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Regelwerk, EU 2018, Verwaltung/Datenschutz - EU Bund

Verordnung (EU) 2018/1726 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 über die Agentur der Europäischen Union für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA), zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 und des Beschlusses 2007/533/JI des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011

(ABl. Nr. L 295 vom 21.11.2018 S. 99;
VO (EU) 2019/816 - ABl. L 135 vom 22.05.2019 S. 1 Inkrafttreten;
VO (EU) 2019/817 - ABl. Nr. L 135 vom 22.05.2019 S. 27 Inkrafttreten Gültig, ber. 2020 L 10 S. 4;
VO (EU) 2019/818 - ABl. L 135 vom 22.05.2019 S. 85 Inkrafttreten Anwenden, ber. 2020 L 10 S. 5 A;
VO (EU) 2022/850 - ABl. L 150 vom 01.06.2022 S. 1 Inkrafttreten;
VO (EU) 2023/969 - ABl. L 132 vom 17.05.2023 S. 1 Inkrafttreten A;
VO (EU) 2024/982 - ABl. L 2024/982 vom 05.04.2024 Inkrafttreten)



Neufassung -Ersetzt VO (EU) 1077/2011

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 74, Artikel 77 Absatz 2 Buchstaben a und b, Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe e, Artikel 79 Absatz 2 Buchstabe c, Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe d, Artikel 85 Absatz 1, Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 88 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Das Schengener Informationssystem (im Folgenden "SIS II") wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 und dem Beschluss 2007/533/JI des Rates 3 eingerichtet. Die Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 und der Beschluss 2007/533/JI sehen vor, dass die Kommission während einer Übergangszeit für das Betriebsmanagement des zentralen Systems des SIS II (im Folgenden "zentrales SIS II") zuständig sein soll. Nach dieser Übergangszeit geht die Zuständigkeit für das Betriebsmanagement des zentralen SIS II und für bestimmte Aspekte der Kommunikationsinfrastruktur auf eine Verwaltungsbehörde über.

(2) Das Visa-Informationssystem (im Folgenden "VIS") wurde mit der Entscheidung 2004/512/EG des Rates 4 eingeführt. Die Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 sieht vor, dass die Kommission während einer Übergangszeit für das Betriebsmanagement des VIS zuständig sein soll. Nach dieser Übergangszeit geht die Zuständigkeit für das Betriebsmanagement des zentralen VIS und der nationalen Schnittstellen und für bestimmte Aspekte der Kommunikationsinfrastruktur auf eine Verwaltungsbehörde über.

(3) Eurodac wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 des Rates 6 eingerichtet. Mit der Verordnung (EG) Nr. 407/2002 des Rates 7 wurden erforderliche Durchführungsbestimmungen eingeführt. Diese Rechtsakte wurden durch die Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 8 aufgehoben und mit Wirkung vom 20. Juli 2015 durch jene Verordnung ersetzt.

(4) Die Europäische Agentur für das Betriebsmanagement von IT (Informationstechnologie)-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, die allgemein als eu-LISa bezeichnet wird, wurde mit der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 9 eingeführt, um das Betriebsmanagement der Systeme SIS, VIS und Eurodac und von bestimmten Aspekten der Kommunikationsinfrastruktur sowie - vorbehaltlich der Annahme gesonderter Rechtsakte der Union - gegebenenfalls das anderer IT-Großsysteme im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu gewährleisten. Die Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 wurde mit der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 geändert, um den an Eurodac vorgenommenen Veränderungen Rechnung zu tragen.

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