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Regelwerk, EU 2019, Betriebssicherheit / Gefahrgut/Transport - EU Bund

Beschluss (EU) 2019/399 des Rates vom 7. März 2019 über den im Namen der Europäischen Union in den einschlägigen Ausschüssen der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa hinsichtlich der Vorschläge für Anpassungen der UN-Regelungen Nr. 0, 3, 4, 6, 7, 9, 10, 19, 23, 27, 38, 41, 48, 50, 51, 53, 55, 58, 62, 67, 69, 70, 73, 74, 77, 86, 87, 91, 92, 98, 104, 106, 107, 110, 112, 113, 116, 119, 122, 123 und 128, des Vorschlags zur Änderung der Gesamtresolution R.E.5, der Vorschläge für vier neue UN-Regelungen und des Vorschlags zur Änderung von Verzeichnis 4 des Geänderten Übereinkommens von 1958 zu vertretenden Standpunkt

(ABl. L 71 vom 13.03.2019 S. 24)



Ergänzende Informationen
Liste der UN-Regelungen und ergänzenden Dateien

Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit dem Beschluss 97/836/EG des Rates 1 ist die Union dem Übereinkommen der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen (UNECE) über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt wurden (im Folgenden "Geändertes Übereinkommen von 1958") beigetreten. Das geänderte Übereinkommen von 1958 trat am 24. März 1998 in Kraft.

(2) Mit dem Beschluss 2000/125/EG des Rates 2 ist die Union dem Übereinkommen über die Festlegung globaler technischer Regelungen für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können (im Folgenden "Parallelübereinkommen") beigetreten. Das Parallelübereinkommen trat am 15. Februar 2000 in Kraft.

(3) Nach Artikel 1 des Geänderten Übereinkommens von 1958 und Artikel 6 des Parallelübereinkommens können der Verwaltungsausschuss des Geänderten Übereinkommens von 1958 und der Exekutivausschuss des Parallelabkommens (im Folgenden "einschlägige Ausschüsse der UNECE") die Vorschläge für Anpassungen der UN-Regelungen Nr. 0, 3, 4, 6, 7, 9, 10, 19, 23, 27, 38, 41, 48, 50, 51, 53, 55, 58, 62, 67, 69, 70, 73, 74, 77, 86, 87, 91, 92, 98, 104, 106, 107, 110, 112, 113, 116, 119, 122, 123 und 128, den Vorschlag zur Änderung der Gesamtresolution R.E.5, die Vorschläge für vier neue UN-Regelungen und den Vorschlag zur Änderung von Verzeichnis 4 des Geänderten Übereinkommens von 1958 (im Folgenden "Mantelbeschluss") annehmen.

(4) Die einschlägigen Ausschüsse der UNECE planen auf der 177. Sitzung des Weltforums, die vom 11. bis 15. März 2019 stattfindet, einen Mantelbeschluss bezüglich der Verwaltungsbestimmungen und einheitlicher technischer Vorschriften für die Genehmigung von Radfahrzeugen, Ausrüstungsgegenständen und Teilen, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, sowie bezüglich globaler technischer Regelungen für dieselben anzunehmen.

(5) Es ist daher angebracht, den in den einschlägigen Ausschüssen der UNECE zu vertretenden Standpunkt zur Annahme dieser Änderungen des Verzeichnisses 4 des Geänderten Übereinkommens von 1958, der UN-Regelungen und der konsolidierten Resolution sowie der neuen UN-Regelungen festzulegen, da die Regelungen in Verbindung mit der konsolidierten Resolution für die Union bindend sein werden und geeignet sind, den Inhalt von Rechtsvorschriften der Union im Bereich der Typgenehmigung von Fahrzeugen maßgeblich zu beeinflussen.

(6) Mit der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 3 wurden die Genehmigungssysteme der Mitgliedstaaten durch ein EU-Genehmigungsverfahren ersetzt und damit ein harmonisierter Rahmen mit den Verwaltungsbestimmungen und allgemeinen technischen Anforderungen für alle Neufahrzeuge, Systeme, Bauteile und selbstständigen technischen Einheiten geschaffen. Mit dieser Richtlinie wurden nach dem Geänderten Übereinkommen von 1958 erlassene Regelungen (im Folgenden "UN-Regelungen") in das EU-Typgenehmigungssystem integriert, entweder als Anforderungen für die Typgenehmigung oder als Alternative zu Rechtsvorschriften der Union. Seit Erlass der Richtlinie 2007/46/EG wurden UN-Regelungen zunehmend in die Rechtsvorschriften der Union aufgenommen.

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