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Regelwerk, EU 2020, Abgaben/Zoll - EU Bund

Verordnung (EU) 2020/261 des Rates vom 19. Dezember 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern in Bezug auf den Inhalt elektronischer Verzeichnisse

(ABl. L 58 vom 27.02.2020 S. 1)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 113,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments 1,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 2,

gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 des Rates 3 legt fest, dass die Mitgliedstaaten elektronische Verzeichnisse der Zulassungen von Wirtschaftsbeteiligten und Steuerlagern zu führen haben, die verbrauchsteuerpflichtige Waren im Rahmen eines Verfahrens der Steueraussetzung befördern.

(2) Mit der Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates 4 wird die Verwendung des EDV-gestützten Systems gemäß dem Beschluss (EU) 2020/263 des Europäischen Parlaments und des Rates 5, das derzeit für die Überwachung der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung verwendet wird, auf die Überwachung verbrauchsteuerpflichtiger Waren ausgeweitet, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt und dann zur Lieferung zu gewerblichen Zwecken in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats befördert werden.

(3) Um im Hinblick auf das reibungslose Funktionieren des EDV-gestützten Systems die Speicherung vollständiger, aktueller und genauer Daten sicherzustellen, muss der Anwendungsbereich des Artikels 19 der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 geändert und um zwei neue Kategorien von Wirtschaftsbeteiligten ergänzt werden: zertifizierte Versender, die als Versender von bereits in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten verbrauchsteuerpflichtigen Waren registriert sind, und zertifizierte Empfänger, die als Empfänger von bereits in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten verbrauchsteuerpflichtigen Waren registriert sind.

(4) Gemäß Artikel 22 der Richtlinie (EU) 2020/262 können bei einer Beförderung von Energieerzeugnissen in einem Verfahren der Steueraussetzung im Seeverkehr oder auf Binnenwasserstraßen die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats dem Versender gestatten, zum Zeitpunkt der Versendung im Entwurf des elektronischen Verwaltungsdokuments nach Artikel 20 Absatz 2 der genannten Richtlinie die Angaben zum Empfänger wegzulassen. Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 sind nur zugelassene Lagerinhaber verpflichtet, diese Information in das elektronische Verzeichnis aufzunehmen. Es ist wichtig, dass auch der registrierte Versender die Information hinsichtlich seines Rechts, zum Zeitpunkt der Versendung die Angaben zum Empfänger wegzulassen, in das elektronische Verzeichnis aufnehmen kann.

(5) Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Ausweitung des elektronischen Verzeichnisses auf Wirtschaftsbeteiligte, die in den steuerrechtlich freien Verkehr überführte verbrauchsteuerpflichtige Waren befördern, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern im Hinblick auf die Sicherstellung des einheitlichen Funktionierens des EDV-gestützten Systems und die bessere Betrugsbekämpfung besser auf Unionsebene zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzips tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(6) Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden, insbesondere mit dem Recht auf den Schutz personenbezogener Daten. In Anbetracht der in dieser Verordnung dargelegten Beschränkungen geht die Verarbeitung solcher Daten im Rahmen der Verordnung nicht über den zum Schutz der berechtigten steuerlichen Interessen der Mitgliedstaaten notwendigen und verhältnismäßigen Umfang hinaus.

(7) Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates 6 angehört.

(8) Um den Geltungsbeginn der vorliegenden Verordnung mit dem Geltungsbeginn der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2020/262 zur Automatisierung der Beförderungen verbrauchsteuerpflichtiger Waren in Einklang zu bringen, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt wurden und zur Lieferung zu gewerblichen Zwecken in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats befördert werden, und um den Mitgliedstaaten ausreichend Zeit zu geben, sich auf die aus dieser Verordnung resultierenden Änderungen vorzubereiten, sollte diese Verordnung ab dem 13. Februar 2023 gelten.

(9) Die Verordnung (EU) Nr. 389/2012

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(Stand: 31.05.2021)

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