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Regelwerk, EU 2019, Betriebssicherheit / Gefahrgut/Transport - EU Bund

2019/272 - Regelung Nr. 58 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) - Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von:

I. Einrichtungen für den hinteren Unterfahrschutz

II. Fahrzeugen hinsichtlich des Anbaus von Einrichtungen eines genehmigten Typs für den hinteren Unterfahrschutz

III. Fahrzeugen hinsichtlich ihres hinteren Unterfahrschutzes

(ABl. L 49 vom 20.02.2019 S. 1)


Nur die von der UNECE verabschiedeten Originalfassungen sind international rechtsverbindlich. Der Status dieser Regelung und das Datum ihres Inkrafttretens ist der neuesten Fassung des UNECE-Statusdokuments TRANS/WP.29/343/zu entnehmen, das von folgender Website abgerufen werden kann:
http://www.unece.org/trans/main/wp29/wp29wgs/wp29gen/wp29fdocstts.html.

Einschließlich des gesamten gültigen Textes bis:

Änderungsserie 03 zu dieser Regelung - Tag des Inkrafttretens: 18. Juni 2016

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Ergänzende Informationen
Liste der UN-Regelungen und ergänzenden Dateien


1. Anwendungsbereich

1.1. Diese Regelung gilt für:

1.1.1. Teil I: die Einrichtungen für den hinteren Unterfahrschutz, die für den Anbau an Fahrzeugen der Klassen M, N und O 1 bestimmt sind;

1.1.2. Teil II: den Anbau von nach Teil I dieser Regelung genehmigten Einrichtungen für den hinteren Unterfahrschutz an Fahrzeugen der Klassen M, N und O 1;

1.1.3. Teil III: Fahrzeuge der Klassen M, N und O 1, die mit einer nicht speziell nach Teil I dieser Regelung genehmigten Einrichtung für den hinteren Unterfahrschutz ausgerüstet oder so beschaffen und/oder ausgerüstet sind, dass angenommen werden kann, dass ihre Bauteile vollständig oder teilweise die Aufgaben einer Einrichtung für den hinteren Unterfahrschutz erfüllen;

1.1.4. Fahrzeuge der Klassen M1, M2, M3, N1, O1 und O2 1 aus Gründen des Unterfahrschutzes.

1.2. Diese Verordnung gilt nicht für

1.2.1. Sattelzugmaschinen;

1.2.2. Anhänger, die speziell für den Transport sehr langer unteilbarer Güter, wie Langholz, Eisenträger usw., ausgelegt und gebaut sind;

1.3. Fahrzeuge, deren Einrichtung für den hinteren Unterfahrschutz (z.B. eine feste, entfernbare, klappbare, verstellbare Einrichtung) nicht mit ihrer Verwendung auf Verkehrsstraßen vereinbar ist, können, vorbehaltlich der Entscheidung der Typgenehmigungsbehörde, teilweise oder vollständig von den Bestimmungen dieser Regelung ausgenommen werden.

2. Allgemeine Anforderungen

2.1. Alle Fahrzeuge müssen so gebaut und ausgerüstet sein, dass sie bei einem Heckaufprall der Fahrzeuge nach Absatz 1 dieser Regelung mit Fahrzeugen der Klassen M1 und N1 2 über ihre gesamte Breite einen wirksamen Unterfahrschutz bieten.

2.2. Das Fahrzeug wird unter den in Anhang 5 Absatz 2 genannten Bedingungen geprüft.

2.3. Alle Fahrzeuge der Klassen M1, M2, M3, N1, O1 oder O2 gelten als den oben genannten Bedingungen entsprechend:

  1. wenn sie den in Teil II oder Teil III aufgeführten Bedingungen entsprechen oder
  2. wenn die Bodenfreiheit des hinteren Teils des unbeladenen Fahrzeugs über eine Breite, die auf jeder Seite die Breite der Hinterachse um nicht mehr als 100 mm unterschreitet (mit Ausnahme der Ausbuchtungen der Reifen in der Nähe der Aufstandsfläche), nicht mehr als 550 mm beträgt, oder
  3. wenn im Falle von Fahrzeugen der Klassen O1 und O2, bei denen die Reifen um mehr als die Hälfte ihrer Breite über die Karosserie (ausgenommen die Radabdeckungen) oder, falls keine Karosserie vorhanden ist, über das Fahrgestell hinausragen, die Bodenfreiheit des hinteren Teils des unbeladenen Fahrzeugs über eine Mindestbreite von 100 mm gemessen an den äußersten Punkten der Räder (mit Ausnahme der Ausbuchtungen der Reifen in der Nähe der Aufstandsfläche) auf jeder Seite 550 mm nicht überschreitet.

Sind mehrere Hinterachsen vorhanden, ist die breiteste Hinterachse maßgeblich.

Die Anforderungen der Absätze 2.3 b) und 2.3 c) sind mindestens zu erfüllen auf einer Linie:

  1. deren Abstand höchstens 450 mm von der Rückseite des Fahrzeugs beträgt;
  2. die Unterbrechungen aufweisen kann, die insgesamt nicht mehr als 200 mm betragen dürfen.

2.4. Bei jedem Fahrzeug der Klasse G gilt die Anforderung an die Bodenfreiheit als erfüllt, wenn der hintere Überhangwinkel (ISO 612:1978) folgende Werte nicht überschreitet:

  1. 10° bei Fahrzeugen der Klassen M1G und N1G

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