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Regelwerk, EU 2019, Betriebssicherheit / Gefahrgut/Transport - EU Bund

2019/1354 - Regelung Nr. 11 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) - Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Türverschlüsse und Türaufhängungen

(ABl. L 218 vom 21.08.2019 S. 1)


Nur die von der UNECE verabschiedeten Originalfassungen sind international rechtsverbindlich. Der Status dieser Regelung und das Datum ihres Inkrafttretens sind der neuesten Fassung des UNECE-Statusdokuments TRANS/WP.29/343 zu entnehmen, das von folgender Website abgerufen werden kann:
http://www.unece.org/trans/main/wp29/wp29wgs/wp29gen/wp29fdocstts.html

Einschließlich des gesamten gültigen Textes bis:

Ergänzung 2 zur Änderungsserie 04 - Datum des Inkrafttretens: 28. Mai 2019

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Ergänzende Informationen
Liste der UN-Regelungen und ergänzenden Dateien

Regelung Nr. 11 [2010]


1. Anwendungsbereich

Diese Regelung gilt für Fahrzeuge der Klassen M1 und N1 1 hinsichtlich der Verschlüsse und Türaufhängungen, wie Scharniere und sonstige Haltesysteme an Türen, die Insassen zum Ein- oder Aussteigen benutzen können, und/oder bei denen für Insassen das Risiko besteht, im Falle eines Aufpralls aus dem Fahrzeug geschleudert zu werden.

2. Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke der vorliegenden Regelung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

2.1. "Genehmigung eines Fahrzeugs" bezeichnet die Genehmigung eines Fahrzeugtyps hinsichtlich der Türverschlüsse und Türaufhängungen.

2.2. "Fahrzeugtyp" bezeichnet eine Kategorie von Kraftfahrzeugen, die sich in wesentlichen Merkmalen wie den folgenden nicht unterscheiden:

2.2.1. Bezeichnung des Fahrzeugtyps durch den Hersteller

2.2.2. Typ des Verschlusses

2.2.3. Typ der Türaufhängung

2.2.4. Art der Anbringung der Verschlüsse und Türaufhängungen an der Fahrzeugstruktur

2.2.5. Typ der Schiebetüren

2.3. "Zusätzlicher Türverschluss" bezeichnet einen Verschluss mit einer voll eingerasteten Stellung und mit oder ohne eine halb eingerastete Stellung, der an einer Tür oder einem Türsystem angebracht ist, das mit einem Haupt-Türverschlusssystem ausgestattet ist.

2.4. "Zusätzliches Türverschlusssystem" bezeichnet ein System, das mindestens aus einem zusätzlichen Türverschluss und einem Schließer besteht.

2.5. "Hecktür" bezeichnet eine Tür oder ein Türsystem an der Rückseite eines Kraftfahrzeugs, durch das Insassen in das Fahrzeug gelangen oder dieses verlassen können (einschließlich des Hinausschleuderns) oder Güter ein- oder ausgeladen werden können. Als Hecktür gilt nicht:

  1. ein Kofferraumdeckel oder
  2. eine Tür oder ein Fenster, das vollständig verglast ist und dessen Verschlüsse und/oder Scharniersysteme direkt an der Verglasung angebracht sind.

2.6. "Scharnierteil am Aufbau" bezeichnet das Teil des Scharniers, das normalerweise an der Aufbaustruktur befestigt ist.

2.7. Zusätzlicher Schutz

2.7.1. "Kindersicherung" bezeichnet eine Verriegelungsvorrichtung, die unabhängig von anderen Verriegelungsvorrichtungen einrasten und gelöst werden kann und die, wenn sie eingerastet ist, verhindert, dass der Türinnengriff oder eine andere Lösevorrichtung betätigt werden kann. Die manuelle oder elektrische Löse-/Einrastvorrichtung kann an einer beliebigen Stelle am oder im Fahrzeug angebracht sein.

2.7.2. "Komplettverriegelung" bezeichnet ein System, mit dem die Lösevorrichtung des Türinnengriffs oder jede andere Lösevorrichtung an der Innenseite jeder Fahrzeugtür gesperrt wird und nur noch durch Betätigen der Systemverriegelung gelöst werden kann.

2.8. "Türen" bezeichnet mit Scharnieren angebrachte Türen oder Schiebetüren, die direkt ins Fahrzeuginnere mit einer oder mehreren Sitzgelegenheiten führen. Es darf sich dabei nicht um Falttüren, Rolltüren oder leicht anzubringende oder abzunehmende Türen von Kraftfahrzeugen handeln, die für den Betrieb ohne Türen vorgesehen sind.

2.9. "Warneinrichtung für die Türschließung" bezeichnet eine Einrichtung, die im Sichtfeld des Fahrzeugführers ein optisches Signal auslöst, wenn ein Türverschlusssystem sich nicht in seiner voll eingerasteten Stellung befindet, während die Fahrzeugzündung eingeschaltet ist.

2.10. "Türscharniersystem" bezeichnet ein oder mehrere Scharniere, mit denen eine Tür gehalten wird.

2.11. "Türverschlusssystem" bezeichnet ein System, das mindestens aus einem Verschluss und einem Schließer besteht.

2.12.

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