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Regelwerk, EU 2020, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2020/208 der Kommission vom 14. Februar 2020 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 29/2009 zur Festlegung der Anforderungen an Datalink-Dienste im einheitlichen europäischen Luftraum

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 43 vom 17.02.2020 S. 72)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Verordnung (EG) Nr. 29/2009 der Kommission zur Festlegung der Anforderungen an Datalink-Dienste im einheitlichen europäischen Luftraum 2 sind für den Datenaustausch zwischen Bord- und Bodenausrüstung spezifische Betriebsmethoden anzuwenden. Diese Betriebsmethoden müssen einheitlich angewandt werden, um Interoperabilität und einen nahtlosen Betrieb zu gewährleisten.

(2) Der Standard EUROCAE ED-120 "Safety and Performance Requirements Standard for Air Traffic Data Link Services in Continental Airspace" wurde kürzlich überarbeitet, um jegliche Bezugnahmen auf die Downlink-Meldung (DM) 89 "MONITORING [Unit name] [frequency]" als erforderliche Unterstützung des Datalink-Betriebs zu streichen. Der derzeitig in der Verordnung (EG) Nr. 29/2009 enthaltene Verweis auf den Standard ED-120 ist nicht mehr angemessen, um die Entwicklung von Standards und betrieblichen Grundsätzen widerzuspiegeln und den Datalink-Betrieb zertifizierter Luftfahrzeuge mit erweiterten ATM-Funktionen zu unterstützen.

(3) Daher sollten die gemäß Verordnung (EG) Nr. 29/2009 von den Luftfahrzeugbetreibern einzuhaltenden technischen Mindeststandards entsprechend geändert werden.

(4) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des nach Artikel 127 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1139 eingesetzten Ausschusses

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 29/2009 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Februar 2020

1) ABl. L 212 vom 22.08.2018 S. 1.

2) Verordnung (EG) Nr. 29/2009 der Kommission vom 16. Januar 2009 zur Festlegung der Anforderungen an Datalink-Dienste im einheitlichen europäischen Luftraum (ABl. L 13 vom 17.01.2009 S. 3).

.

Anhang

Anhang III Nummer 11 der Verordnung (EG) Nr. 29/2009 erhält folgende Fassung:

"11. Eurocae ED-120 "Safety and Performance Requirements Standard for Air Traffic Data Link Services in Continental Airspace", veröffentlicht Mai 2004, einschließlich:

  1. für Betreiber:
  2. für ATS-Anbieter:
ENDE

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