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Regelwerk, EU 2018, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2018/1627 der Kommission vom 9. Oktober 2018 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 im Hinblick auf die vorsichtige Bewertung für aufsichtliche Meldungen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 281 vom 09.11.2018 S. 1, ber. 2019 L 66 S. 7)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 1, insbesondere auf Artikel 99 Absatz 5 Unterabsatz 4, Artikel 99 Absatz 6 Unterabsatz 4, Artikel 394 Absatz 4 Unterabsatz 3, Artikel 415 Absatz 3 Unterabsatz 4 und Artikel 430 Absatz 2 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission 2 legt fest, nach welchen Modalitäten die Institute ihren Meldepflichten im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nachkommen müssen. Der durch die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 geschaffene Rechtsrahmen wird durch den Erlass technischer Regulierungsstandards nach und nach in seinen nicht wesentlichen Elementen ergänzt und geändert. Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 muss daher entsprechend aktualisiert werden.

(2) Die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wird durch die Delegierte Verordnung (EU) 2016/101 der Kommission 3 im Hinblick auf die vorsichtige Bewertung und durch die Verordnung (EU) 2017/2401 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 im Hinblick auf die Verbriefung ergänzt. Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 sollte aktualisiert werden, um diesen Änderungen Rechnung zu tragen und die Erläuterungen und Definitionen für die Zwecke der aufsichtlichen Meldungen der Institute weiter zu präzisieren. Ferner haben sich im Zuge der Anwendung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 bestimmte Bezugnahmen und Formatierungsinkonsistenzen als irreführend erwiesen und sollten ebenfalls präzisiert werden.

(3) In der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 sind Anforderungen bezüglich Anpassungen der vorsichtigen Bewertung von zeitwertbilanzierten Positionen festgelegt. Sie bietet zwei Konzepte für die Umsetzung der Anforderungen an die vorsichtige Bewertung: ein Kernkonzept und ein vereinfachtes Konzept. Um die Einhaltung dieser Anforderungen durch die Institute zu überwachen und die Auswirkungen der Verordnung auf Bewertungsanpassungen zu ermitteln, sind im Zusammenhang mit den Anforderungen an die vorsichtige Bewertung zusätzliche Meldungen erforderlich.

(4) Mit der Verordnung (EU) 2017/2401 wurde die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 geändert, um die Eigenmittelbehandlung von Verbriefungen risikosensitiver zu machen und die Besonderheiten einfacher, transparenter und standardisierter Verbriefungen angemessen zu berücksichtigen. Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 muss geändert werden, um der Berichterstattung über Verbriefungspositionen, die diesen überarbeiteten Verbriefungsregeln unterliegen, Rechnung zu tragen.

(5) Änderungen an der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 sind auch nötig, um die zuständigen Behörden besser in die Lage zu versetzen, das Risikoprofil der Institute wirksam zu überwachen und einzuschätzen und sich einen Überblick über die daraus erwachsenden Risiken für den Finanzsektor zu verschaffen, was geringfügige Änderungen der Meldeanforderungen im Hinblick auf die geografische Aufgliederung der Risikopositionen erfordert.

(6) Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Durchführungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) vorgelegt wurde.

(7) Die EBa hat zu dem Entwurf technischer Durchführungsstandards, auf dem diese Verordnung beruht, offene öffentliche Anhörungen zur vorsichtigen Bewertung und zur geografischen Gesamtaufgliederung durchgeführt, die potenziell anfallenden Kosten und den Nutzen analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt. In Einklang mit Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 2 der genannten Verordnung hat die EBa zu dem Entwurf technischer Durchführungsstandards, auf dem diese Verordnung beruht, keine offene öffentliche Anhörung zu Teilen durchgeführt, die entweder rein redaktioneller Art sind oder nur eine begrenzte Zahl von Posten in den Rahmen für aufsichtliche Meldungen aufnehmen, da eine solche Anhörung im Verhältnis zum Anwendungsbereich und zu den Auswirkungen der betreffenden Entwürfe technischer Durchführungsstandards unangemessen wäre.

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