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2020/32 - UN-Regelung Nr. 74 Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Fahrzeugen der Klasse L1 hinsichtlich des Anbaus der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen
(ABl. L 9 vom 15.01.2020 S. 46)
Nur die von der UNECE verabschiedeten Originalfassungen sind international rechtsverbindlich. Der Status dieser Regelung und das Datum ihres Inkrafttretens ist der neuesten Fassung des UNECE-Statusdokuments TRANS/WP.29/343/zu entnehmen, das von folgender Website abgerufen werden kann:
https://unece.org/status-1958-agreement-and-annexed-regulations
Einschließlich des gesamten gültigen Textes bis:
Ergänzung 11 zur Änderungsserie 01 - Tag des Inkrafttretens: 15. Oktober 2019
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| Ergänzende Informationen |
| Liste der UN-Regelungen |
1. Anwendungsbereich
Diese Regelung gilt für Fahrzeuge der Klasse L1 1 hinsichtlich des Anbaus der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen.
2. Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Regelung gelten die Begriffsbestimmungen der letzten Änderungsserien zu UN-Regelung Nr. 48, die zum Zeitpunkt des Antrags auf Typgenehmigung in Kraft sind, sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.
2.1. "Fahrzeugtyp" bezeichnet eine Kategorie von Fahrzeugen, die sich in wesentlichen Punkten wie den folgenden nicht voneinander unterscheiden:2.1.1. Abmessungen und äußere Form des Fahrzeugs;
2.1.2. Anzahl und Anordnung der Einrichtungen;
2.1.3. die folgenden Fahrzeuge gelten ebenfalls nicht als "Fahrzeuge eines anderen Fahrzeugtyps":
2.1.3.1. Fahrzeuge, die zwar Unterschiede nach den Absätzen 2.1.1 und 2.1.2 aufweisen, wobei diese Unterschiede jedoch nicht Änderungen der Art, der Anzahl, der Anordnung und der geometrischen Sichtbarkeit der für den betreffenden Fahrzeugtyp vorgeschriebenen Leuchten betreffen;
2.1.3.2. Fahrzeuge, an denen Leuchten angebaut sind, die nach einer der Regelungen zum Übereinkommen von 1958 genehmigt oder in dem Land, in dem die Fahrzeuge zugelassen sind, erlaubt sind; dies gilt auch für das Fehlen von Leuchten, wenn ihr Anbau freigestellt ist.
2.2. "Unbeladenes Fahrzeug" bezeichnet ein Fahrzeug ohne Fahrer, Beifahrer oder Ladung, jedoch mit vollem Kraftstoffbehälter und den üblicherweise mitgeführten Werkzeugen.
2.3. "Leuchte" bezeichnet eine Einrichtung, die dazu dient, die Fahrbahn zu beleuchten oder Lichtsignale für andere Straßenbenutzer abzugeben. Als Leuchten gelten ferner die Beleuchtungseinrichtungen für das hintere Kennzeichen sowie die Rückstrahler.
2.3.1. "Gleichwertige Leuchten" bezeichnet Leuchten, die die gleiche Funktion haben und in dem Zulassungsland des Fahrzeugs genehmigt sind; diese Leuchten können andere Eigenschaften haben als die Leuchten, mit denen das Fahrzeug bei der Erteilung der Genehmigung ausgerüstet war, sofern sie den Vorschriften dieser Regelung entsprechen.
2.3.2. "Unabhängige Leuchten" bezeichnet Leuchten mit eigenen leuchtenden Flächen, eigenen Lichtquellen und eigenen Gehäusen.
2.3.3. "Zusammengebaute Leuchten" bezeichnet Leuchten mit eigenen leuchtenden Flächen und eigenen Lichtquellen, jedoch mit einem gemeinsamen Gehäuse.
2.3.4. "Kombinierte Leuchten" bezeichnet Leuchten mit eigenen leuchtenden Flächen, jedoch mit einer gemeinsamen Lichtquelle und einem gemeinsamen Gehäuse.
2.3.5. "Ineinandergebaute Leuchten" bezeichnet Leuchten mit eigenen Lichtquellen oder mit einer einzigen Lichtquelle, die unter unterschiedlichen Bedingungen (zum Beispiel unterschiedliche optische, mechanische oder elektrische Merkmale) Licht abgibt, mit gemeinsamen oder teilweise gemeinsamen leuchtenden Flächen und einem gemeinsamen Gehäuse.
2.3.6. "Begrenzungsleuchte" bezeichnet eine Leuchte, die dazu dient, das Vorhandensein des Fahrzeugs nach vorn anzuzeigen.
2.3.7. "Rückstrahler" bezeichnet eine Einrichtung, die dazu dient, das Vorhandensein eines Fahrzeugs durch Reflexion von Licht anzuzeigen, das von einer Lichtquelle ausgeht, die nicht mit dem angestrahlten Fahrzeug verbunden ist, wobei der Beobachter sich in der Nähe der Lichtquelle befindet.
Im Sinne dieser Regelung gelten retroflektierende Kennzeichenschilder nicht als Rückstrahler.
2.3.8. "Fahrtrichtungsanzeiger" bezeichnet eine Leuchte, die dazu dient, anderen Verkehrsteilnehmern anzuzeigen, dass der Fahrzeugführer die Absicht hat, die Fahrtrichtung nach rechts oder links zu ändern.
Ein oder mehrere Fahrtrichtungsanzeiger dürfen auch gemäß den Vorschriften der UN-Regelung Nr. 97 verwendet werden.
2.3.9. "Schlussleuchte" bezeichnet eine Leuchte, die dazu dient, anderen Verkehrsteilnehmern hinter dem Fahrzeug das Vorhandensein des Fahrzeugs nach hinten anzuzeigen.
(Stand: 16.12.2025)
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