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Regelwerk, EU 2019, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1094 der Kommission vom 17. Juni 2019 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, im Einklang mit der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland bestimmte Ausnahmen zu erlassen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 4303)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 173 vom 27.06.2019 S. 52)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland 1, insbesondere auf Artikel 6 Absätze 2 und 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Anhang I Abschnitt I.3 und Anhang II Abschnitt II.3 der Richtlinie 2008/68/EG enthalten Verzeichnisse nationaler Ausnahmen, die eine Berücksichtigung besonderer nationaler Gegebenheiten zulassen. Von den Mitgliedstaaten wurden mehrere neue nationale Ausnahmen sowie mehrere Änderungen bereits genehmigter Ausnahmen beantragt.

(2) Diese Ausnahmen sollten genehmigt werden.

(3) Da Anhang I Abschnitt I.3 und Anhang II Abschnitt II.3 deshalb angepasst werden müssen, ist es aus Gründen der Klarheit angebracht, sie in ihrer Gesamtheit zu ersetzen.

(4) Die Richtlinie 2008/68/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(5) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach der Richtlinie 2008/68/EG eingesetzten Ausschusses für den Gefahrguttransport

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Die im Anhang genannten Mitgliedstaaten werden ermächtigt, die in diesem Anhang aufgeführten Ausnahmen für die Beförderung gefährlicher Güter in ihrem Hoheitsgebiet zu erlassen.

Diese Ausnahmen sind nichtdiskriminierend anzuwenden.

Artikel 2

Anhang I Abschnitt I.3 und Anhang II Abschnitt II.3 der Richtlinie 2008/68/EG werden gemäß dem Anhang dieses Beschlusses geändert.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 17. Juni 2019

1) ABl. L 260 vom 30.09.2008 S. 13.

.

Anhang

Die Anhänge I und II der Richtlinie 2008/68/EG werden wie folgt geändert:

1) Anhang I Abschnitt I.3 erhält folgende Fassung:

" I.3. Nationale Ausnahmen

Ausnahmen für Mitgliedstaaten für die Beförderung gefährlicher Güter auf ihrem Hoheitsgebiet auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 2008/68/EG.

Nummerierung der Ausnahmen: RO-a/bi/bii-MS-nn

RO = Straße

a/bi/bii = Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a/bi/bii

MS = Abkürzung des Mitgliedstaats

nn = laufende Nummer

Auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2008/68/EG

AT Österreich

RO-a-AT-1

Betrifft: Kleine Mengen aller Klassen, außer 1, 6.2 und 7.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 3.4.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Beförderung gefährlicher Güter, die in begrenzten Mengen verpackt sind.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Bis zu 30 kg bzw. l gefährlicher Güter, die nicht zu der Beförderungsklasse 0 oder 1 gehören und sich in den Innenverpackungen von begrenzten Mengen oder in Versandstücken, die im Einklang mit dem ADR stehen, befinden oder bei denen es sich um robuste Artikel handelt, können in geprüften Kisten (X) zusammen verpackt werden.

Endnutzer dürfen sie vom Geschäft abholen und sie zurückbringen; Einzelhändlern ist es gestattet, sie den Endverbrauchern zu bringen oder zwischen ihren Geschäften zu transportieren.

Die Höchstmenge je Beförderungseinheit beträgt 333 kg bzw. l, der zulässige Umkreis 100 km.

Die Kisten müssen einheitlich gekennzeichnet und von einem vereinfachten Beförderungsdokument begleitet sein.

Es gelten nur wenige Bestimmungen für das Entladen und die Handhabung.

Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: -

Anmerkungen:

Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2022

BE Belgien

RO-a-BE-1

Betrifft: Klasse 1 - Kleine Mengen.

Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 1.1.3.6.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: 1.1.3.6 begrenzt die Menge von Wettersprengstoffen, die in einem normalen Fahrzeug befördert werden kann, auf 20 kg.

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(Stand: 17.07.2019)

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