Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2018, Lebensmittel - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2018/1146 der Kommission vom 7. Juni 2018 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/892 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse und der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbauerzeugniskategorien, der önologischen Verfahren und der diesbezüglichen Einschränkungen

(ABl. Nr. L 208 vom 17.08.2018 S. 9, ber. 2019 L 6 S. 14, ber. L 2023/90148)



Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung/mit Durchführungsbestimmungen der VO (EU) 1308/2013 in Bezug auf die/hinsichtlich ..

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 1 des Rates, insbesondere auf Artikel 38, Artikel 182 Absätze 1 und 4 sowie Artikel 223,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates 2, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/892 der Kommission 3 enthält Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse. Mit der Verordnung (EU) 2017/2393 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 wurde die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 insbesondere hinsichtlich der Beihilfen im Sektor Obst und Gemüse geändert. Daher sollte den Änderungen der relevanten Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in der Durchführungsverordnung (EU) 2017/892 Rechnung getragen werden.

(2) Die Durchführungsbestimmungen für die einzelstaatliche finanzielle Beihilfe im Sektor Obst und Gemüse sollten aktualisiert werden.

(3) Die Einzelheiten für die Umsetzung der Anhebung der Obergrenze der finanziellen Unterstützung der Union von 50 % auf 60 % in den Mitgliedstaaten, in denen weniger als 20 % der Obst- und Gemüseerzeugung gemäß Artikel 34 Absatz 3 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 von Erzeugerorganisationen vermarktet werden, und insbesondere die Einzelheiten der Berechnung des Organisationsgrads der Erzeuger in einem Mitgliedstaat sollten festgelegt werden, um sicherzustellen, dass die Bearbeitung der Beihilfeanträge und die Überprüfung der Bedingungen für die Erhöhung der Obergrenze kohärent in der gesamten Union durchgeführt werden.

(4) Ferner sollte klargestellt werden, dass die Förderung der Erzeugnisse als Krisenmaßnahme die Diversifizierung und Konsolidierung der Obst- und Gemüsemärkte umfasst.

(5) Die Bestimmungen über die Jahresberichte über Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, einschließlich länderübergreifender Organisationen, und Erzeugergruppierungen/-gemeinschaften sowie über Betriebsfonds, operationelle Programme und Anerkennungspläne sollten vereinfacht werden. Diese Berichte sollten es der Kommission ermöglichen, den Sektor angemessen zu überwachen.

(6) Die Bedingungen für die Anwendung der in Artikel 182 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten Einfuhrzölle, die für die Einfuhr von bestimmtem Obst und Gemüse gelten können, sollten präzisiert werden.

(7) Führt eine Vereinigung von Erzeugerorganisationen oder eine länderübergreifende Vereinigung von Erzeugerorganisationen ein operationelles Programm durch, so sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass eine Doppelfinanzierung vermieden wird und dass angemessene Kontrollen für die Aktionen durchgeführt werden, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 sowohl auf der Ebene der Vereinigung der Erzeugerorganisationen als auch auf der Ebene der Mitglieder ihrer Erzeugerorganisationen durchgeführt werden.

(8) Die Anhänge I

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 30.11.2023)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion