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2018/1997 - Regelung Nr. 99 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) - Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Gasentladungs-Lichtquellen für die Verwendung in genehmigten Scheinwerfern und Leuchten von Kraftfahrzeugen
(ABl. L 320 vom 17.12.2018 S. 45)
Nur die von der UNECE verabschiedeten Originalfassungen sind international rechtsverbindlich. Der Status dieser Regelung und das Datum ihres Inkrafttretens ist der neuesten Fassung des UNECE-Statusdokuments TRANS/WP.29/343/zu entnehmen, das von folgender Website abgerufen werden kann:
http://www.unece.org/trans/main/wp29/wp29wgs/wp29gen/wp29fdocstts.html
Einschließlich des gesamten gültigen Textes bis:
Ergänzung 13 zur Regelung in der ursprünglichen Fassung - Tag des Inkrafttretens: 10. Oktober 2017
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| Ergänzende Informationen |
| Liste der UN-Regelungen und ergänzenden Dateien |
1. Anwendungsbereich
Diese Regelung gilt für die in Anhang 1 dieser Regelung aufgeführten Gasentladungs-Lichtquellen, die zur Verwendung in genehmigten Scheinwerfern und Leuchten von Kraftfahrzeugen bestimmt sind.
2. Verwaltungsvorschriften
2.1. Begriffsbestimmungen
2.1.1. Der Ausdruck "Kategorie" wird in dieser Regelung zur Bezeichnung unterschiedlicher Grundbauarten genormter Gasentladungs-Lichtquellen verwendet. Jeder Kategorie entspricht eine bestimmte Bezeichnung, wie zum Beispiel: "D2S".2.1.2. "Gasentladungs-Lichtquellen unterschiedlicher typen" 1 sind Gasentladungs-Lichtquellen innerhalb derselben Kategorie, die sich in folgenden wesentlichen Punkten voneinander unterscheiden:
2.1.2.1. Handelsname oder -marke: Dabei gilt:
- Gasentladungs-Lichtquellen, die die gleiche Fabrik- oder Handelsmarke tragen, aber von unterschiedlichen Herstellern gefertigt werden, gelten als unterschiedliche typen,
- Gasentladungs-Lichtquellen, die von demselben Hersteller gefertigt werden und sich nur in der Fabrik- oder Handelsmarke unterscheiden, können als derselbe Typ angesehen werden;
2.1.2.2. Bauart des Kolbens und/oder des Sockels, sofern diese Unterschiede die optische Wirkung beeinflussen.
2.2. Antrag auf Genehmigung
2.2.1. Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung ist vom Inhaber der Fabrik- oder Handelsmarke oder von seinem ordentlich bevollmächtigten Vertreter einzureichen.
2.2.2. Jedem Antrag auf Genehmigung sind beizufügen (siehe auch Absatz 2.4.2):
2.2.2.1. ausreichend detaillierte Zeichnungen in dreifacher Ausfertigung, die die Feststellung des Typs gestatten;
2.2.2.2. eine technische Beschreibung einschließlich der Kennzeichnung des Vorschaltgerätes, wenn dieses nicht in die Lichtquelle eingebaut ist;
2.2.2.3. drei Muster von jeder Farbe, für die eine Genehmigung beantragt wird;
2.2.2.4. ein Muster des Vorschaltgerätes, wenn dieses nicht in die Lichtquelle eingebaut ist.
2.2.3. Bei einem Typ einer Gasentladungs-Lichtquelle, der sich nur durch die Fabrik- oder Handelsmarke von einem bereits genehmigten Typ unterscheidet, genügt es, wenn Folgendes vorgelegt wird:
2.2.3.1. eine Erklärung des Herstellers, dass der vorgelegte Typ (abgesehen von der Fabrik- oder Handelsmarke) mit dem bereits genehmigten Typ übereinstimmt, der durch seine Genehmigungsnummer gekennzeichnet ist und von demselben Hersteller gefertigt wird;
2.2.3.2. zwei Muster mit der neuen Fabrik- oder Handelsmarke.
2.2.4. Die Typgenehmigungsbehörde prüft vor Erteilung der Typgenehmigung, ob zufriedenstellende Maßnahmen für eine wirksame Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion getroffen wurden.
2.3. Aufschriften
2.3.1. Die zur Genehmigung vorgelegten Gasentladungs-Lichtquellen müssen am Sockel oder am Kolben folgende Aufschriften tragen:
2.3.1.1. die Fabrik- oder Handelsmarke des Antragstellers,
2.3.1.2. die internationale Bezeichnung der entsprechenden Kategorie;
2.3.1.3. die Nennleistung; diese braucht nicht getrennt angegeben zu werden, wenn sie Teil der internationalen Bezeichnung der entsprechenden Kategorie ist;
2.3.1.4. eine ausreichend große Fläche für das Genehmigungszeichen.
2.3.2. Die in Absatz 2.3.1.4 genannte Fläche muss in den Zeichnungen angegeben sein, die dem Antrag beigefügt sind.
2.3.3. Außer den Aufschriften nach den Absätzen 2.3.1 (oben) und 2.4.4 (unten) können noch weitere am Sockel angebracht sein.
(Stand: 12.08.2025)
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