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Regelwerk, EU 2021, Betriebssicherheit - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1813 der Kommission vom 14. Oktober 2021 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/436 hinsichtlich der harmonisierten Normen für Luftfahrt-Bodengeräte, Krane, Bergbaugeräte und andere Maschinen, zur Unterstützung der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/27 der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 366 vom 15.10.2021 S. 109)



=> 9. ProdSV - Maschinenverordnung // Normenübersicht / Normen zur RL 2006/42/EG , Beschl. (EU) 2019/436 - Archiv 06/2017
Hinweis: s. Liste zur Ergänzung der RL 2006/42/EG
Hebt den Beschl. (EU) 2015/27 auf.


Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 1, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 6,

gestützt auf die Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG 2, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 3 und Artikel 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach Artikel 7 der Richtlinie 2006/42/EG wird bei einer Maschine, die nach einer harmonisierten Norm hergestellt worden ist, deren Referenz im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden ist, davon ausgegangen, dass sie den von dieser harmonisierten Norm erfassten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen entspricht.

(2) Mit Schreiben M/396 vom 19. Dezember 2006 richtete die Kommission an das Europäische Komitee für Normung (CEN) und das Europäische Komitee für elektrotechnische Normung (Cenelec) einen Auftrag (im Folgenden "Auftrag") zur Ausarbeitung, zur Überarbeitung und zum Abschluss der Arbeiten an harmonisierten Normen zur Unterstützung der Richtlinie 2006/42/EG, um den Änderungen, die durch diese Richtlinie an der Richtlinie 98/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 3 vorgenommen wurden, Rechnung zu tragen.

(3) Auf der Grundlage des Auftrags erarbeitete das CEN die neue harmonisierte Norm EN 1459-5:2020 über Sicherheitsanforderungen für zugehörige Schnittstellen für Stapler mit veränderlicher Reichweite sowie die neue harmonisierte Norm EN 16808:2020 über Sicherheitsanforderungen für manuelle Elevatoren in der Erdöl-, petrochemischen und Erdgasindustrie.

(4) Auf der Grundlage des Auftrags haben das CEN und das Cenelec die bestehenden harmonisierten Normen überarbeitet, deren Referenzen in der Mitteilung 2018/C092/01 der Kommission 4 im Amtsblatt der Europäischen Union

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