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2018/1591 - Regelung Nr. 139 der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen (UNECE) - Einheitliche Bestimmungen für die Genehmigung von Personenkraftwagen hinsichtlich der Bremsassistenzsysteme (BAS)
(ABl. L 269 vom 26.10.2018 S. 1)
Nur die von der UN/ECE verabschiedeten Originalfassungen sind international rechtsverbindlich. Der Status dieser Regelung und das Datum ihres Inkrafttretens sind der neuesten Fassung des UNECE-Statusdokuments TRANS/WP.29/343 zu entnehmen, das von folgender Website abgerufen werden kann:
http://www.unece.org/trans/main/wp29/wp29wgs/wp29gen/wp29fdocstts.html
Einschließlich des gesamten gültigen Textes bis:
Ergänzung 1 zur ursprünglichen Fassung der Regelung - Tag des Inkrafttretens: 29. Dezember 2018
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| Ergänzende Informationen |
| Liste der UN-Regelungen und ergänzenden Dateien |
1. Anwendungsbereich
1.1. Diese Regelung gilt für Fahrzeuge der Klassen M1 und N1 1 hinsichtlich ihrer Bremsassistenzsysteme.
1.2. Diese Regelung gilt nicht für:
1.2.1. Fahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h;
1.2.2. Fahrzeuge mit Einrichtungen für körperbehinderte Fahrer.
2. Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Regelung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
2.1. "Genehmigung eines Fahrzeuges" bezeichnet die Genehmigung eines Fahrzeugtyps hinsichtlich der Bremsassistenzsysteme.2.2. "Fahrzeugtyp" bezeichnet Fahrzeuge, die sich in folgenden wesentlichen Punkten nicht voneinander unterscheiden:
2.2.1. Fabrik- oder Handelsmarke des Herstellers,
2.2.2. Fahrzeugmerkmale, die die Leistung des Bremsassistenzsystems erheblich beeinflussen (z.B. die Auslegung des Bremssystems),
2.2.3. Auslegung des Bremsassistenzsystems.
2.3. "Höchstmasse" bezeichnet die vom Fahrzeughersteller angegebene technisch zulässige Masse (diese Masse kann höher sein als die von der nationalen Behörde festgelegte "zulässige Gesamtmasse").
2.4. "Achslastverteilung" bezeichnet die Verteilung der Wirkung der Schwerkraft auf die Masse des Fahrzeuges und/oder seines Inhalts auf die Achsen.
2.5. "Rad-/Achslast" bezeichnet eine senkrechte statische Reaktionskraft der Straßenoberfläche in der Kontaktfläche auf die Räder der Achse
2.6. "Bremsassistenzsystem (BAS)" bezeichnet eine Funktion des Bremssystems, die aus einem Merkmal der Bremsauslösung des Fahrers auf eine Notbremsung schließt und unter diesen Bedingungen
- den Fahrer dabei unterstützt, die maximal erzielbare Abbremsung zu vollziehen, oder
- ausreichend ist, um den vollständigen Zyklus des Antiblockier-Bremssystems herbeizuführen.
2.6.1. "Bremsassistenzsystem der Kategorie A" bezeichnet ein System, das eine Notbremsung vorwiegend 2 an der Kraft erkennt, mit der der Fahrer das Bremspedal niederdrückt.
2.6.2. "Bremsassistenzsystem der Kategorie B" bezeichnet ein System, das eine Notbremsung vorwiegend 2 an der Geschwindigkeit erkennt, mit der der Fahrer das Bremspedal betätigt.
3. Antrag auf Genehmigung
3.1. Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen Fahrzeugtyp hinsichtlich des BAS ist vom Fahrzeughersteller oder seinem ordentlich bevollmächtigten Vertreter einzureichen.
3.2. Dem Antrag sind die nachstehend genannten Unterlagen in dreifacher Ausfertigung und die folgenden Angaben beizufügen:
3.2.1. eine Beschreibung des Fahrzeugtyps in Bezug auf die Merkmale nach Absatz 2.2. Anzugeben sind die Nummern und/oder Symbole, die den Fahrzeugtyp kennzeichnen, und der Motortyp;
3.2.2. eine Liste der eindeutig bezeichneten Teile, aus denen das BAS-System besteht;
3.2.3. ein Schema des gesamten BAS mit Angabe der Lage seiner Teile am Fahrzeug;
3.2.4. genaue Zeichnungen der einzelnen Teile, die es ermöglichen, einfach festzustellen, wo diese Teile liegen und um welche es sich handelt.
3.3. Ein Fahrzeug, das dem zu genehmigenden Typ entspricht, ist dem technischen Dienst zur Verfügung zu stellen, der die Prüfungen für die Genehmigung durchführt.
4. Genehmigung
4.1. Entspricht der zur Genehmigung nach dieser Regelung vorgeführte Fahrzeugtyp den Vorschriften in den Absätzen 5 und 6, ist die Genehmigung für diesen Fahrzeugtyp zu erteilen.
(Stand: 12.08.2025)
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