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Regelwerk, EU 2018, Betriebssicherheit / Gefahrgut/Transport - EU Bund

2018/1998 - Regelung Nr. 128 der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen (UNECE) - Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Leuchtdioden-Lichtquellen (LED-Lichtquellen) zur Verwendung in genehmigten Scheinwerfern und Leuchten von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern

(ABl. L 320 vom 17.12.2018 S. 63)


Nur die von der UNECE verabschiedeten Originalfassungen sind international rechtsverbindlich. Der Status dieser Regelung und das Datum ihres Inkrafttretens sind der neuesten Fassung des UNECE-Statusdokuments TRANS/WP.29/343 zu entnehmen, das von folgender Website abgerufen werden kann:
http://www.unece.org/trans/main/wp29/wp29wgs/wp29gen/wp29fdocstts.html.

Einschließlich des gesamten gültigen Textes bis:

Ergänzung 7 zur Regelung in ihrer ursprünglichen Fassung - Tag des Inkrafttretens: 16. Oktober 2018

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Ergänzende Informationen
Liste der UN-Regelungen und ergänzenden Dateien


1. Anwendungsbereich

Diese Regelung gilt für LED-Lichtquellen nach Anhang 1, die zur Verwendung in genehmigten Lampen von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern bestimmt sind.

2. Verwaltungsvorschriften

2.1. Begriffsbestimmungen

2.1.1. Begriffsbestimmung von "Kategorie"

Der Ausdruck "Kategorie" wird in dieser Regelung zur Bezeichnung unterschiedlicher Grundbauarten genormter LED-Lichtquellen verwendet. Jeder Kategorie entspricht eine bestimmte Bezeichnung, zum Beispiel: "LW1", "LY2", "LR2".

2.1.2. Begriffsbestimmung von "Typ"

LED-Lichtquellen unterschiedlicher "Typen" sind LED-Lichtquellen innerhalb derselben Kategorie, die sich in wesentlichen Merkmalen wie den folgenden nicht unterscheiden:

2.1.2.1. Handelsname oder -marke;

LED-Lichtquellen, die gleiche Fabrik- oder Handelsmarke tragen, aber von unterschiedlichen Herstellern gefertigt werden, gelten als unterschiedliche typen. LED-Lichtquellen, die von demselben Hersteller gefertigt werden und sich nur in der Fabrik- oder Handelsmarke unterscheiden, können als derselbe Typ angesehen werden.

2.1.2.2. Bauart der Lichtquelle, sofern diese Unterschiede die optische Wirkung beeinflussen.

2.1.2.3. Nennspannung.

2.2. Antrag auf Genehmigung

2.2.1. Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung ist vom Inhaber der Fabrik- oder Handelsmarke oder von seinem ordentlich bevollmächtigten Vertreter einzureichen.

2.2.2. Jedem Antrag sind beizufügen (siehe auch Absatz 2.4.2):

2.2.2.1. ausreichend detaillierte Zeichnungen in dreifacher Ausfertigung, die die Feststellung des Typs gestatten;

2.2.2.2. eine kurze technische Beschreibung;

2.2.2.3. fünf Muster;

2.2.3. Bei einem Typ einer LED-Lichtquelle, der sich nur durch die Fabrik- oder Handelsmarke von einem bereits genehmigten Typ unterscheidet, genügt es, wenn Folgendes vorgelegt wird:

2.2.3.1. eine Erklärung des Herstellers, dass der vorgelegte Typ

  1. (abgesehen von der Fabrik- oder Handelsmarke) mit dem bereits genehmigten Typ übereinstimmt und
  2. von demselben Hersteller gefertigt wird wie der bereits genehmigte Typ, der durch seinen Genehmigungscode gekennzeichnet ist;

2.2.3.2. zwei Muster mit der neuen Fabrik- oder Handelsmarke.

2.2.4. Die zuständige Behörde prüft, ob ausreichende Regelungen vorhanden sind, die gewährleisten, dass vor Erteilung der Typgenehmigung eine wirksame Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion erfolgt.

2.3. Aufschriften

2.3.1. Die zur Genehmigung vorgelegten LED-Lichtquellen müssen am Sockel folgende Aufschriften tragen:

2.3.1.1. die Fabrik- oder Handelsmarke des Antragstellers,

2.3.1.2. die Nennspannung,

2.3.1.3. die Bezeichnung der entsprechenden Kategorie,

2.3.1.4. eine ausreichend große Fläche für das Genehmigungszeichen.

2.3.2. Die Anbringungsstelle nach Absatz 2.3.1.4 ist auf den dem Antrag beizufügenden Zeichnungen anzugeben.

2.3.3. Andere als die in den Absätzen 2.3.1 und 2.4.4 angegebenen Aufschriften dürfen unter der Bedingung angebracht werden, dass sie die lichttechnischen Eigenschaften nicht beeinträchtigen.

2.4. Genehmigung

2.4.1. Wenn alle Muster eines LED-Lichtquellentyps, die nach den Absätzen 2.2.2.3 oder 2.2.3.2 eingereicht wurden, den Vorschriften dieser Regelung entsprechen, ist eine Genehmigung zu erteilen.

2.4.2.

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