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2018/1705 - Regelung Nr. 63 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) - Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Fahrzeugen der Klasse L1 hinsichtlich der Geräuschemissionen
(ABl. L 290 vom 16.11.2018 S. 28)
Nur die von der UNECE verabschiedeten Originalfassungen sind international rechtsverbindlich. Der Status dieser Regelung und das Datum ihres Inkrafttretens sind der neuesten Fassung des UNECE-Statusdokuments TRANS/WP.29/343 zu entnehmen, das von folgender Website abgerufen werden kann:
http://www.unece.org/trans/main/wp29/wp29wgs/wp29gen/wp29fdocstts.html
Einschließlich aller gültigen Texte bis:
Ergänzung 4 zur Änderungsserie 02 - Tag des Inkrafttretens: 29. Dezember 2018
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| Ergänzende Informationen |
| Liste der UN-Regelungen und ergänzenden Dateien |
1. Geltungsbereich
Diese Regelung gilt für Fahrzeuge der Klasse L1 1 hinsichtlich der Geräuschemissionen. Elektrofahrzeuge, einschließlich Fahrzeuge mit elektrischem Hilfsantrieb, fallen nicht in den Geltungsbereich dieser Regelung.
2. Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Regelung ist (sind)
2.1. "Genehmigung eines Fahrzeuges" die Genehmigung eines Fahrzeugtyps hinsichtlich der Geräuschemissionen und der Originalauspuffanlage als technische Einheit eines zweirädrigen Fahrzeugtyps;2.2. "Fahrzeugtyp" Fahrzeuge, die sich in folgenden wesentlichen Punkten nicht voneinander unterscheiden:
2.2.1. Motortyp (Zweitakt- oder Viertaktmotor, Hubkolben- oder Kreiskolbenmotor, Zahl der Zylinder und Hubraum, Zahl und Typ der Vergaser oder Einspritzanlagen, Anordnung der Ventile, höchste Nennleistung und Nenndrehzahl);
Bei Kreiskolbenmotoren entspricht der Hubraum dem Doppelten des Kammervolumens;
2.2.2. Antriebsstrang, insbesondere Zahl und Übersetzungsverhältnisse der Gänge;
2.2.3. Anzahl, Art und Anordnung der Auspuffanlagen;
2.3. "Schalldämpferanlage" ein vollständiger Satz von Bauteilen, die zur Dämpfung des vom Motor eines Kraftfahrzeuges und von seinem Auspuff emittierten Geräusches erforderlich sind;
2.4. "Originalauspuff- oder Schalldämpferanlage" eine Anlage des Typs, mit dem das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung oder der Erweiterung der Genehmigung ausgerüstet war; es kann eine Original- oder Austauschanlage sein;
2.5. "Nicht-Originalauspuff- oder Schalldämpferanlage" eine Anlage eines anderen Typs als dem, mit dem das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung oder der Erweiterung der Genehmigung ausgerüstet war. Eine solche Anlage darf nur als Austauschauspuffanlage oder Austauschschalldämpfer verwendet werden;
2.6. "Höchste Nennleistung"
Bei Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor ist die "höchste Nennleistung" die Nennleistung des Motors gemäß ISO 4106:2012.
Das Zeichen Pn bezeichnet den numerischen Wert der höchsten Nennleistung in kW;
2.7. "Nenndrehzahl des Motors" die Drehzahl des Motors, bei der der Motor die vom Hersteller angegebene höchste Nennleistung abgibt 2.
Das Zeichen nrated bezeichnet die Nenndrehzahl in min-1.2.8. "Schalldämpferanlagen unterschiedlicher typen" Schalldämpferanlagen, die sich in wesentlichen Merkmalen wie den folgenden unterscheiden:
2.8.1. die Bauteile tragen unterschiedliche Fabrik- oder Handelsmarken;
2.8.2. die Werkstoffeigenschaften von Bauteilen sind unterschiedlich oder die Bauteile sind von unterschiedlicher Form oder Größe;
2.8.3. das Wirkungsprinzip mindestens eines Bauteils ist unterschiedlich;
2.8.4. die Bauteile sind unterschiedlich zusammengesetzt;
2.9. "Bauteil einer Auspuffanlage" eines der einzelnen Bauteile, die zusammengesetzt die Auspuffanlage (wie zum Beispiel die Auspuffrohre, den Schalldämpfer) und gegebenenfalls das Ansaugsystem (Ansaugluftfilter) bilden.
Ist der Motor mit einer Ansaugvorrichtung ausgerüstet (Luftfilter und/oder einem Ansauggeräuschdämpfer, der für die Einhaltung des zulässigen Schallpegels erforderlich ist), so ist diese Vorrichtung als Bauteil von gleicher Bedeutung wie die eigentliche Auspuffanlage anzusehen und sie ist in die in Absatz 3.2.2 genannte Liste aufzunehmen und muss die in Absatz 4.1 vorgeschriebenen Aufschriften tragen.
2.10. Bezugsmasse
2.10.1. Die Bezugsmasse eines Fahrzeugs der Klasse L1 wird bestimmt durch die Messung der Masse des unbeladenen Fahrzeugs, das für den normalen Betrieb bereit ist, und umfasst die Masse
- der Flüssigkeiten,
- der Standardausrüstung gemäß den Spezifikationen des Herstellers,
- des "Kraftstoffs" in den Kraftstoffbehältern, die zu mindestens 90 % ihres Fassungsvermögens gefüllt sind.
(Stand: 16.12.2025)
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