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Regelwerk, EU 2021, Abgaben/Zoll - EU Bund

Verordnung (EU) 2021/774 des Rates vom 10. Mai 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern in Bezug auf den Inhalt elektronischer Verzeichnisse

(ABl. L 167 vom 12.05.2021 S. 1)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 113,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments 1,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 2,

gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 des Rates 3 legt fest, dass die Mitgliedstaaten elektronische Verzeichnisse der Zulassungen von Wirtschaftsbeteiligten und Steuerlagern zu führen haben, die verbrauchsteuerpflichtige Waren im Rahmen eines Verfahrens der Steueraussetzung befördern.

(2) Mit der Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates 4 wird die Verwendung des EDV-gestützten Systems gemäß dem Beschluss (EU) 2020/263 des Europäischen Parlaments und des Rates 5, das derzeit für die Überwachung der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung verwendet wird, auf die Überwachung verbrauchsteuerpflichtiger Waren ausgeweitet, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt und dann zur Lieferung zu gewerblichen Zwecken in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats befördert werden.

(3) Damit zwecks eines reibungslosen Funktionierens des EDV-gestützten Systems die Speicherung vollständiger, aktueller und korrekter Daten sichergestellt wird, muss der Anwendungsbereich von Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 geändert werden, um die Angaben festzulegen, die die Mitgliedstaaten in den elektronischen Verzeichnissen der zertifizierten Versender und zertifizierten Empfänger, die nur gelegentlich verbrauchsteuerpflichtige Waren befördern, erfassen sollten.

(4) Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Festlegung der Angaben, die von den Mitgliedstaaten in den elektronischen Verzeichnissen der zertifizierten Versender und zertifizierten Empfänger, die nur gelegentlich verbrauchsteuerpflichtige Waren befördern, erfassen sollten, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern im Hinblick auf die Sicherstellung des einheitlichen Funktionierens des EDV-gestützten Systems und die bessere Betrugsbekämpfung auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzips tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(5) Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden, insbesondere mit dem Recht auf den Schutz personenbezogener Daten. In Anbetracht der in der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 dargelegten Beschränkungen geht die Verarbeitung solcher Daten im Rahmen der Verordnung nicht über den zum Schutz der berechtigten steuerlichen Interessen der Mitgliedstaaten notwendigen und verhältnismäßigen Umfang hinaus.

(6) Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates 6 angehört.

(7) Um den Geltungsbeginn der vorliegenden Verordnung mit dem Geltungsbeginn der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2020/262 zur Automatisierung der Beförderungen verbrauchsteuerpflichtiger Waren, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt wurden und zur Lieferung zu gewerblichen Zwecken in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats befördert werden, in Einklang zu bringen und um den Mitgliedstaaten ausreichend Zeit zu geben, sich auf die aus dieser Verordnung resultierenden Änderungen vorzubereiten, sollte diese Verordnung ab dem 13. Februar 2023 gelten.

(8) Die Verordnung (EU) Nr. 389/2012 sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Dem Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 werden die folgenden Buchstaben angefügt:

"l) für zertifizierte Versender, die nur gelegentlich verbrauchsteuerpflichtige Waren versenden, gemäß Artikel 35 Absatz 8 der Richtlinie (EU) 2020/262: die Menge der verbrauchsteuerpflichtigen Waren, die Identität des Empfängers im Bestimmungsmitgliedstaat und den Gültigkeitszeitraum der befristeten Zertifizierung;

m) für zertifizierte Empfänger, die nur gelegentlich verbrauchsteuerpflichtige Waren empfangen, gemäß Artikel 35 Absatz 8 der Richtlinie (EU) 2020/262

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(Stand: 31.05.2021)

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