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Regelwerk, EU 2018, Wirtschaft/Versicherungen - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2018/1221 der Kommission vom 1. Juni 2018 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 im Hinblick auf die Berechnung der aufsichtsrechtlichen Kapitalanforderungen für von Versicherungsunternehmen und Rückversicherungsunternehmen gehaltene Verbriefungen und einfache, transparente und standardisierte Verbriefungen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 227 vom 10.09.2018 S. 1)



s. Liste - zur Ergänzung der RL 2009/138/EG

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) 1, insbesondere auf Artikel 111 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 135 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Ein gut funktionierender Verbriefungsmarkt bietet den Kapitalmärkten zusätzliche Finanzierungsquellen, erhöht auf diese Weise die Finanzierungskapazitäten der Realwirtschaft und leistet dadurch einen Beitrag zur Vollendung der Kapitalmarktunion. Außerdem bietet ein gut funktionierender Verbriefungsmarkt alternative Anlagemöglichkeiten für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die ihre Portfolios in einem Niedrigzinsumfeld diversifizieren müssen. Als institutionelle Anleger sollten die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen daher vollständig in den Verbriefungsmarkt der Union integriert werden.

(2) Um eine tragfähige Erholung des Verbriefungsmarktes der Union sicherzustellen, wurde ein neuer Rechtsrahmen für Verbriefungen geschaffen, der auf den aus der Finanzkrise gewonnenen Erkenntnissen beruht. Die Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 legt die wesentlichen Elemente eines übergreifenden Verbriefungsrahmens fest und enthält Kriterien zur Ermittlung einfacher, transparenter und standardisierter (STS)-Verbriefungen sowie ein Aufsichtssystem zur Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung dieser Kriterien durch Originatoren, Sponsoren, Emittenten und institutionelle Anleger. Die genannte Verordnung sieht außerdem eine Reihe von einheitlichen Anforderungen im Zusammenhang mit dem Risikoselbstbehalt, den Sorgfaltspflichten und den Offenlegungspflichten für den gesamten Finanzdienstleistungssektor vor. Darüber hinaus wird mit der Verordnung (EU) 2017/2401 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 mit Wirkung vom 1. Januar 2019 die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 dahin gehend geändert, dass überarbeitete Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen, die bei Verbriefungen als Originatoren, Sponsoren oder Anleger auftreten, und insbesondere überarbeitete Kapitalanforderungen für Investitionen in STS-Verbriefungen festgelegt werden.

(3) Soweit sich der überarbeitete Rechtsrahmen für Verbriefungen und die Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission 5 überschneiden, muss der für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen geltende aufsichtsrechtliche Rahmen angepasst werden, um eine Doppelregulierung zu vermeiden und Klarheit und Kohärenz sicherzustellen.

(4) In der Verordnung (EU) 2017/2402 werden mehrere mit Verbriefungen zusammenhängende Begriffe definiert. Da die vorgenannte Verordnung für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen gilt, auf die die Richtlinie 2009/138/EG Anwendung findet, ist es angemessen, zur Bestimmung von Begriffen, die auch in der Verordnung (EU) 2017/2402 definiert werden, in der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 auf die entsprechenden Begriffsbestimmungen der Verordnung (EU) 2017/2402 zu verweisen. Aus denselben Gründen sollten, soweit in der Verordnung (EU) 2017/2402 Anforderungen für den Risikoselbstbehalt und die Sorgfaltspflichten für alle institutionellen Anleger festgelegt sind, die entsprechenden Anforderungen aus der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 gestrichen werden.

(5) Die Verordnung (EU) 2017/2402 legt Eignungskriterien für STS-Verbriefungen fest, um eine harmonisierte Definition eines höherwertigen Verbriefungsproduktes für die Kapitalmärkte der Union bereitzustellen. Ein ähnliches Ziel soll für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen mit der Anlageklasse der "Typ-1-Verbriefungen" in der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erreicht werden, für die vergleichbare Eignungskriterien gelten. Um die Kohärenz der Vorschriften und gleiche Wettbewerbsbedingungen auf dem Verbriefungsmarkt zu gewährleisten, sollten die allgemeinen Vorschriften zur Anlageklasse "Typ-1-Verbriefungen" aus der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35

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