Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2020, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2020/429 der Kommission vom 14. Februar 2020 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die aufsichtlichen Meldungen der Institute gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 96 vom 30.03.2020 S. 1)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 1, insbesondere auf Artikel 99 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission 2 werden im Hinblick auf Meldungen, die den zuständigen Behörden für die Zwecke der Artikel 99 und 100, des Artikels 101 Absatz 4 Buchstabe a, des Artikels 394 Absatz 1 und der Artikel 415 und 430 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu übermitteln sind, einheitliche Pflichten für die Institute festgelegt.

(2) Die Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 legt einen allgemeinen Rahmen für Verbriefungen sowie einen speziellen Rahmen für einfache, transparente und standardisierte Verbriefungen (STS-Verbriefungen) fest. Sie sieht eine Vorzugsbehandlung für STS-Verbriefungen und bestimmte synthetische KMU-Verbriefungen vor und legt Rahmenvorschriften für eine stärker risikoorientierte aufsichtliche Behandlung von Risikopositionen bei Verbriefungen fest. Um die Meldung von Verbriefungspositionen an diesen neuen Verbriefungsrahmen anzupassen, sollte die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 geändert werden.

(3) Die Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission 4 wurde durch die Verordnung (EU) 2017/1986 5 geändert, um sie mit dem International Financial Reporting Standard (IFRS) 16Leasingverhältnisse in Einklang zu bringen, den das International Accounting Standards Board (IASB) am 13. Januar 2016 veröffentlicht hat. Um diesen Änderungen Rechnung zu tragen, muss nun auch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 geändert werden.

(4) Die zuständigen Behörden sollten das Risikoprofil von Instituten wirkungsvoll überwachen und beurteilen und sich einen Gesamtüberblick über die Risiken für den Finanzsektor verschaffen können. Ein hoher Anteil an notleidenden Risikopositionen wirkt sich auf das Risikoprofil, die Rentabilität und die Solvenz der Institute und in letzter Instanz auf deren Fähigkeit zur Kreditvergabe an die Gesamtwirtschaft aus. Die Meldepflichten sollten deshalb überarbeitet werden, um den zuständigen Behörden die Beurteilung und Überwachung notleidender Risikopositionen zu erleichtern und es ihnen zu ermöglichen, in regelmäßigen Abständen engmaschigere Informationen zu diesen Risikopositionen zu erhalten und die ermittelten Datenlücken zu schließen.

(5) Auch Struktur und Höhe der Ausgaben der Institute wirken sich erheblich auf deren Rentabilität und die Nachhaltigkeit ihrer Geschäftsmodelle aus. Damit die zuständigen Behörden sich einen besseren Überblick über diese Ausgaben verschaffen können, sollte der Melderahmen verbessert werden.

(6) Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission 6 wurde durch die Delegierte Verordnung (EU) 2018/1620 7 geändert, um sie stärker an internationale Standards anzupassen und den Kreditinstituten ein effizienteres Liquiditätsmanagement zu ermöglichen. Damit diesen Änderungen auch im Melderahmen für die Liquiditätsdeckungsanforderungen an Kreditinstitute Rechnung getragen wird, sollte die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 entsprechend geändert werden.

(7) Darüber hinaus sollten auch die Meldebögen und Erläuterungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 überarbeitet werden, um die Zusatzinformationen, die in den ersten Jahren der Durchführung dieser Verordnung in die Meldebögen und Erläuterungen aufgenommen wurden, erneut auf ihre Angemessenheit und Eignung hin zu überprüfen und die im Laufe der Anwendung festgestellten Tippfehler, falschen Verweise und Formatierungsdifferenzen zu beseitigen.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 12.04.2021)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion