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Regelwerk, EU 2019, Berufe / Gefahrgut/Transport - EU Bund

Beschluss (EU) 2019/1608 des Rates vom 16. September 2019 über den im Namen der Europäischen Union zu vertretenden Standpunkt im Europäischen Ausschuss zur Ausarbeitung von Standards im Bereich der Binnenschifffahrt (CESNI) und in der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt (ZKR) für die Verabschiedung von Mustern im Bereich der Berufsqualifikationen in der Binnenschifffahrt

(ABl. L 250 vom 30.09.2019 S. 58)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Revidierte Rheinschifffahrtsakte (im Folgenden das "Übereinkommen") trat am 14. April 1967 in Kraft.

(2) Gemäß Artikel 46 des Übereinkommens kann die Zentralkommission für die Rheinschifffahrt (ZKR) Entschließungen annehmen, die für ihre Mitglieder verbindlich sind.

(3) Der Europäische Ausschuss zur Ausarbeitung von Standards im Bereich der Binnenschifffahrt (Comité Européen pour l'Élaboration de Standards dans le Domaine de Navigation Intérieure - im Folgenden: CESNI) wurde im Rahmen der ZKR am 3. Juni 2015 eingerichtet, um technische Standards für die Binnenschifffahrt in verschiedenen Regelungsbereichen, insbesondere für die Bereiche Schiffe, Informationstechnologie und Besatzung, auszuarbeiten.

(4) In seiner nächsten für den 15. Oktober 2019 anberaumten Sitzung wird der CESNI Standards für Muster im Bereich der Berufsqualifikationen in der Binnenschifffahrt verabschieden. Zudem wird die ZKR eine Entschließung annehmen, durch die diese Muster in die Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein aufgenommen werden.

(5) Es empfiehlt sich, den Standpunkt festzulegen, der im Namen der Union im CESNI und in der ZKR zu vertreten ist, da die Standards für Muster im Bereich der Berufsqualifikationen den Inhalt von Unionsrecht, insbesondere die Richtlinie (EU) 2017/2397 des Europäischen Parlaments und des Rates 1, maßgeblich beeinflussen werden.

(6) Zur Erleichterung der Mobilität und zur Gewährleistung der Sicherheit ist es wichtig, dass die von den Besatzungsmitgliedern verwendeten Muster für die Anerkennung ihrer Qualifikationen im Rahmen der unterschiedlichen Rechtsordnungen in Europa so weit wie möglich harmonisiert werden. Insbesondere sollten Mitgliedstaaten, die auch Mitglieder der ZKR sind, befugt sein, Beschlüsse zur Angleichung der ZKR-Vorschriften an die in der Union geltenden Vorschriften zu unterstützen.

(7) Die vom CESNI ausgearbeiteten Muster für die Befähigungszeugnisse, für das Schifferdienstbuch, für das Bordbuch, für die als ein einziges Dokument auszufertigenden Urkunden, in denen Befähigungszeugnisse und Schifferdienstbücher zusammengeführt werden, und für Zeugnisse über praktische Prüfungen stellen eine Harmonisierung der europäischen Standards dar.

(8) Der Standpunkt der Union sollte von den Mitgliedstaaten, die Mitglieder des CESNI und der ZKR sind, gemeinsam vorgetragen werden

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

(1) Der im Namen der Union im Europäischen Ausschuss für die Ausarbeitung von Standards im Bereich der Binnenschifffahrt (CESNI) am 15. Oktober 2019 zu vertretende Standpunkt besteht darin, der Verabschiedung der in der Anlage zu diesem Beschluss festgelegten Europäischen Standards für Muster im Bereich der Berufsqualifikationen in der Binnenschifffahrt zuzustimmen.

(2) Der im Namen der Union zu vertretende Standpunkt auf der Plenartagung der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt (ZKR) besteht darin, alle Vorschläge zur Angleichung der Anforderungen der Verordnungen über das Schiffspersonal auf dem Rhein an die Anforderungen der in der Anlage zu diesem Beschluss festgelegten Europäischen Standards für Muster im Bereich der Berufsqualifikationen in der Binnenschifffahrt zu unterstützen.

Artikel 2

(1) Der in Artikel 1 Absatz 1 genannte Standpunkt wird gemeinsam von den Mitgliedstaaten vorgetragen, die Mitglieder des CESNI sind.

(2) Der in Artikel 1 Absatz 2 genannte Standpunkt wird gemeinsam von den Mitgliedstaaten vorgetragen, die Mitglieder der ZKR sind.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 16. September 2019.

1) Richtlinie (EU) 2017/2397 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in der Binnenschifffahrt und zur Aufhebung der Richtlinien 91/672/EWG und 96/50/EG des Rates (ABl. L 345 vom 27.12.2017 S. 53).

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CESNI-Standards für Muster im Bereich der Berufsqualifikationen in der Binnenschifffahrt Anlage


1.

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