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Regelwerk, EU 2018, Betriebssicherheit / Gefahrgut/Transport - EU Bund

2018/1704 - UN-Regelung Nr. 9 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) - Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Fahrzeugen der Klassen L2, L4 und L5 hinsichtlich der Geräuschemissionen

(ABl. L 290 vom 16.11.2018 S. 1)


Nur die von der UNECE verabschiedeten Originalfassungen sind international rechtsverbindlich. Der Status dieser Regelung und das Datum ihres Inkrafttretens sind der neuesten Fassung des UNECE-Statusdokuments TRANS/WP.29/343 zu entnehmen, das von folgender Website abgerufen werden kann:
http://www.unece.org/trans/main/wp29/wp29wgs/wp29gen/wp29fdocstts.html

Einschließlich aller gültigen Texte bis:

Ergänzung 3 zur Änderungsserie 07 - Tag des Inkrafttretens: 10. Oktober 2017

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Ergänzende Informationen
Liste der UN-Regelungen und ergänzenden Dateien


1. Anwendungsbereich

Diese Regelung gilt für Fahrzeuge der Klassen L2, L4 und L5 1 hinsichtlich der Geräuschemissionen.

2. Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Regelung bezeichnet der Begriff:

2.1. "Genehmigung eines Fahrzeuges" die Genehmigung eines Fahrzeugtyps hinsichtlich der Geräuschemissionen und der Originalauspuffanlage als technische Einheit eines Fahrzeugtyps, der unter diese Regelung fällt;

2.2. "Fahrzeugtyp" Kraftfahrzeuge, die sich in folgenden wesentlichen Punkten nicht voneinander unterscheiden:

2.2.1. Formen und Werkstoffe der Karosserie (insbesondere der Motorraum und seine Schalldämpfung),

2.2.2. Länge und Breite der Fahrzeuge,

2.2.3. Bauart des Motors (Fremdzündungs- oder Selbstzündungsmotor, Hub- oder Kreiskolbenmotor, Anzahl und Hubraum der Zylinder, Anzahl und Art der Vergaser bzw. Einspritzanlagen, Anordnung der Ventile, Nennleistung und Nenndrehzahl).
Bei Kreiskolbenmotoren entspricht der Hubraum dem Doppelten des Kammervolumens.

2.2.4. Elektromotor im Falle eines Hybridelektrofahrzeugs,

2.2.5. Antriebsstrang, insbesondere Zahl und Übersetzungsverhältnisse der Gänge und Gesamtübersetzung,

2.2.6. Anzahl, Art und Anordnung der Auspuffanlagen.

2.3. "Höchste Nennleistung" des Verbrennungsmotors die Nennleistung des Motors gemäß ISO 4106:2012.

Das Zeichen Pn bezeichnet den numerischen Wert der höchsten Nennleistung in kW.

2.4. "Nenndrehzahl des Motors" die Drehzahl des Verbrennungsmotors, bei der der Motor die vom Hersteller angegebene Nennleistung abgibt 2.

Das Symbol nrated bezeichnet die Nenndrehzahl in min-1.

2.5. "Auspuff- oder Schalldämpferanlage" einen vollständigen Satz der Bauteile, die zur Dämpfung des vom Motor eines Kraftfahrzeugs und seiner Auspuffanlage verursachten Geräusches erforderlich sind;

2.6. "originale Auspuff- oder Schalldämpferanlage" eine Anlage des Typs, mit der das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung oder der Erweiterung der Genehmigung ausgerüstet war; es kann auch ein Ersatzteil des Herstellers verwendet werden;

2.7. "Auspuff- oder Schalldämpferanlagen unterschiedlicher typen" Auspuff- oder Schalldämpferanlagen, die sich in folgenden wesentlichen Punkten voneinander unterscheiden:

2.7.1. Anlagen, deren Einzelteile unterschiedliche Fabrik- oder Handelsmarken tragen,

2.7.2. Anlagen, deren Werkstoffeigenschaften eines beliebigen Einzelteils unterschiedlich oder deren Einzelteile von unterschiedlicher Form oder Größe sind,

2.7.3. Anlagen, bei denen das Wirkungsprinzip mindestens eines Einzelteils unterschiedlich ist,

2.7.4. Anlagen, deren Einzelteile auf unterschiedliche Weise zusammengebaut sind;

2.8. "Bauteil einer Auspuff- oder Schalldämpferanlage" eines der einzelnen Bauteile, die zusammen die Auspuff- oder Schalldämpferanlage bilden 3.

Ist der Motor mit einer Ansaugvorrichtung ausgestattet (Luftfilter und/oder Ansaugschalldämpfer, die für die Einhaltung der vorgeschriebenen Geräuschgrenzwerte unverzichtbar sind), so gilt diese Vorrichtung als ebenso wichtiges Bauteil wie die eigentliche Auspuffanlage und muss sie auf der in Absatz 3.2.2 genannten Liste verzeichnet sein sowie die gemäß Absatz 4.1 vorgeschriebenen Kennzeichnungen tragen.

2.9. "Bezugsmasse" die Masse des zum normalen Betrieb bereiten Fahrzeugs mit nachstehender Ausrüstung:

  1. vollständige elektrische Anlage einschließlich der vom Hersteller gelieferten Beleuchtungs- und Signaleinrichtung,
  2. alle Instrumente und Ausrüstungsteile, die aufgrund der gesetzlichen Vorschriften, gemäß denen die Messung der Fahrzeugtrockenmasse erfolgt, erforderlich sind,

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