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Regelwerk, EU 2018, Datenschutz - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2018/1239 der Kommission vom 9. Juli 2018 zur Änderung von Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 211/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bürgerinitiative

(ABl. Nr. L 234 vom 18.09.2018 S. 1;
VO (EU) 2019/788 - ABl. L 130 vom 17.05.2019 S. 55aufgehoben)



aufgehoben (stillschweigend) gem. Art. 26 der VO (EU) 2019/788

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 211/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 über die Bürgerinitiative 1, insbesondere auf Artikel 16,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 211/2011 dürfen die Organisatoren von Bürgerinitiativen für die Sammlung von Unterstützungsbekundungen nur Formulare verwenden, die den in Anhang III dargestellten Mustern entsprechen.

(2) Die Formulare für Unterstützungsbekundungen enthalten eine Datenschutzerklärung mit Informationen über die Art und Weise der Verarbeitung personenbezogener Daten und über die Rechte der Unterzeichner als betroffene Personen Die Datenschutzerklärung bezieht sich auf die aufgehobene Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 2.

(3) Die Richtlinie 95/46/EG wurde durch die Verordnung (EU) 2016/679 aufgehoben 3. Die Verordnung (EU) 2016/679 gilt seit dem 25. Mai 2018.

(4) Artikel 13 der Verordnung (EU) 2016/679 enthält die Angaben, die der Verantwortliche, wenn personenbezogene Daten bei einer betroffenen Person erhoben werden, der betroffenen Person zum Zeitpunkt der Erhebung personenbezogener Daten mitzuteilen hat. Diese Angaben sollten künftig in der Datenschutzerklärung zum Formular für die Unterstützungsbekundung übermittelt werden.

(5) Gemäß Artikel 94 der Verordnung (EU) 2016/679 gelten Verweise auf die aufgehobene Richtlinie 95/46/EG als Verweise auf die Verordnung (EU) 2016/679. Aus Gründen der Klarheit, der Rechtssicherheit und der Transparenz sollte der Verweis in der Datenschutzerklärung aktualisiert werden.

(6) Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 211/2011 sollte daher entsprechend geändert werden.

(7) Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 konsultiert.

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 211/2011 wird wie folgt geändert:

1. Der Wortlaut der Datenschutzerklärung in dem Muster für das Formular für die Unterstützungsbekundung am Ende von Teil A erhält folgende Fassung:

"Erklärung zum Datenschutz: Im Einklang mit der Datenschutz-Grundverordnung werden Ihre in diesem Formular gemachten personenbezogenen Angaben nur für die Unterstützung der Initiative verwendet und den zuständigen nationalen Behörden für Überprüfungs- und Bescheinigungszwecke zur Verfügung gestellt. Sie haben das Recht, von den Organisatoren dieser Initiative Zugang zu Ihren personenbezogenen Daten, deren Berichtigung, Löschung und die Einschränkung ihrer Verarbeitung zu verlangen.

Ihre Daten werden von den Organisatoren höchstens 18 Monate nach Registrierung der geplanten Bürgerinitiative oder einen Monat nach Anmeldung dieser Initiative bei der Kommission gespeichert, je nachdem, welcher Zeitpunkt der frühere ist. Im Falle von Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren können die Daten über diese Fristen hinaus für einen Zeitraum von höchstens einer Woche nach Abschluss der betreffenden Verfahren gespeichert werden.

Unbeschadet eines anderweitigen administrativen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs haben Sie das Recht, jederzeit Beschwerde bei einer Datenschutzbehörde, insbesondere in dem Mitgliedstaat Ihres gewöhnlichen Aufenthalts, Ihres Arbeitsorts oder des Orts des mutmaßlichen Verstoßes zu erheben, wenn Sie meinen, dass Ihre Daten unrechtmäßig verarbeitet worden sind.

Die Organisatoren der Bürgerinitiative sind die für die Verarbeitung Verantwortlichen im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung, die Sie anhand der Angaben auf diesem Formular kontaktieren können.

Die Kontaktangaben des Datenschutzbeauftragten (falls vorhanden) sind über die auf diesem Formular angegebene Internetadresse der Initiative im Register der Europäischen Kommission abrufbar.

Die Kontaktangaben der zuständigen nationalen Behörde, die für die Annahme und die Bearbeitung Ihrer personenbezogenen Daten zuständig ist, und die Kontaktangaben der nationalen Datenschutzbehörden sind abrufbar unter: http://ec.europa.eu/citizens-initiative/public/data-protection?lg=de."

2. Der Wortlaut der Datenschutzerklärung in dem Muster für das Formular für die Unterstützungsbekundung am Ende von Teil B erhält folgende Fassung:

"Erklärung zum Datenschutz: Im Einklang mit der Datenschutz-Grundverordnung werden Ihre in diesem Formular gemachten personenbezogenen Angaben nur für die Unterstützung der Initiative verwendet und den zuständigen nationalen Behörden für Überprüfungs- und Bescheinigungszwecke zur Verfügung gestellt. Sie haben das Recht, von den Organisatoren dieser Initiative Zugang zu Ihren personenbezogenen Daten, deren Berichtigung, Löschung und die Einschränkung ihrer Verarbeitung zu verlangen.

Ihre Daten werden von den Organisatoren höchstens 18 Monate nach Registrierung der geplanten Bürgerinitiative oder einen Monat nach Anmeldung dieser Initiative bei der Kommission gespeichert, je nachdem, welcher Zeitpunkt der frühere ist. Im Falle von Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren können die Daten über diese Fristen hinaus für einen Zeitraum von höchstens einer Woche nach Abschluss der betreffenden Verfahren gespeichert werden.

Unbeschadet eines anderweitigen administrativen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs haben Sie das Recht, jederzeit Beschwerde bei einer Datenschutzbehörde, insbesondere in dem Mitgliedstaat Ihres gewöhnlichen Aufenthalts, Ihres Arbeitsorts oder des Orts des mutmaßlichen Verstoßes zu erheben, wenn Sie meinen, dass Ihre Daten unrechtmäßig verarbeitet worden sind.

Die Organisatoren der Bürgerinitiative sind die für die Verarbeitung Verantwortlichen im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung, die Sie anhand der Angaben auf diesem Formular kontaktieren können.

Die Kontaktangaben des Datenschutzbeauftragten (falls vorhanden) sind über die auf diesem Formular angegebene Internetadresse der Initiative im Register der Europäischen Kommission abrufbar.

Die Kontaktangaben der zuständigen nationalen Behörde, die für die Annahme und die Bearbeitung Ihrer personenbezogenen Daten zuständig ist, und die Kontaktangaben der nationalen Datenschutzbehörden sind abrufbar unter: http://ec.europa.eu/citizens-initiative/public/data-protection?lg=de."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. Juli 2018

1) ABl. L 65 vom 11.03.2011 S. 1.

2) Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995 S. 31).

3) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1).

4) Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.01.2001 S. 1)

ENDE

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