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Regelwerk, EU 2012, Abgaben/Zoll - EU Bund

Verordnung (EU) Nr. 389/2012 des Rates vom 2. Mai 2012 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern und zur Aufhebung von Verordnung (EG) Nr. 2073/2004

(ABl. Nr. L 121 vom 08.05.2012 S. 1;
VO (EU) 517/2013 - ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 S. 1;
VO (EU) 2020/261 - ABl. L 58 vom 27.02.2020 S. 1 Inkrafttreten Gültig;
VO (EU) 2021/774 - ABl. L 167 vom 12.05.2021 S. 1 Inkrafttreten Gültig A;
VO (EU) 2023/246 - ABl. L 34 vom 06.02.2023 S. 1 Inkrafttreten Gültig)



Neufassung -Ersetzt VO (EG) 2073/2004

Ergänzende Informationen
VO (EU) 2016/323


Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 113,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments 1,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 2,

gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Verordnung (EG) Nr. 2073/2004 des Rates vom 16. November 2004 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern 3 ist ein gemeinsames System vorgesehen, dem zufolge die Mitgliedstaaten einander Amtshilfe gewähren und mit der Kommission zusammenarbeiten, um eine ordnungsgemäße Anwendung der Verbrauchsteuervorschriften und die Bekämpfung der Verbrauchsteuerhinterziehung und der daraus resultierenden Wettbewerbsverzerrungen im Binnenmarkt zu gewährleisten. Aufgrund der gesammelten Erfahrungen und der jüngsten Entwicklungen sind verschiedene Änderungen an der Verordnung nötig. Wegen der Vielzahl der erforderlichen Änderungen sollte die Verordnung aus Gründen der Klarheit vollständig ersetzt werden.

(2) Zur Vollendung des Binnenmarktes ist auch weiterhin ein System der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern erforderlich, das alle Aspekte der Vorschriften über die Anwendung von Verbrauchsteuern auf die Waren erfasst, die in Artikel 1 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem 4 genannt sind.

(3) Die Rolle der elektronischen Datenübermittlung beim Austausch von Informationen muss aus Effizienz-, Zeit- und Kostengründen ausgeweitet werden. Da sich bestimmte Ersuchen ständig wiederholen und innerhalb der Union eine große Sprachenvielfalt herrscht, muss sichergestellt werden, dass beim Informationsaustausch zunehmend Standardformate zum Einsatz kommen, um so eine schnellere Bearbeitung der Auskunftsersuchen zu ermöglichen. Dies lässt sich am besten durch eine systematischere Verwendung des EDV-gestützten Systems erreichen, das durch die Entscheidung Nr. 1152/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2003 über die Einführung eines EDV-gestützten Systems zur Beförderung und Kontrolle der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren 5 eingerichtet wurde. Dieses System bietet mittlerweile weit größere Möglichkeiten als beim Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 2073/2004 und wird zudem fortlaufend weiterentwickelt. Die Mitgliedstaaten sollten daher verpflichtet werden, das System wann immer möglich zu verwenden.

(4) Der Austausch von Informationen über Verbrauchsteuerangelegenheiten muss möglichst breit angelegt sein, damit ein wirklichkeitsgetreues Bild der Verbrauchsteuersituation bestimmter Personen gezeichnet werden kann, wobei es den Mitgliedstaaten aber nicht gestattet ist, Beweisausforschungen ("fishing expeditions") anzustellen oder um Informationen zu ersuchen, deren Relevanz für die Verbrauchsteuersituation einer bestimmten Person oder einer bestimmbaren Personengruppe oder eines bestimmbaren Personenkreises unwahrscheinlich ist.

(5) Es ist erforderlich, dass die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2073/2004 bezüglich einer einzigen Kontaktstelle in jedem Mitgliedstaat beibehalten werden, damit eine angemessene Koordinierung der Informationsströme gewährleistet werden kann. Da aus Effizienzgründen möglicherweise mehr direkte Kontakte zwischen den Verwaltungen und Beamten der Mitgliedstaaten notwendig werden, sollten zudem die Bestimmungen über die Beauftragung und die Benennung zuständiger Beamter beibehalten werden.

(6) Damit die erforderlichen Informationen rechtzeitig zur Verfügung stehen, sollten die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2073/2004

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