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Regelwerk, EU 2019, Chemikalien - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2019/1701 der Kommission vom 23. Juli 2019 zur Änderung der Anhänge I und V der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 260 vom 11.10.2019 S. 1)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 649/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien 1, insbesondere auf Artikel 23 Absatz 4 Buchstaben a und b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EU) Nr. 649/2012, die am 4. Juli 2012 angenommen wurde, wird das Rotterdamer Übereinkommen über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel 2 (im Folgenden das "Rotterdamer Übereinkommen") umgesetzt. Sie ist eine Neufassung der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 und ersetzte die genannte Verordnung mit Wirkung vom 1. März 2014. Die Verordnung (EG) Nr. 689/2008 wurde durch die Verordnung (EU) Nr. 73/2013 der Kommission 4 geändert, die am 25. Januar 2013 angenommen, aber erst ab dem 1. April 2013 anwendbar wurde. Die in der Verordnung (EU) Nr. 73/2013 vorgesehenen Änderungen wurden in der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 nicht gebührend berücksichtigt. Um rechtliche Klarheit und Kohärenz zu gewährleisten, ist es daher erforderlich, dass sich die in der Verordnung (EU) Nr. 73/2013 enthaltenen Änderungen in den Anhängen der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 förmlich niederschlagen.

(2) Mit der Entscheidung 2008/934/EG 5 hat die Kommission beschlossen, die Stoffe Acetochlor, Asulam, Chlorpikrin und Propargit nicht als Wirkstoffe in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates 6 aufzunehmen, sodass diese Stoffe nicht als Pestizide verwendet werden dürfen und daher in die Liste der Chemikalien in Anhang I Teile 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 aufgenommen werden sollten. Die Aufnahme von Acetochlor, Asulam, Chlorpikrin und Propargit in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 wurde jedoch aufgrund eines neuen Antrags auf Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG ausgesetzt, der gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 33/2008 der Kommission 7 gestellt wurde. Der neue Antrag führte zum Erlass der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 1372/2011 8, (EU) Nr. 1045/2011 9, (EU) Nr. 1381/2011 10 und (EU) Nr. 943/2011 11, mit denen die Kommission beschlossen hat, die Stoffe Acetochlor, Asulam, Chlorpikrin bzw. Propargit nicht als Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 12 zuzulassen, sodass sie weiterhin nicht als Pestizide verwendet werden dürfen. Die Stoffe Acetochlor, Asulam, Chlorpikrin und Propargit sollten daher auf die Listen der Chemikalien in Anhang I Teile 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 gesetzt werden.

(3) Mit der Entscheidung 2008/934/EG hat die Kommission beschlossen, den Stoff Flufenoxuron nicht als Wirkstoff in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufzunehmen, und mit dem Beschluss 2012/77/EU 13 hat sie beschlossen, diesen Stoff nicht als Wirkstoff in Anhang I, IA oder IB der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 14 für die Produktart 18 aufzunehmen. Die Verwendung von Flufenoxuron als Pestizid ist streng beschränkt und Flufenoxuron sollte auf die Liste der Chemikalien in Anhang I Teile 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 gesetzt werden. Die Aufnahme von Flufenoxuron in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 wurde jedoch aufgrund eines neuen Antrags auf Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG ausgesetzt, der gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 33/2008 der Kommission gestellt wurde. Der neue Antrag führte zum Erlass der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 942/2011 15, mit der die Kommission beschlossen hat, Flufenoxuron nicht als Wirkstoff gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009

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