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Regelwerk, EU 2019, Betriebssicherheit / Gefahrgut/Transport - EU Bund

2019/1724 - Regelung Nr. 80 der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen (UNECE) - Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Sitze von Kraftomnibussen sowie dieser Fahrzeuge hinsichtlich der Widerstandsfähigkeit der Sitze und ihrer Verankerungen

(ABl. L 266 vom 18.10.2019 S. 31)



Nur die von der UNECE verabschiedeten Originalfassungen sind international rechtsverbindlich. Der Status dieser Regelung und das Datum ihres Inkrafttretens sind der neuesten Fassung des UNECE-Statusdokuments TRANS/WP.29/343 zu entnehmen, das von folgender Website abgerufen werden kann:
http://www.unece.org/trans/main/wp29/wp29wgs/wp29gen/wp29fdocstts.html.

Einschließlich des gesamten gültigen Textes bis:

Ergänzung 3 zur Änderungsserie 03 - Tag des Inkrafttretens: 10. Februar 2018

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Ergänzende Informationen
Liste der UN-Regelungen und ergänzenden Dateien

2026/54 - UN-Regelung Nr. 80 [2026]

Regelung Nr. 80 [2013]

Regelung Nr. 80 [2010]


1. Anwendungsbereich

1.1. Diese Regelung gilt für:

  1. Fahrgastsitze für den nach vorn gerichteten Einbau in Fahrzeuge der Klassen M2 und M3 der Unterklassen II, III und B 1.
  2. Fahrzeuge der Klassen M2 und M3 der Unterklassen II, III und B 1 hinsichtlich ihrer Sitzverankerungen und des Einbaus der Sitze.
  3. Sie gilt nicht für nach hinten gerichtete Sitze oder daran angebrachte Kopfstützen.

1.2. Auf Antrag des Herstellers dürfen Fahrzeuge der Klasse M2 1, die nach der Regelung Nr. 17 genehmigt wurden, als den Vorschriften dieser Regelung entsprechend gelten.

1.3. Fahrzeuge, bei denen für einige Sitze die Ausnahmeregelung nach der Regelung Nr. 14 Absatz 7.4 gilt, werden nach dieser Regelung genehmigt.

1.4. Der Einbau von zur Seite gerichteten Sitzen in Fahrzeuge der Klasse M2 (Unterklassen II, III und B) und M3 (Unterklassen II, III und B) ist untersagt; dies gilt nicht für Fahrzeuge der Klasse M3 (Unterklassen II, III und B) mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse in beladenem Zustand von über 10 Tonnen, sofern die Anforderungen in Absatz 7.4 erfüllt sind.

1.5. Absatz 1.4 gilt nicht für Krankenwagen und für Fahrzeuge, die für den Einsatz durch die Streitkräfte, den Katastrophenschutz, die Feuerwehr und die Ordnungskräfte bestimmt sind.

2. Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Regelung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

2.1. "Genehmigung eines Sitzes" bezeichnet die Genehmigung eines Sitztyps als Teil hinsichtlich des Schutzes der Benutzer von nach vorn gerichteten Sitzen in Bezug auf ihre Widerstandsfähigkeit und die Ausführung der Rückenlehnen.

2.2. "Genehmigung eines Fahrzeugs" bezeichnet die Genehmigung eines Fahrzeugtyps hinsichtlich der Widerstandsfähigkeit der Teile des Fahrzeugaufbaus, an dem die Sitze befestigt werden sollen, und hinsichtlich des Einbaus der Sitze.

2.3. "Sitztyp" bezeichnet eine Kategorie von Sitzen, die untereinander hinsichtlich der folgenden Merkmale keine wesentlichen Unterschiede aufweisen, die ihre Widerstandsfähigkeit beeinträchtigen und die von ihnen ausgehende Verletzungsgefahr erhöhen können:

2.3.1. Aufbau, Form, Abmessungen und Werkstoffe der tragenden Teile,

2.3.2. Bauart und Abmessungen der Einstell- und Verriegelungseinrichtungen der Rückenlehnen,

2.3.3. Abmessungen, Gestaltung und Werkstoffe der Befestigungen und Halterungen (z.B. Stützen).

2.4. "Fahrzeugtyp" bezeichnet eine Kategorie von Fahrzeugen, die untereinander keine wesentlichen Unterschiede aufweisen hinsichtlich:

2.4.1. der für diese Regelung maßgeblichen Konstruktionsmerkmale und

2.4.2. des Typs oder der typen eines oder mehrerer genehmigter Sitze, die in das Fahrzeug eingebaut sind (falls vorhanden).

2.5. "Sitz" bezeichnet eine Einrichtung, die am Fahrzeugaufbau verankert werden kann, einschließlich ihrer Ausstattung und Befestigungsbeschläge, die in einem Fahrzeug als Sitzplatz für eine oder mehrere erwachsene Personen vorgesehen ist. Seiner Ausrichtung entsprechend bezeichnet ein:

2.5.1. "nach vorn gerichteter Sitz" einen Sitz, der während der Fahrt benutzt werden kann und so nach vorn gerichtet ist, dass die senkrechte Symmetrieebene des Sitzes mit der senkrechten Symmetrieebene des Fahrzeugs einen Winkel von weniger als + 10 ° oder - 10 ° bildet;

2.5.2.

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