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Regelwerk, EU 2019, Betriebssicherheit - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1766 der Kommission vom 23. Oktober 2019 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/436 bezüglich der harmonisierten Norm EN ISO 19085-3:2017 für numerisch gesteuerte Bohr- und Fräsmaschinen

(ABl. L 270 vom 24.10.2019 S. 94)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG 1, insbesondere auf Artikel 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach Artikel 7 der Richtlinie 2006/42/EG wird bei einer Maschine, die nach einer harmonisierten Norm hergestellt wurde, deren Referenzen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, davon ausgegangen, dass sie den von dieser harmonisierten Norm erfassten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen entspricht.

(2) Mit Schreiben M/396 vom 19. Dezember 2006 beauftragte die Kommission das CEN und das CENELEC, die Arbeiten an harmonisierten Normen zur Unterstützung der Richtlinie 2006/42/EG durchzuführen, zu überprüfen und abzuschließen, um den Änderungen, die durch diese Richtlinie an der Richtlinie 98/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 2 vorgenommen wurden, Rechnung zu tragen.

(3) Auf der Grundlage des Auftrags M/396 vom 19. Dezember 2006 erarbeitete das CEN die neue harmonisierte Norm EN ISO 19085-3:2017.

(4) Die Kommission prüfte gemeinsam mit dem CEN, ob die von ihm erarbeitete Norm EN ISO 19085-3:2017 dem Auftrag M/396 vom 19. Dezember 2006 entspricht.

(5) Im Dezember 2017 erhob Deutschland nach Artikel 10 der Richtlinie 2006/42/EG einen formellen Einwand gegen die Norm EN ISO 19085-3:2017 Holzbearbeitungsmaschinen - Sicherheit - Teil 3: Numerisch gesteuerte (NC-) Bohr- und Fräsmaschinen.

(6) Der formelle Einwand Deutschlands fußt darauf, dass Abschnitt 6.6.2.2.3.1 der Norm EN ISO 19085-3:2017, der die Verhinderung des Zugriffs auf Werkzeuge und andere bewegte Teile der Maschine zum Gegenstand hat, nicht den in Anhang I Nummer 1.4.1 der Richtlinie 2006/42/EG festgelegten Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen entspricht.

(7) Die Kommission gelangte nach Prüfung der Norm EN ISO 19085-3:2017 zusammen mit den Vertretern des gemäß Artikel 22 der Richtlinie 2006/42/EG eingerichteten Ausschusses sowie den Vertretern des gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 eingerichteten Ausschusses zu dem Schluss, dass die Norm einer der wesentlichen in Anhang I Nummer 1.4.1 der Richtlinie 2006/42/EG festgelegten Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen nicht entspricht, nämlich der Anforderung, dass trennende und nichttrennende Schutzeinrichtungen nicht auf einfache Weise umgangen werden dürfen. Konkret beinhaltet die Norm technische Spezifikationen für den Zugang zu den bewegten Teilen der Maschine über den Bereich zwischen dem Maschinengestell und der seitlichen Maschinenumzäunung, sie geht jedoch nicht auf die Gestaltung oder Absicherung des Maschinengestells selbst ein, die in einigen Fällen niedrig genug sein könnte, um umgangen zu werden. Die Norm EN ISO 19085-3:2017 sollte daher im Amtsblatt der Europäischen Union mit einer Einschränkung veröffentlicht werden.

(8) Referenzen harmonisierter Normen, die zur Unterstützung der Richtlinie 2006/42/EG erarbeitet wurden, sind im Durchführungsbeschluss (EU) 2019/436 der Kommission 4 veröffentlicht. Damit alle Referenzen harmonisierter Normen, die zur Unterstützung der Richtlinie 2006/42/EG erarbeitet wurden, im selben Rechtsakt aufgeführt werden, sollte die Referenz der Norm EN ISO 19085-3:2017 in den Anhang jenes Beschlusses aufgenommen werden. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2019/436 sollte daher entsprechend geändert werden.

(9) Die Einhaltung einer harmonisierten Norm begründet die Vermutung der Einhaltung der entsprechenden grundlegenden Anforderungen, die in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union festgelegt sind, ab dem Datum der Veröffentlichung der Referenz dieser Norm im Amtsblatt der Europäischen Union. Dieser Beschluss sollte daher am Tag seiner Veröffentlichung in Kraft treten

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Anhang II des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/436 wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 23. Oktober 2019

1) ABl. L 157 vom 09.06.2006 S. 24.

2) Richtlinie 98/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Maschinen (ABl. L 207 vom 23.07.1998 S. 1).

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