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Regelwerk, EU 2020, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2020/270 der Kommission vom 25. Februar 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 in Bezug auf Übergangsmaßnahmen für Organisationen, die an der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit für die allgemeine Luftfahrt und der Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit beteiligt sind, sowie zur Berichtigung der genannten Verordnung

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 56 vom 27.02.2020 S. 20, ber. 2022 L 233 S. 94)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 17 Absatz 1 und Artikel 62 Absätze 14 und 15,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1383 der Kommission 2 wurde die Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission 3 dahingehend geändert, dass flexiblere Anforderungen an die Instandhaltung leichter Luftfahrzeuge eingeführt wurden. Auch wurden Maßnahmen für das Sicherheitsrisikomanagement für Organisationen eingeführt, die für die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen, die von Inhabern eines Luftverkehrsbetreiberzeugnisses betrieben werden, zuständig sind.

(2) Zur Überbrückung der Zeitspanne bis zur vollständigen Einhaltung der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1383 eingeführten neuen Vorschriften und Verfahren wurden Übergangsmaßnahmen für Organisationen vorgesehen, die an der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und Komponenten beteiligt sind. Zur Klärung der Aufsichtspflichten dieser Organisationen sollten die Übergangsmaßnahmen geändert werden.

(3) Auch einige fehlende oder falsche Verweise zwischen den Anhängen der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1383 sollten korrigiert werden.

(4) Da die Kommission nicht beabsichtigt, die Übergangsfrist weiter zu verlängern, sollte der Geltungsbeginn dieser Änderung an das in der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1383 festgelegte Datum angepasst werden.

(5) Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen in Einklang mit der Stellungnahme des gemäß Artikel 127 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1139 eingesetzten Ausschusses

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 erhält folgende Fassung:

" Artikel 4 Erteilung von Genehmigungen für an der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit [von Luftfahrzeugen] beteiligte Organisationen

(1) An der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und Komponenten für den Einbau darin, einschließlich ihrer Instandhaltung, beteiligten Organisationen wird von der zuständigen Behörde auf Antrag eine Genehmigung auf der Grundlage der für die jeweilige Organisation geltenden Anforderungen von Anhang II (Teil-145), Anhang Vc (Teil-CAMO) bzw. Anhang Vd (Teil-CAO) erteilt.

(2) Abweichend von Absatz 1 können Organisationen, sofern sie dies beantragen, bis zum 24. September 2020 von der zuständigen Behörde Genehmigungen auf der Grundlage von Anhang I (Teil-M) Unterabschnitte F und G erteilt werden. Alle auf der Grundlage von Anhang I (Teil-M) Unterabschnitte F und G erteilten Genehmigungen gelten bis zum 24. September 2021.

(3) Genehmigungen für Instandhaltungsbetriebe, die von einem Mitgliedstaat auf der Grundlage der in der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates * in Anhang II genannten Zertifizierungsspezifikation JAR-145 erteilt oder anerkannt wurden und vor dem 29. November 2003 gültig waren, gelten als nach den Anforderungen von Anhang II (Teil-145) dieser Verordnung erteilt.

(4) Organisationen mit einer gültigen, nach Anhang I (Teil-M) Unterabschnitt F oder Unterabschnitt G oder nach Anhang II (Teil-145) erteilten Bescheinigung der Genehmigung als Instandhaltungsbetrieb wird auf ihren Antrag hin von der zuständigen Behörde das Formblatt 3-CAO nach Anhang Vd (Teil-CAO) Anlage 1 ausgestellt und sie werden anschließend von der zuständigen Behörde nach Anhang Vd (Teil-CAO) beaufsichtigt.

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