsace Gewürztraminer" ist in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 in der Produktkategorie 6 "Tresterbrand" eingetragen. In der französischen Klassifizierung der Keltertraubensorten gemäß Artikel 81 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 lautet der Name der Keltertraubensorte "Gewurztraminer" statt "Gewürztraminer". Folglich muss der Name dieser geografischen Angaben zu "Marc d'Alsace Gewurztraminer" berichtigt werden.

(7) Die geografische Angabe "Genièvre Flandres Artois" ist in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 in der Produktkategorie 19 "Spirituosen mit Wacholder" eingetragen. In dem registrierten Namen wurde ein Schreibfehler entdeckt, weswegen der Name dieser geografischen Angabe zu "Genièvre Flandre Artois" berichtigt werden muss.

(8) Die geografische Angabe "Génépi des Alpes/Genepì degli Alpi" ist in Anhang III

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(Stand: 13.05.2019)

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