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Regelwerk, EU 2018, Umweltmanagement, Umwelt - EU Bund

Beschluss (EU) 2018/1702 der Kommission vom 8. November 2018 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Schmierstoffe

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 7125)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 285 vom 13.11.2018 S. 82)



Neufassung -Ersetzt Beschl. 2011/381/EU

Hinweis: Liste zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG/EU-Umweltzeichens

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das EU-Umweltzeichen 1, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,

Nach Konsultation des Ausschusses für das Umweltzeichen der Europäischen Union,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 kann das EU-Umweltzeichen für Produkte vergeben werden, die während ihrer gesamten Lebensdauer geringe Umweltauswirkungen haben.

(2) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 sind für jede Produktgruppe spezifische Kriterien für die Vergabe des Umweltzeichens festzulegen.

(3) Mit dem Beschluss 2011/381/EU der Kommission 2 wurden die Umweltkriterien und die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen für Schmierstoffe festgelegt. Der Gültigkeitszeitraum dieser Kriterien und Anforderungen wurde mit dem Beschluss (EU) 2015/877 der Kommission 3 bis zum 31. Dezember 2018 verlängert.

(4) Der Fitness-Check (REFIT) des EU-Umweltzeichens vom 30. Juni 2017, bei dem die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 geprüft wurde 4, kam zu dem Schluss, dass ein strategischerer Ansatz für das EU-Umweltzeichen erforderlich sei, einschließlich optimierter Kriterien für die Auswahl der Produkte. Im Einklang mit diesen Schlussfolgerungen und in Absprache mit dem Ausschuss für das Umweltzeichen der Europäischen Union ist es angebracht, die Kriterien für die Produktgruppe "Schmierstoffe" zu überarbeiten, wobei die aktuellen Erfolge, das Interesse der Interessenträger am Produkt und die zukünftigen Chancen für den verstärkten Einsatz und eine verstärkte Nachfrage des Marktes nach nachhaltigen Produkten zu berücksichtigen sind. Die Definition der Produktgruppe "Schmierstoffe" sollte dahin gehend geändert werden, dass ein Hinweis auf die Funktion des Produkts anstelle seiner Zusammensetzung aufgenommen wird. Damit soll sichergestellt werden, dass die Definition alle einschlägigen Schmierstoffzusammensetzungen eindeutig abdeckt.

(5) Um die jüngsten Marktentwicklungen und Innovationen zu berücksichtigen, die in der Zwischenzeit stattgefunden haben, ist es angebracht, eine Reihe neuer EU-Umweltzeichenkriterien für die Produktgruppe "Schmierstoffe" aufzustellen. Das Ziel dieser Kriterien sollte sein, Produkte zu fördern, die begrenzte Auswirkungen auf die aquatische Umwelt haben, eine begrenzte Anzahl an gefährlichen Stoffen enthalten und mindestens genauso gute oder sogar bessere Leistungen aufweisen als herkömmliche marktübliche Schmierstoffe. Im Einklang mit den Zielsetzungen der Europäischen Strategie für Kunststoffe in der Kreislaufwirtschaft 5 sollten die Kriterien auch dazu beitragen, den Übergang zu einer ausgeprägteren Kreislaufwirtschaft zu erleichtern, indem sie eine verbesserte Konzeption fördern und die Nachfrage nach Recyclingmaterialien stärken.

(6) Die neuen Kriterien sowie die diesbezüglichen Beurteilungs- und Prüfanforderungen sollten bis zum 31. Dezember 2024 ihre Gültigkeit behalten und den Innovationszyklus für diese Produktgruppe berücksichtigen.

(7) Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte der Beschluss 2011/381/EU aufgehoben werden.

(8) Ein Übergangszeitraum sollte für Hersteller vorgesehen werden, deren Produkte das EU-Umweltzeichen für Schmierstoffe auf der Grundlage der Kriterien im Beschluss 2011/381/EU erhalten haben, damit sie ausreichend Zeit haben, ihre Produkte im Hinblick auf die Erfüllung der überarbeiteten Kriterien und Anforderungen anzupassen. Für einen begrenzten Zeitraum nach der Verabschiedung dieses Beschlusses sollten die Hersteller befugt sein, Anträge basierend entweder auf den Kriterien des Beschlusses 2011/381/EU oder auf den überarbeiteten Kriterien des vorliegenden Beschlusses einzureichen. Wurde das EU-Umweltzeichen auf der Grundlage der Kriterien des Beschlusses 2011/381/EU vergeben, sollte es nach dem 31. Dezember 2019 nicht mehr benutzt werden dürfen.

(9) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 eingesetzten Ausschusses

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Die Produktgruppe "Schmierstoffe" umfasst alle Schmierstoffe, die in eine der folgenden Untergruppen fallen:

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