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Beschluss (EU) 2019/233 des Rates vom 6. November 2018 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in den einschlägigen Ausschüssen der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen zu den Vorschlägen für Anpassungen der UN-Regelungen Nr. 3, 4, 6, 7, 11, 14, 16, 17, 19, 23, 24, 27, 29, 34, 37, 38, 43, 44, 46, 48, 50, 53, 60, 67, 69, 70, 74, 77, 83, 86, 87, 91, 94, 95, 98, 99, 100, 101, 104, 105, 110, 112, 113, 119, 121, 123, 128, 129, 132 und 137 und der globalen technischen Regelung Nr. 9 sowie zu den Vorschlägen für drei neue globale technische Regelungen der UN zu vertreten ist
(ABl. L 37 vom 08.02.2019 S. 120)
| Ergänzende Informationen |
| Liste der UN-Regelungen und ergänzenden Dateien |
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit dem Beschluss 97/836/EG des Rates 1 ist die Union dem Übereinkommen der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen (UNECE) über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt wurden ("Geändertes Übereinkommen von 1958") beigetreten.
(2) Mit dem Beschluss 2000/125/EG des Rates 2 ist die Union dem Übereinkommen über die Festlegung globaler technischer Regelungen für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können ("Parallelübereinkommen") beigetreten.
(3) Mit der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 3 wurden die Genehmigungssysteme der Mitgliedstaaten durch ein Genehmigungsverfahren der Union ersetzt und ein harmonisierter Rahmen mit Verwaltungsbestimmungen und allgemeinen technischen Anforderungen an alle Neufahrzeuge, Systeme, Bauteile und selbstständigen technischen Einheiten geschaffen. Mit jener Richtlinie wurden nach dem Geänderten Übereinkommen von 1958 erlassene Regelungen ("UN-Regelungen") in das EU-Typgenehmigungssystem integriert, entweder als Anforderungen für die Typgenehmigung oder als Alternative zu Rechtsvorschriften der Union. Seit Erlass der Richtlinie 2007/46/EG wurden UN-Regelungen zunehmend in die Rechtsvorschriften der Union aufgenommen.
(4) Einige, bestimmte Teile oder Merkmale betreffende Anforderungen der UN-Regelungen Nr. 3, 4, 6, 7, 11, 14, 16, 17, 19, 23, 24, 27, 29, 34, 37, 38, 43, 44, 46, 48, 50, 53, 60, 67, 69, 70, 74, 77, 83, 86, 87, 91, 94, 95, 98, 99, 100, 101, 104, 105, 110, 112, 113, 119, 121, 123, 128, 129, 132 und 137 sowie der globalen technischen Regelung Nr. 9 müssen angesichts der bisherigen Erfahrungen und des technischen Fortschritts angepasst werden.
(5) Um die derzeit in mehreren UN-Regelungen enthaltenen bauteilbezogenen Anforderungen klären und konsolidieren zu können, müssen drei neue UN-Regelungen über Lichtsignaleinrichtungen, Fahrbahnbeleuchtungseinrichtungen und retroreflektierende Einrichtungen erlassen werden. Damit werden die UN-Regelungen Nr. 3, 4, 6, 7, 19, 23, 27, 38, 50, 69, 70, 77, 87, 91, 98, 104, 112, 113, 119 und 123 ersetzt und aufgehoben, ohne die bisher geltenden detaillierten technischen Anforderungen zu ändern.
(6) Es ist daher angebracht, den im Verwaltungsausschuss des Geänderten Übereinkommens von 1958 und im Exekutivausschuss des Parallelübereinkommens im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt zur Annahme der genannten Anpassungen und der genannten neuen UN-Regelungen festzulegen, da die Regelungen für die Union bindend sein werden und geeignet sind, den Inhalt von Rechtsvorschriften der Union im Bereich der Typgenehmigung von Fahrzeugen maßgeblich zu beeinflussen.
(7) In diesen Ausschüssen wird die Union gemäß Artikel 17 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union durch die Kommission vertreten
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Der Standpunkt, der im Namen der Union im Verwaltungsausschuss des Geänderten Übereinkommens von 1958 und im Exekutivausschuss des Parallelübereinkommens im Zeitraum vom 12. bis 16. November 2018 zu vertreten ist, besteht darin, für die Vorschläge im Anhang dieses Beschlusses zu stimmen.
Dieser Beschluss ist an die Kommission gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am 6. November 2018.
(Stand: 22.08.2025)
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