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Regelwerk, EU 2018, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2018/1843 der Kommission vom 23. November 2018 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2452 bezüglich der Übermittlung des Bogens für die Meldung von Prämien, Forderungen und Aufwendungen nach Ländern

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 299 vom 26.11.2018 S. 2)



s. Liste - zur Ergänzung der RL 2009/138/EG

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) 1, insbesondere auf Artikel 56 und Artikel 256 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Aus der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2452 der Kommission 2 geht nicht klar genug hervor, unter welchen Voraussetzungen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen von der Übermittlung des in Abschnitt S.05.02 vorgesehenen Meldebogens absehen können. Damit Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen ihre Pflichten präzise bestimmen können, sollten die allgemeinen Bemerkungen in Abschnitt S.05.02 der Anhänge II und III der genannten Verordnung diesbezüglich genauer gefasst werden.

(2) Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2452 sollte daher entsprechend geändert werden.

(3) Die vorliegende Verordnung stützt sich auf den Entwurf technischer Durchführungsstandards, der der Europäischen Kommission von der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung vorgelegt wurde.

(4) Die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung hat zu diesem Entwurf offene, öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 eingesetzten Interessengruppe Versicherung und Rückversicherung eingeholt

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Anhänge II und III der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2452 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. November 2018

1) ABl. L 335 vom 17.12.2009 S. 1.

2) Durchführungsverordnung (EU) 2015/2452 der Kommission vom 2. Dezember 2015 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards hinsichtlich der Verfahren, Formate und Meldebögen für den Bericht über Solvabilität und Finanzlage gemäß der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 347 vom 31.12.2015 S. 1285).

3) Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010 S. 48).

.

Anhang

1. In Anhang II Abschnitt S.05.02 (Prämien, Forderungen und Aufwendungen nach Ländern) der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2452 erhält der Absatz 1 unter der Überschrift "Allgemeine Bemerkungen" folgende Fassung:

"Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen. Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sind von der Pflicht zur Übermittlung des Meldebogens S.05.02.01 in Anhang I befreit, wenn mindestens 90 % der insgesamt gebuchten Bruttoprämien auf das Herkunftsland entfallen."

2. In Anhang III Abschnitt S.05.02 (Prämien, Forderungen und Aufwendungen nach Ländern) der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2452 erhält der Absatz 1 unter der Überschrift "Allgemeine Bemerkungen" folgende Fassung:

"Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für Gruppen. Beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften sind von der Pflicht zur Übermittlung des Meldebogens S.05.02.01 in Anhang I befreit, wenn mindestens 90 % der insgesamt gebuchten Bruttoprämien auf das Herkunftsland entfallen."


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