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2018/1857 - Regelung Nr. 39 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) - Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich der Geschwindigkeitsmess- und Kilometerzähleinrichtung einschließlich ihres Einbaus
(ABl. L 302 vom 28.11.2018 S. 106)
Rechtsakte von Organen, die durch internationale Übereinkünfte geschaffen wurden. Nur die von der UNECE verabschiedeten Originalfassungen sind international rechtsverbindlich. Der Status dieser Regelung und das Datum ihres Inkrafttretens sind der neuesten Fassung des UNECE-Statusdokuments TRANS/WP.29/343 zu entnehmen, das von folgender Website abgerufen werden kann:
http://www.unece.org/trans/main/wp29/wp29wgs/wp29gen/wp29fdocstts.html
Einschließlich des gesamten gültigen Textes bis:
Ergänzung 1 der Änderungsserie 01 - Datum des Inkrafttretens: 10. Oktober 2017
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| Ergänzende Informationen |
| Liste der UN-Regelungen und ergänzenden Dateien
2025/1902 - UN-Regelung Nr. 39 [2025] |
1. Anwendungsbereich
Diese Regelung gilt für die Genehmigung von Fahrzeugen der Klassen L, M und N. 1
2. Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Regelung ist (sind):
2.1. "Genehmigung eines Fahrzeugs" die Genehmigung eines Fahrzeugtyps hinsichtlich der Geschwindigkeitsmess- und Kilometerzähleinrichtung einschließlich ihres Einbaus;2.2. "Fahrzeugtyp hinsichtlich seines Geschwindigkeitsmessers und Kilometerzählers" Fahrzeuge, die sich in folgenden wesentlichen Punkten nicht voneinander unterscheiden:
2.2.1. Größenbezeichnung der Reifen, die aus der Baureihe für die normale Reifenausstattung ausgewählt sind,
2.2.2. Gesamtübersetzungsverhältnis für den Geschwindigkeitsmesser, einschließlich etwaiger Reduktionsgetriebe,
2.2.3. Typ des Geschwindigkeitsmessers, gekennzeichnet durch:
2.2.3.1. die Messwerktoleranzen des Geschwindigkeitsmessers,
2.2.3.2. die Gerätekonstante des Geschwindigkeitsmessers,
2.2.3.3. den Anzeigebereich;
2.2.4. Typ des Kilometerzählers, gekennzeichnet durch:
2.2.4.1. die Gerätekonstante des Kilometerzählers,
2.2.4.2. die Anzahl der Ziffern;
2.3. "Normale Reifenausstattung" die Reifentypen, die vom Hersteller für den betreffenden Fahrzeugtyp vorgesehen sind; M- und S-Reifen gelten nicht als normale Reifenausstattung;
2.4. "Nenn-Betriebsdruck" der vom Fahrzeughersteller angegebene Fülldruck (kalt), erhöht um 0,2 bar;
2.5. "Geschwindigkeitsmesser" der Teil der Geschwindigkeitsmesseinrichtung, der dem Fahrzeugführer die momentane Geschwindigkeit seines Fahrzeugs anzeigt; 2
2.5.1. "Messwerktoleranzen des Geschwindigkeitsmessers" die Genauigkeit des eigentlichen Geschwindigkeitsmessgeräts, die als Ober- und Untergrenze für einen Bereich der angezeigten Geschwindigkeiten ausgedrückt wird;
2.5.2. "Gerätekonstante des Geschwindigkeitsmessers" das Verhältnis zwischen der Zahl der Umdrehungen oder Impulse pro Minute am Eingang und einer bestimmten angezeigten Geschwindigkeit;
2.6. "Kilometerzähler" der Teil der Kilometerzähleinrichtung, der dem Fahrzeugführer die Gesamtstrecke anzeigt, die vom Fahrzeug seit seiner Inbetriebsetzung erfasst worden ist;
2.6.1. "Gerätekonstante des Kilometerzählers" das Verhältnis zwischen der Zahl der Umdrehungen oder Impulse pro Minute am Eingang und der vom Fahrzeug zurückgelegten Strecke;
2.7. "unbeladenes Fahrzeug" das betriebsbereite Fahrzeug mit Kraftstoff, Kühlmittel, Schmiermittel, Werkzeugen und einem Reserverad (falls dies als Serienausrüstung vom Fahrzeughersteller mitgeliefert wird) sowie einem 75 kg schweren Fahrzeugführer, aber ohne Beifahrer, Zusatzausstattung und Ladung.
3. Antrag auf Erteilung einer Genehmigung
3.1. Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung eines Fahrzeugtyps hinsichtlich der Geschwindigkeitsmess- und Kilometerzähleinrichtung einschließlich ihres Einbaus ist vom Fahrzeughersteller oder seinem ordentlich bevollmächtigten Vertreter einzureichen.
3.2. Dem Antrag sind folgende Unterlagen in dreifacher Ausfertigung und folgende Angaben beizufügen:
3.2.1. eine Beschreibung des Fahrzeugtyps mit den Angaben nach den Absätzen 2.2, 2.3, 2.4, 2.5 und 2.6; der Fahrzeugtyp ist anzugeben.
(Stand: 22.10.2025)
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