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Regelwerk, EU 2019, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2019/945 der Kommission vom 12. März 2019 über unbemannte Luftfahrzeugsysteme und Drittlandbetreiber unbemannter Luftfahrzeugsysteme

(ABl. L 152 vom 11.06.2019 S. 1 A;
VO (EU) 2020/1058 - ABl. L 232 vom 20.07.2020 S. 1 Inkrafttreten;
VO (EU) 2022/851 - ABl. L 150 vom 01.06.2022 S. 21 *)



Die Änderung betrifft nicht die deutsche Fassung

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 58 und Artikel 61,

in Erwägung nachstehender Gründe,

(1) Unbemannte Luftfahrzeugsysteme (unmanned aircraft systems, "UAS"), deren Betrieb mit den geringsten Risiken verbunden ist und die daher der "offenen" Betriebskategorie angehören, sollten nicht den klassischen luftfahrttechnischen Zulassungsverfahren unterliegen. Für solche UAS sollte auf die in Artikel 56 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2018/1139 genannte Möglichkeit zurückgegriffen werden, Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft festzulegen. Folglich gilt es, Anforderungen festzulegen, mit denen den mit dem Betrieb solcher UAS verbundenen Risiken begegnet werden kann und die dabei den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union in vollem Umfang Rechnung tragen.

(2) Diese Vorschriften sollten sich auf die grundlegenden Anforderungen nach Artikel 55 der Verordnung (EU) 2018/1139 und insbesondere auf die spezifischen Merkmale und Funktionen erstrecken, die notwendig sind, um die mit dem Betrieb dieser UAS verbundenen Risiken im Hinblick auf die Flugsicherheit, den Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten sowie die Luftsicherheit oder die Umwelt abzumildern.

(3) Bringen Hersteller ein UAS in Verkehr, das für den Betrieb in der "offenen" Kategorie bestimmt ist und auf das sie daher das entsprechende Klassen-Identifizierungskennzeichen anbringen, sollten sie dafür sorgen, dass das UAS den Anforderungen dieser Klasse genügt.

(4) Mit Blick auf das gute Sicherheitsniveau, das bei auf dem Markt bereits bereitgestellten Flugmodellen erreicht wurde, sollte zum Nutzen von Flugmodellbetreibern die Klasse C4 für UAS geschaffen werden, die keinen unverhältnismäßigen technischen Anforderungen unterliegen sollten.

(5) Diese Verordnung sollte auch für UAS gelten, die im Sinne der Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 2 als Spielzeug gelten. Solche UAS sollten auch den Anforderungen der Richtlinie 2009/48/EG genügen. Werden im Rahmen dieser Verordnung zusätzliche Sicherheitsanforderungen festgelegt, sollte der Kohärenz mit diesen Vorschriften Rechnung getragen werden.

(6) UAS, bei denen es sich nicht um Spielzeug im Sinne der Richtlinie 2009/48/EG handelt, sollten den einschlägigen wesentlichen Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 3 - sofern diese Richtlinie auf sie zutrifft - nur insoweit genügen, wie diese Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen nicht untrennbar mit der Sicherheit des Flugs von UAS verknüpft sind. Sind diese Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen untrennbar mit der Sicherheit des Flugs verknüpft, findet diese Verordnung Anwendung.

(7) Die Richtlinien 2014/30/EU 4 und 2014/53/EU 5 des Europäischen Parlaments und des Rates sollten nicht für unbemannte Luftfahrzeuge gelten, die der Zulassung nach der Verordnung (EU) 2018/1139 unterliegen sowie ausschließlich für die Nutzung in der Luft und nur für den Betrieb auf den von der Internationalen Fernmeldeunion für den geschützten Flugbetrieb zugewiesenen Frequenzen bestimmt sind.

(8) Die Richtlinie 2014/53

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