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Regelwerk, EU 2019, Lebensmittel - EU Bund

Durchführungsverordnung 2019/1762 der Kommission vom 23. Oktober 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 im Hinblick auf die Aufnahme des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und seiner unmittelbar der englischen Krone unterstehenden Gebiete in die Listen von Drittländern, Gebieten und Teilen davon, aus denen das Verbringen bestimmter Tiere und bestimmten frischen Fleisches in die Europäische Union zulässig ist

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 270 vom 24.10.2019 S. 75)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang a Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen 1, insbesondere auf Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a,

gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs 2, insbesondere auf Artikel 8 Absätze 1 und 4,

gestützt auf die Richtlinie 2004/68/EG des Rates vom 26. April 2004 zur Festlegung der Veterinärbedingungen für die Einfuhr und die Durchfuhr bestimmter lebender Huftiere in bzw. durch die Gemeinschaft, zur Änderung der Richtlinien 90/426/EWG und 92/65/EWG und zur Aufhebung der Richtlinie 72/462/EWG 3, insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 29. März 2017 hat das Vereinigte Königreich gemäß Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) seine Absicht mitgeteilt, aus der Union auszutreten. Am 11. April 2019 fasste der Europäische Rat im Einvernehmen mit dem Vereinigten Königreich den Beschluss (EU) 2019/584 4 zur Verlängerung der Frist nach Artikel 50 Absatz 3 EUV. Gemäß diesem Beschluss wurde die Frist nach Artikel 50 Absatz 3 EUV bis zum 31. Oktober 2019 weiter verlängert. Das Unionsrecht findet somit ab dem 1. November 2019 (im Folgenden das "Austrittsdatum") keine Anwendung mehr auf das Vereinigte Königreich und in dessen Hoheitsgebiet.

(2) In der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 der Kommission 5 wurden Listen von Drittländern, Gebieten und Teilen davon erstellt, aus denen das Verbringen bestimmter Tiere und bestimmten frischen Fleisches in die Europäische Union zulässig ist, und es wurden die diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen festgelegt. Demnach dürfen Sendungen mit Huftieren und frischem Fleisch dieser Tiere, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, nur aus Drittländern in die Union verbracht werden, wenn sie die in der genannten Verordnung festgelegten Bedingungen erfüllen.

(3) Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland bietet die erforderlichen Garantien dafür, dass dieses Land ab dem Austrittsdatum die Bedingungen erfüllt, die in der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 für das Verbringen von Sendungen mit Huftieren außer Equiden und frischem Fleisch von Huftieren, einschließlich Fleisch von Equiden, in die Union festgelegt sind, und dass seine unmittelbar der englischen Krone unterstehenden Gebiete diese Bedingungen für bestimmte vorstehende Waren erfüllen, indem sie sich für eine Anfangszeit von mindestens neun Monaten weiterhin an das Unionsrecht halten.

(4) Unter Berücksichtigung dieser spezifischen Garantien, die das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland bietet, sowie zwecks Vermeidung unnötiger Störungen des Handelsverkehrs nach dem Austrittsdatum sollten das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland sowie seine unmittelbar der englischen Krone unterstehenden Gebiete in die Listen von Drittländern, Gebieten und Teilen davon, aus denen das Verbringen von Sendungen mit Huftieren außer Equiden und frischem Fleisch von Huftieren, einschließlich Fleisch von Equiden, in die Union zugelassen ist, in Anhang I Teil 1 und in Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 aufgenommen werden.

(5) Die Anhänge I und II der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 sollten daher entsprechend geändert werden.

(6) Diese Verordnung sollte ab dem 1. November 2019 gelten, sofern nicht das Unionsrecht an diesem Tag weiterhin Anwendung auf das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland und in dessen Hoheitsgebiet findet.

(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

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