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Regelwerk, EU 2018, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2018/1229 der Kommission vom 25. Mai 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Abwicklungsdisziplin

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 230 vom 13.09.2018 S. 1 A;
VO (EU) 2019/1689 - ABl. L 259 vom 10.10.2019 S. 1 *;
VO (EU) 2020/1212 - ABl. L 275 vom 24.08.2020 S. 3 A;
VO (EU) 2021/70 - ABl. L 27 vom 27.01.2021 S. 1 A;
VO (EU) 2022/1930 - ABl. L 266 vom 13.10.2022 S. 13 A;
VO (EU) 2023/1626 - ABl. L 201 vom 11.08.2023 S. 1)



Änd. betrifft nicht die deutsche Fassung.

Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung der VO (EU) 909/2014

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 1, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 5 und Artikel 7 Absatz 15,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Bestimmungen dieser Verordnung hängen eng miteinander zusammen, da sie allesamt Maßnahmen betreffen, mit denen dem Scheitern von Abwicklungen vorgebeugt und entgegengewirkt werden und die Abwicklungsdisziplin gefördert werden soll, indem gescheiterte Abwicklungen überwacht, Geldbußen für gescheiterte Abwicklungen erhoben und ausgeschüttet und die praktischen Einzelheiten des Eindeckungsvorgangs festgelegt werden. Um die Kohärenz zwischen diesen Bestimmungen zu gewährleisten und den Adressaten der darin vorgesehenen Verpflichtungen einen umfassenden Überblick über diese Bestimmungen und einen kompakten Zugang dazu zu erleichtern, ist es angemessen, sie in einer einzigen Verordnung zusammenzufassen.

(2) Angesichts des globalen Charakters der Finanzmärkte sollten die vom Ausschuss für Zahlungs- und Abrechnungssysteme (Committee on Payment and Settlement Systems) und der Internationalen Organisation der Wertpapieraufsichtsbehörden (International Organization of Securities Commissions) im April 2012 herausgegebenen Grundsätze für Finanzmarktinfrastrukturen (CPSS-IOSCO-Grundsätze), die weltweit den Maßstab für regulatorische Anforderungen an Zentralverwahrer setzen, gebührend berücksichtigt werden. Die vom Ausschuss für Zahlungs- und Abrechnungssysteme und der Internationalen Organisation der Wertpapieraufsichtsbehörden ausgegebenen Empfehlungen für Wertpapierliefer- und -abrechnungssysteme ("Recommendations for Securities Settlement Systems"), die die Bestätigung von Wertpapiergeschäften, die Abwicklungszyklen und die Wertpapierleihe betreffen, sollten ebenfalls Berücksichtigung finden.

(3) Um die einheitliche Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zu gewährleisten und die für die Anwendung dieser Verordnung erforderlichen Fachbegriffe abzugrenzen, sollten einige Begriffsbestimmungen vorgenommen werden.

(4) Wertpapierfirmen sollten sicherstellen, dass ihnen rechtzeitig alle erforderlichen Abwicklungsinformationen vorliegen, um Geschäfte wirksam und effizient abwickeln zu können. Insbesondere sollten Wertpapierfirmen, die nicht über die erforderlichen Abwicklungsinformationen verfügen, mit ihren Kunden kommunizieren, um die für eine effiziente Abwicklung relevanten Informationen, darunter auch die für den Abwicklungsprozess erforderlichen standardisierten Daten, einzuholen.

(5) Die vollautomatisierte Abwicklung (straight-through processing, im Folgenden "STP") sollte gefördert werden, da eine marktweite Nutzung von STP unerlässlich ist, sowohl um angesichts wachsender Volumina hohe Abwicklungsquoten aufrechtzuerhalten, als auch um eine fristgerechte Abwicklung grenzüberschreitender Geschäfte sicherzustellen. Darüber hinaus sollten sowohl unmittelbare als auch mittelbare Marktteilnehmer über die nötige interne Automatisierung verfügen, um verfügbare STP-Lösungen in vollem Umfang nutzen zu können. In diesem Zusammenhang sollten Wertpapierfirmen ihren professionellen Kunden die Option anbieten, Bestätigungen und Zuteilungsangaben elektronisch zu übermitteln, insbesondere durch Nutzung internationaler offener Kommunikationsverfahren und Normen für den Datenaustausch und Referenzdaten. Außerdem sollten die Zentralverwahrer STP erleichtern und bei der Verarbeitung von Abwicklungsanweisungen Prozesse nutzen, die standardmäßig automatisch ablaufen.

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