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Regelwerk, EU 2019, Betriebssicherheit / Gefahrgut/Transport - EU Bund

2019/1723 - Regelung Nr. 17 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) - Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Fahrzeugen hinsichtlich der Sitze, ihrer Verankerungen und Kopfstützen

(ABl. L 266 vom 18.10.2019 S. 1)



Nur die von der UNECE verabschiedeten Originalfassungen sind international rechtsverbindlich. Der Status dieser Regelung und das Datum ihres Inkrafttretens sind der neuesten Fassung des UNECE-Statusdokuments TRANS/WP.29/343/zu entnehmen, das von folgender Website abgerufen werden kann:
http://www.unece.org/trans/main/wp29/wp29wgs/wp29gen/wp29fdocstts.html

Einschließlich des gesamten gültigen Textes bis:

Änderungsserie 09 - Tag des Inkrafttretens: 28. Mai 2019

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Ergänzende Informationen
Liste der UN-Regelungen und ergänzenden Dateien

2023/406 - UN-Regelung Nr. 17 [2023]

UN-Regelung Nr. 17 [2010]


1. Anwendungsbereich

Diese Regelung gilt für:

  1. Fahrzeuge der Klassen M1 und N 1 hinsichtlich der Widerstandsfähigkeit der Sitze und ihrer Verankerungspunkte und hinsichtlich ihrer Kopfstützen;
  2. Fahrzeuge der Klassen M2 und M3 1 hinsichtlich der nicht von der Regelung Nr. 80 erfassten Sitze in Bezug auf die Widerstandsfähigkeit der Sitze und ihrer Verankerungspunkte und in Bezug auf ihre Kopfstützen;
  3. Fahrzeuge der Klasse M1 hinsichtlich der Gestaltung der Rückenlehnen von Rücksitzen und der Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, die Insassen vor der Gefahr verschobener Gepäckstücke bei einem Frontalaufprall zu schützen.

Sie gilt nicht für Fahrzeuge hinsichtlich zur Seite oder nach hinten gerichteter Sitze oder der an diesen Sitzen befestigten Kopfstützen.

2. Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke der vorliegenden Regelung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

2.1. "Genehmigung eines Fahrzeugs" bezeichnet die Genehmigung eines Fahrzeugtyps hinsichtlich der Widerstandsfähigkeit der Sitze und ihrer Verankerungen, der Ausführung der hinteren Teile der Rückenlehnen und der Eigenschaften ihrer Kopfstützen.

2.2. "Fahrzeugtyp" bezeichnet Kraftfahrzeuge, die sich in folgenden wesentlichen Punkten nicht voneinander unterscheiden:

2.2.1. Struktur, Form, Abmessungen, Werkstoffe und Masse der Sitze, wobei sich die Sitze aber durch Bezug und Farbe unterscheiden können; Unterschiede bis zu 5 % in der Masse des genehmigten Sitztyps werden als unbedeutend angesehen,

2.2.2. Bauart und Abmessungen der Einstell-, Verstell- und Verriegelungseinrichtungen der Rückenlehne, der Sitze und ihrer Teile,

2.2.3. Bauart und Abmessungen der Sitzverankerungen,

2.2.4. Abmessungen, Rahmen, Werkstoffe und Polsterung der Kopfstützen, die aber in Farbe und Bezug unterschiedlich sein können,

2.2.5. Bauart und Abmessungen der Befestigungsteile der Kopfstütze und bei einer separaten Kopfstütze die Merkmale des Teiles des Fahrzeugs, an dem die Kopfstütze befestigt ist.

2.3. "Sitz" bezeichnet eine Konstruktion einschließlich Polsterung, die gegebenenfalls mit dem Fahrzeugaufbau eine Einheit bildet und einer Person einen Sitzplatz bietet. Der Ausrichtung des Sitzes entsprechend gilt:

2.3.1. "nach vorn gerichteter Sitz" bezeichnet einen Sitz, der während der Fahrt benutzt werden kann und so nach vorn gerichtet ist, dass die vertikale Symmetrieebene des Sitzes mit der vertikalen Symmetrieebene des Fahrzeugs einen Winkel von weniger als + 10 ° oder - 10 ° bildet.

2.3.2. "nach hinten gerichteter Sitz" bezeichnet einen Sitz, der während der Fahrt benutzt werden kann und so nach hinten gerichtet ist, dass die vertikale Symmetrieebene des Sitzes mit der vertikalen Symmetrieebene des Fahrzeugs einen Winkel von weniger als + 10 ° oder - 10 ° bildet.

2.3.3. "zur Seite gerichteter Sitz" bezeichnet einen Sitz, der während der Fahrt benutzt werden kann und so zur Seite gerichtet ist, dass die vertikale Symmetrieebene des Sitzes mit der vertikalen Symmetrieebene des Fahrzeugs einen Winkel von 90 ° (± 10 °) bildet.

2.4. "Sitzbank" bezeichnet eine vollständige Sitzstruktur einschließlich Polsterung, die dazu bestimmt ist, mehr als einer erwachsenen Person einen Sitzplatz zu bieten.

2.5. "Verankerung" bezeichnet das System für die Befestigung des gesamten Sitzes am Fahrzeugaufbau einschließlich der zugehörigen Teile des Fahrzeugaufbaus.

2.6. "Einstelleinrichtung" bezeichnet die Einrichtung, mit der der Sitz oder seine Teile in eine Stellung gebracht werden können, die der Körperform des Sitzenden angepasst ist. Diese Einrichtung kann insbesondere Folgendes ermöglichen:

2.6.1. eine Längsverstellung,

2.6.2. eine Höhenverstellung und

2.6.3. eine Winkelverstellung.

2.7.

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