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Regelwerk, EU 2019, Betriebssicherheit - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2019/436 der Kommission vom 18. März 2019 über die harmonisierten Normen für Maschinen zur Unterstützung der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 75 vom 19.03.2019 S. 108 A;
Beschl. (EU) 2019/1766 - ABl. L 270 vom 24.10.2019 S. 94 Inkrafttreten;
Beschl. (EU) 2019/1863 - ABl. L 286 vom 07.11.2019 S. 25 Inkrafttreten rückwirkende Gültigkeit A;
Beschl. (EU) 2020/480 - ABl. L 102 vom 02.04.2020 S. 6 Inkraftreten Gültig A;
Beschl. (EU) 2021/377 - ABl. L 72 vom 03.03.2021 S. 12 Inkrafttreten Gültig A;
Beschl. (EU) 2021/1813 - ABl. L 366 vom 15.10.2021 S. 109 Inkrafttreten Gültig A;
Beschl. (EU) 2022/621 - ABl. L 115 vom 13.04.2022 S. 75 Inkrafttreten Gültig A;
Beschl. (EU) 2023/69 - ABl. L 7 vom 10.01.2023 S. 27)



Ergänzende Informationen
=> 9. ProdSV - Maschinenverordnung // Normenübersicht / Normen zur RL 2006/42/EG - Archiv 06/2017

Leitfaden für die Anwendung der Maschinenrichtlinie

Liste zur Ergänzung der RL 2006/42/EG

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 1, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 6,

gestützt auf die Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG 2, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 3 und Artikel 10.

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach Artikel 7 der Richtlinie 2006/42/EG wird bei einer Maschine, die nach einer harmonisierten Norm hergestellt worden ist, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, davon ausgegangen, dass sie den von dieser harmonisierten Norm erfassten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen entspricht.

(2) Es existieren drei Arten von harmonisierten Normen, aus denen sich eine Konformitätsvermutung mit der Richtlinie 2006/42/EG ergibt.

(3) In Typ-A-Normen werden grundlegende Begriffe, Terminologie und Gestaltungsleitsätze festgelegt, die für sämtliche Maschinenkategorien gelten. Die Anwendung derartiger Normen für sich alleine reicht nicht aus, um die Übereinstimmung mit den einschlägigen grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen der Richtlinie 2006/42/EG zu gewährleisten, obwohl sie einen wichtigen Rahmen für die richtige Anwendung der Richtlinie 2006/42/EG bilden, und begründet daher keine umfassende Konformitätsvermutung.

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